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Marokkanischer Staatsangehöriger - Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
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Marokkanischer Staatsangehöriger - Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12.02.2014 - S 32 AS 5677/13 ER
Leitsätze (Autor)
Marokkanischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II, denn bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Person ohne materielles Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU (vgl. zu dieser Personengruppe z. B. LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 ).
Auf diese Personengruppe ist der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der überzeugenden Auffassung des 19. Senats des LSG NRW nicht, auch nicht im Wege eines "Erst-recht-Schlusses", anwendbar, weil der Aufenthaltszweck der Arbeitssuche keinen Auffangtatbestand darstellt, der zur Anwendung gelangt, wenn ein anderer Zweck nicht feststellbar ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 a. a. O.; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013 – L 15 AS 365/13 B ER ).
Der Leistungsausschluss verstößt zum einen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zum anderen und unabhängig davon widerspricht er dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie (oder: Freizügigkeits-Richtlinie) 2004/38/EG und ist auch nicht von der Ermächtigung in Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie gedeckt, denn er ist von genereller, nur auf die Staatsangehörigkeit abstellender Natur, nimmt nicht auf individuelle Lebensumstände bzw. Einzelfallgesichtspunkte Rücksicht und ermöglicht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. insoweit – mit teilweise unterschiedlichen Begründungen bzw. dogmatischen Ansätzen – insbes.: Hessisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER ; LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 – L 6 AS 130/13 – (bislang nur Pressemitteilung veröffentlicht).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167803&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
Leitsätze (Autor)
Marokkanischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II, denn bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Person ohne materielles Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU (vgl. zu dieser Personengruppe z. B. LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 ).
Auf diese Personengruppe ist der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der überzeugenden Auffassung des 19. Senats des LSG NRW nicht, auch nicht im Wege eines "Erst-recht-Schlusses", anwendbar, weil der Aufenthaltszweck der Arbeitssuche keinen Auffangtatbestand darstellt, der zur Anwendung gelangt, wenn ein anderer Zweck nicht feststellbar ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 a. a. O.; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013 – L 15 AS 365/13 B ER ).
Der Leistungsausschluss verstößt zum einen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zum anderen und unabhängig davon widerspricht er dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie (oder: Freizügigkeits-Richtlinie) 2004/38/EG und ist auch nicht von der Ermächtigung in Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie gedeckt, denn er ist von genereller, nur auf die Staatsangehörigkeit abstellender Natur, nimmt nicht auf individuelle Lebensumstände bzw. Einzelfallgesichtspunkte Rücksicht und ermöglicht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. insoweit – mit teilweise unterschiedlichen Begründungen bzw. dogmatischen Ansätzen – insbes.: Hessisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER ; LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 – L 6 AS 130/13 – (bislang nur Pressemitteilung veröffentlicht).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167803&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
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