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Urteil zur Anzahl von Bewerbungen in EGVen SG Berlin S 87 AS 28359/13 ER
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Urteil zur Anzahl von Bewerbungen in EGVen SG Berlin S 87 AS 28359/13 ER
Dann möchte ich auf ein spannendes Urteil des SG Berlin hinweisen, welches die Anzahl von mehr als 15 aussichtslosen Blindbewerbungen als unzulässig ansieht. Die Anzahl von Bewerbungen in der EGV muss vielmehr erforderlich und angemessen sein. Des Weiteren ist einzelfallbezogen auf Berufssegment und die bisherigen Erfahrungen und Fähigkeiten abzustellen. Mehr als 15 aussichtlose Blindbewerbungen sind nicht zulässig und wenn die Anzahl der geforderten Bewerbungen dazu führt, dass ggf. Bewerbungskosten aus dem Regelsatz gezahlt werden müssen, dann war die Anforderung an die Anzahl der Bewerbungen unzulässig.
Mehr dazu hier: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=554
http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2013/12/BeschlussAnzahlBewerbungen.pdf
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2257
Willi S
Mehr dazu hier: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=554
http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2013/12/BeschlussAnzahlBewerbungen.pdf
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2257
Willi S
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