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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Urteil zur Anzahl von Bewerbungen in EGVen SG Berlin S 87 AS 28359/13 ER

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Urteil zur Anzahl von Bewerbungen in EGVen SG Berlin S 87 AS 28359/13 ER  Empty Urteil zur Anzahl von Bewerbungen in EGVen SG Berlin S 87 AS 28359/13 ER

Beitrag von Willi Schartema Mo März 10, 2014 9:36 am

Dann möchte ich auf ein spannendes Urteil des SG Berlin hinweisen, welches die Anzahl von mehr als 15 aussichtslosen Blindbewerbungen als unzulässig ansieht. Die Anzahl von Bewerbungen in der EGV muss vielmehr erforderlich und angemessen sein. Des Weiteren ist einzelfallbezogen auf Berufssegment und die bisherigen Erfahrungen und Fähigkeiten abzustellen. Mehr als 15 aussichtlose Blindbewerbungen sind nicht zulässig und wenn die Anzahl der geforderten Bewerbungen dazu führt, dass ggf. Bewerbungskosten aus dem Regelsatz gezahlt werden müssen, dann war die Anforderung an die Anzahl der Bewerbungen unzulässig.

Mehr dazu hier: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=554



http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2013/12/BeschlussAnzahlBewerbungen.pdf

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2257

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