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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter können an Mietschulden beteiligt werden. B 4 AS 132/11 R B 4 AS 159/11 R

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jobcenter - Jobcenter können an Mietschulden beteiligt werden. B 4 AS 132/11 R B 4 AS 159/11 R Empty Jobcenter können an Mietschulden beteiligt werden. B 4 AS 132/11 R B 4 AS 159/11 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:55 am

2 aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben

1. BSG, Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 132/11 R-

Urteil Nr 3.


3) 11.30 Uhr - B 4 AS 132/11 R - 1. S.Z., 2. B.S., 3. L.S. ./. Jobcenter Saale-Holzland-Kreis

Der
Beklagte bewilligte den laufend Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach SGB II beziehenden Klägern für den Zeitraum vom
1.07.2009 bis 31.12.2009 SGB II-Leistungen in Höhe von 1.212 Euro
monatlich einschließlich 485 Euro (je Kläger 161,66 Euro) für die von
dem Beklagten als angemessen erachteten KdU bei tatsächlichen Kosten von
600 Euro.

Aus einer für das Jahr 2008 erstellten
Betriebskostenabrechnung vom 2.10.2009 ergab sich ein Guthaben iHv
1.006,78 Euro, das der Vermieter wegen "aufgelaufener, noch ausstehender
Mietrückstände" in voller Höhe "verrechnete". Der Beklagte
berücksichtige hiervon - für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.10.2008 -
einen Betrag iHv 785,40 Euro und hob die Leistungsbewilligungen für
Dezember 2009 teilweise auf. Das Guthaben sei im Dezember 2009 in Höhe
eines Teilbetrages von 485 Euro und im Januar 2010 in Höhe von 300,40
Euro bedarfsmindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung
anzurechnen. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Den
Klägern stünden auch im Dezember 2009 die Leistungen für Unterkunft und
Heizung in der festgesetzten Höhe zu, weil keine wesentliche Änderung in
den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. § 22
Abs 1 Satz 4 SGB II könne nur angewandt werden, wenn dem
Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließe, über das
er tatsächlich verfügen könne.

Mit seiner Sprungrevision trägt
der Beklagte vor, § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II finde auch Anwendung, wenn
die Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben dem Leistungsempfänger
tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich bereits aus dem
Wortlaut der Vorschrift, weil das Wort "Gutschrift" keine Zahlung
beinhalte, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw Eintragung
eines Guthabens als bestehenden Anspruch eines Anderen erfasse. Der
Sicherungsauftrag des SGB II bedeute nicht, dass der
Leistungsberechtigte in jedem Leistungsmonat auch den vollen
Leistungsbetrag zu erhalten habe; vielmehr müssten Leistungsempfänger
private Schulden aus der Regelleistung finanzieren.


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12470

Jobcenter können an Mietschulden beteiligt werden.


Verrechnet
ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit
einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene
Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern, denn dies kann nur dann
mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisiert wird(vgl. auch
Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 10.5.2011, B 4 KG 1/10 R

Kinderzuschlag
- Mindesteinkommensgrenze - Einkommen - Einkommensberechnung nach dem
SGB 2 - zu berücksichtigendes Einkommen - Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss - Rückgängigmachung der Pfändung

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12053

Nämlich
nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt -
trotz denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die
Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch.


2. BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R -

§
22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F. findet keine Anwendung, wenn ein
Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen nicht weitergeleitet,
sondern zweckwidrig verbraucht hat.

Denn die in § 22 Abs 1 Satz 4
SGB II genannten Gutschriften oder Rückzahlungen müssen als Einkommen
zu qualifizieren sein. Hingegen resultiert das vom JC errechnet fiktive
Guthaben aus einer bestimmungswidrigen Verwendung der gewährten
Leistungen durch die Klägerin.


Für die Verrechnung derartiger
Beträge bietet § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II - wie Wortlaut und
Entstehungsgeschichte belegen - keine Handhabe.

Urteil Nr 2.

2) 10.45 Uhr - B 4 AS 159/11 R - S. ./. Jobcenter Mönchengladbach

Der
Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der KdU im Jahr 2007 einen
Gesamtbetrag von 2.003,16 Euro für Heizung und laufende Betriebskosten.
Tatsächlich zahlte die Klägerin lediglich einen Betrag iHv 1.777,08 Euro
an den Vermieter. Der Klägerin wurden mit dem Bewilligungsbescheid vom
11.12.2007 KdU für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 30.6.2008 bewilligt.
Bei der Abrechnung für das Jahr 2007 machte der Vermieter im April 2008
eine Nachzahlung iHv 43,92 Euro geltend. Der Beklagte errechnete
hingegen eine Überzahlung von Leistungen iHv 287,65 Euro und
"bewilligte" mit dem Bescheid vom 21.5.2008 Leistungen für den Monat
Juni 2008 in Höhe von 0,04 Euro und für Juli 2008 in Höhe von 285,69
Euro. Auf Vorsprache der Klägerin wurde die Überzahlung in monatlichen
Teilbeträgen von jeweils monatlich 30,00 Euro von den ab Juni bereits
bewilligten Leistungsbeträgen in Abzug gebracht. Hierbei stützte sich
der Beklagte jeweils auf § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II. Widerspruch und Klage
blieben erfolglos.

Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin den
Beklagten unter Aufhebung der angefochten Bescheide zur "Erstattung der
einbehaltenen Überzahlungen" verurteilt. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II könne
von seinem Wortlaut nur so verstanden werden, dass es sich um
Rückzahlungen oder Guthaben handeln müsse, die im Verhältnis von
Leistungsempfänger und Vermieter bestünden. Überzahlte Leistungen
könnten im Verhältnis von Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht
als Einkommen angesehen werden.

Mit der vom LSG zugelassenen
Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II
und macht geltend, die Auffassung des LSG könne dazu führen, dass in
Einzelfällen mehr KdU gezahlt würden, als tatsächlich anfielen und dem
Leistungsberechtigten zustünden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12470

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/2-aktuelle-entscheidungen-des.html

Gruß Willi S
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