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Keine Sanktion ohne Aufhebungsbescheid. Bewilligungsbescheid muss nach § 48 SGB X geändert werden.
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Keine Sanktion ohne Aufhebungsbescheid. Bewilligungsbescheid muss nach § 48 SGB X geändert werden.
SG Altenburg, Beschluss vom 20.12.2013 - S 42 AS 4241/13 ER
Leitsätze (Autor)
In der seit 1.4. 2011 geltenden Nachfolgevorschrift des§ 31b Abs. 1 S. 1 SGB II ist zwar geregelt, dass sich „der Auszahlungsanspruch mindert", hieraus lässt sich jedoch nicht zwingend herleiten, dass eine Aufhebungsentscheidung entbehrlich ist.
Eine Minderung tritt jedoch auch weiterhin nur ein, wenn der Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X geändert wird. Leistungen nach dem SGB II sind Dauerverwaltungskte, deren Bestandskraft nur durch gegenläufige Aufhebungsentscheidungen durchbrochen wird. § 31b Abs. 1 SGB II regelt lediglich den Sanktionszeitraum.
§ 31b Abs. 1 S. 1 SGB II ist darüber hinaus nicht als spezielle Regelung der Aufhebungsvorschrift zu verstehen. Der Gesetzgeber hat es bislang unterlassen, diese verfahrensrechtliche Problematik zu regeln.
Quelle: Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2014 – von Rechtsanwältin Corinna, Unger aus Gera
Anmerkung: ebenso im Ergebnis Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER, SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 - S 7 AS 121/13 ER, LSG NSB, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER und ausführlich zu dieser umstrittenen Rechtsfrage Bayrisches LSG, Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER; anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 - S 18 AS 1095/12.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247
Willi S
Leitsätze (Autor)
In der seit 1.4. 2011 geltenden Nachfolgevorschrift des§ 31b Abs. 1 S. 1 SGB II ist zwar geregelt, dass sich „der Auszahlungsanspruch mindert", hieraus lässt sich jedoch nicht zwingend herleiten, dass eine Aufhebungsentscheidung entbehrlich ist.
Eine Minderung tritt jedoch auch weiterhin nur ein, wenn der Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X geändert wird. Leistungen nach dem SGB II sind Dauerverwaltungskte, deren Bestandskraft nur durch gegenläufige Aufhebungsentscheidungen durchbrochen wird. § 31b Abs. 1 SGB II regelt lediglich den Sanktionszeitraum.
§ 31b Abs. 1 S. 1 SGB II ist darüber hinaus nicht als spezielle Regelung der Aufhebungsvorschrift zu verstehen. Der Gesetzgeber hat es bislang unterlassen, diese verfahrensrechtliche Problematik zu regeln.
Quelle: Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2014 – von Rechtsanwältin Corinna, Unger aus Gera
Anmerkung: ebenso im Ergebnis Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER, SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 - S 7 AS 121/13 ER, LSG NSB, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER und ausführlich zu dieser umstrittenen Rechtsfrage Bayrisches LSG, Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER; anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 - S 18 AS 1095/12.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247
Willi S
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