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Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.
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Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.
Sozialgericht Lübeck, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 (Az.: S 26 AS 405/12):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
Die zum 1. April 2011 in § 42a SGB II in Kraft getretenen Regelungen zur Rückzahlung und Aufrechnung sind mangels einer Übergangsregelung aber ab diesem Zeitpunkt zwingend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der SGB II-Träger zuvor eine Aufrechnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. durchführte.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
Die zum 1. April 2011 in § 42a SGB II in Kraft getretenen Regelungen zur Rückzahlung und Aufrechnung sind mangels einer Übergangsregelung aber ab diesem Zeitpunkt zwingend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der SGB II-Träger zuvor eine Aufrechnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. durchführte.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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