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Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG,
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Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG,
Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R)
OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13
Normen: § 17a Abs 3 GVG, § 17a Abs 4 GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 51 Abs 1 Nr 4a SGG
Leitsatz: (Juris)
Die (Rechts-) Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzulassen, wenn die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde von obersten Gerichten des Bundes unterschiedlich beurteilt wird.
Quelle: Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13
Normen: § 17a Abs 3 GVG, § 17a Abs 4 GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 51 Abs 1 Nr 4a SGG
Leitsatz: (Juris)
Die (Rechts-) Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzulassen, wenn die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde von obersten Gerichten des Bundes unterschiedlich beurteilt wird.
Quelle: Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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