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Hartz IV für Schüler wenn Bafög ausgeschlossen ist S 30 AS 337/13 ER
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Hartz IV für Schüler wenn Bafög ausgeschlossen ist S 30 AS 337/13 ER
Im Grundsatz erhalten Auszubildende die einen BaföG-Anspruch kein Hartz IV.
Eine Ausnahme besteht jedoch nach § 2 Abs. 1a BaföG, wenn ein Anspruch auf BaföG ausgeschlossen ist.
Wie der Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt berichtet, ist dies beispielsweise der Fall, „wenn der Schüler entweder bei seinen Eltern wohnt oder zwar nicht bei seinen Eltern wohnt, aber von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar wäre.“
Wird dem Schüler die Berufsausbildungsförderung mit dem Argument verwehrt, der Schüler könne, wenn er wieder bei seinen Eltern wohnen würde, eine gleichwertige Ausbildungsstätte von dem Wohnort der Eltern erreichen, kann der Schüler dann das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) statt Bafög beantragen.
So hat es auch das Sozialgericht Kiel beschlossen.
So steht in dem Beschluss (S 30 AS 337/13 ER):
http://sozialberatung-kiel.de/tag/sg-kiel-beschluss-vom-10-10-2013-s-30-as-33713-er/
"Der Kammer sind nach einer summarischen Prüfung keine Gründe dafür ersichtlich, die Vorschrift des 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II gegen ihren Wortlaut – etwa nach Sinn und Zweck der Regelung – auszulegen und für das Eingreifen der Rückausnahme das engere Tatbestandsmerkmal des Lebens im elterlichen Haushalt einzuführen.
Vielmehr führt das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. la BAföG und damit der Leistungsausschluss nach dem BAföG zur Anwendung der Rückausnahme nach 7 Abs. 6 SGB II (mit weiteren Nachweisen; SG Kassel, Beschluss vom 08.06.2009, S 6 AS 75/09 ER, Rdnr. 46, zitiert nach juris; ebenso; Thie, LPKSGB II, 5. Auflage, § 7, Rdnr. 116, ausdrücklich offen gelassene LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.012008, L 26 B 60108 AS ER, L 26 B 61/08 AS P H, Rdnr. 7, zitiert nach juris). Insbesondere greift das Argument, dass durch Leistungen der Grundsicherung nicht eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene, sichergestellt werden dürfe, in dieser Konstellation nicht durch.
Die Bestimmungen des BAföG werden hier gerade nicht zweckwidrig unterlaufen, sondern die Leistungsgewährung im Sinne des Gesetzgebers im Falle des 2 Abs. la BAföG nach § 7 Abs. 6 SGB 11 auf den Grundsicherungsträger über- tragen. Nach dem SGB II gibt es auch keinen Grundsatz, dass Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht zu zahlen sind, wenn sie bereits längere Zeit vor Antragstellung – hier aus nachvollziehbaren sozialen Gründen – einen eigenen Haushalt begründet haben.
Auch ein Wertungswiderspruch zwischen der Regelung des § 7 Abs. 6 SGG II und weiteren Regelungen des 5GB I1 ist aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Nach alledem sind der Kammer keine Gründe für eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut ersichtlich." (ag)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-fuer-schueler-wenn-bafoeg-ausgeschlossen-ist.html
Willi S
Eine Ausnahme besteht jedoch nach § 2 Abs. 1a BaföG, wenn ein Anspruch auf BaföG ausgeschlossen ist.
Wie der Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt berichtet, ist dies beispielsweise der Fall, „wenn der Schüler entweder bei seinen Eltern wohnt oder zwar nicht bei seinen Eltern wohnt, aber von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar wäre.“
Wird dem Schüler die Berufsausbildungsförderung mit dem Argument verwehrt, der Schüler könne, wenn er wieder bei seinen Eltern wohnen würde, eine gleichwertige Ausbildungsstätte von dem Wohnort der Eltern erreichen, kann der Schüler dann das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) statt Bafög beantragen.
So hat es auch das Sozialgericht Kiel beschlossen.
So steht in dem Beschluss (S 30 AS 337/13 ER):
http://sozialberatung-kiel.de/tag/sg-kiel-beschluss-vom-10-10-2013-s-30-as-33713-er/
"Der Kammer sind nach einer summarischen Prüfung keine Gründe dafür ersichtlich, die Vorschrift des 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II gegen ihren Wortlaut – etwa nach Sinn und Zweck der Regelung – auszulegen und für das Eingreifen der Rückausnahme das engere Tatbestandsmerkmal des Lebens im elterlichen Haushalt einzuführen.
Vielmehr führt das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. la BAföG und damit der Leistungsausschluss nach dem BAföG zur Anwendung der Rückausnahme nach 7 Abs. 6 SGB II (mit weiteren Nachweisen; SG Kassel, Beschluss vom 08.06.2009, S 6 AS 75/09 ER, Rdnr. 46, zitiert nach juris; ebenso; Thie, LPKSGB II, 5. Auflage, § 7, Rdnr. 116, ausdrücklich offen gelassene LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.012008, L 26 B 60108 AS ER, L 26 B 61/08 AS P H, Rdnr. 7, zitiert nach juris). Insbesondere greift das Argument, dass durch Leistungen der Grundsicherung nicht eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene, sichergestellt werden dürfe, in dieser Konstellation nicht durch.
Die Bestimmungen des BAföG werden hier gerade nicht zweckwidrig unterlaufen, sondern die Leistungsgewährung im Sinne des Gesetzgebers im Falle des 2 Abs. la BAföG nach § 7 Abs. 6 SGB 11 auf den Grundsicherungsträger über- tragen. Nach dem SGB II gibt es auch keinen Grundsatz, dass Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht zu zahlen sind, wenn sie bereits längere Zeit vor Antragstellung – hier aus nachvollziehbaren sozialen Gründen – einen eigenen Haushalt begründet haben.
Auch ein Wertungswiderspruch zwischen der Regelung des § 7 Abs. 6 SGG II und weiteren Regelungen des 5GB I1 ist aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Nach alledem sind der Kammer keine Gründe für eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut ersichtlich." (ag)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-fuer-schueler-wenn-bafoeg-ausgeschlossen-ist.html
Willi S
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