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Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.
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Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2013 - L 7 AS 472/13 B ER
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.
Ein Anspruch auf einen telefonischen Rückruf ergibt sich auch nicht aus §§ 13, 14 und 15 SGB I.
1. § 13 SGB I richtet sich nur auf eine allgemeine Aufklärung der Bevölkerung und vermittelt einer Einzelperson kein subjektiver Recht (vgl. Mrozynski, SGB I Kommentar, 4. Auflage 2010, § 13 Rn. 6)
2. § 14 SGB I vermittelt zwar einen persönlichen Anspruch auf Beratung (in Form von schlicht hoheitlichem Handeln), nicht jedoch ein Recht auf eine bestimmte Art und Weise einer Beratung, etwa einen Telefonanruf, einen Besprechungstermin oder eine schriftliche Beratung durch Merkblätter oder individuelle Schreiben.
Über die Art und Weise einer Beratung entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen. Dabei kann sie verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen, beispielsweise die Komplexität des Beratungsbedarfs, die finanzielle oder sonstige Bedeutung der Beratung für den Betroffenen, ob für den Themenbereich ein Merkblatt vorhanden ist, das Auffassungsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie verwaltungsökonomische Belange. Gerade das Verhalten des Antragstellers, der häufig den notwendigen Respekt für Behördenmitarbeiter vermissen lässt, spricht hier gegen eine telefonische Beratung.
3. Der Auskunftsanspruch nach § 15 SGB I richtet sich nicht gegen den Leistungsträger, weil er keine in § 15 Abs. 1 SGB I genannte Stelle ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.
Ein Anspruch auf einen telefonischen Rückruf ergibt sich auch nicht aus §§ 13, 14 und 15 SGB I.
1. § 13 SGB I richtet sich nur auf eine allgemeine Aufklärung der Bevölkerung und vermittelt einer Einzelperson kein subjektiver Recht (vgl. Mrozynski, SGB I Kommentar, 4. Auflage 2010, § 13 Rn. 6)
2. § 14 SGB I vermittelt zwar einen persönlichen Anspruch auf Beratung (in Form von schlicht hoheitlichem Handeln), nicht jedoch ein Recht auf eine bestimmte Art und Weise einer Beratung, etwa einen Telefonanruf, einen Besprechungstermin oder eine schriftliche Beratung durch Merkblätter oder individuelle Schreiben.
Über die Art und Weise einer Beratung entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen. Dabei kann sie verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen, beispielsweise die Komplexität des Beratungsbedarfs, die finanzielle oder sonstige Bedeutung der Beratung für den Betroffenen, ob für den Themenbereich ein Merkblatt vorhanden ist, das Auffassungsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie verwaltungsökonomische Belange. Gerade das Verhalten des Antragstellers, der häufig den notwendigen Respekt für Behördenmitarbeiter vermissen lässt, spricht hier gegen eine telefonische Beratung.
3. Der Auskunftsanspruch nach § 15 SGB I richtet sich nicht gegen den Leistungsträger, weil er keine in § 15 Abs. 1 SGB I genannte Stelle ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
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