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Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.
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Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2013 - L 2 AS 1011/13 B ER und - L 2 SF 156/13 ER rechtskräftig
Keine Übernahme von Mietschulden, wenn der Antragstellerin einmalige Einkommen zugeflossen ist und es nicht glaubhaft ist, dass die Einnahme zur Schuldentilgung verwendet wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin neben erheblichen Barabhebungen ganz überwiegend konsumorientierte (z.B. zugunsten des Otto-Versandes) Onlineüberweisungen in Höhe eines Betrages von ca. 1.500 Euro, somit in gut vierfacher Höhe ihrer monatlichen Mietzahlung, getätigt hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Willi S
Keine Übernahme von Mietschulden, wenn der Antragstellerin einmalige Einkommen zugeflossen ist und es nicht glaubhaft ist, dass die Einnahme zur Schuldentilgung verwendet wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin neben erheblichen Barabhebungen ganz überwiegend konsumorientierte (z.B. zugunsten des Otto-Versandes) Onlineüberweisungen in Höhe eines Betrages von ca. 1.500 Euro, somit in gut vierfacher Höhe ihrer monatlichen Mietzahlung, getätigt hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Willi S
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