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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.

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werden - Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.  Empty Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 26, 2013 12:36 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2013 - L 2 AS 1011/13 B ER und - L 2 SF 156/13 ER rechtskräftig


Keine Übernahme von Mietschulden, wenn der Antragstellerin einmalige Einkommen zugeflossen ist und es nicht glaubhaft ist, dass die Einnahme zur Schuldentilgung verwendet wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin neben erheblichen Barabhebungen ganz überwiegend konsumorientierte (z.B. zugunsten des Otto-Versandes) Onlineüberweisungen in Höhe eines Betrages von ca. 1.500 Euro, somit in gut vierfacher Höhe ihrer monatlichen Mietzahlung, getätigt hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=  


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