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Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsgelegenheit zusätzlich iS des § 16 Abs 3 SGB II war oder nicht. Denn Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist ua eine Leistung ohne Rechtsgrund.
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Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsgelegenheit zusätzlich iS des § 16 Abs 3 SGB II war oder nicht. Denn Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist ua eine Leistung ohne Rechtsgrund.
Kassel, den 23. August 2013
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. August 2013 nach mündlicher Verhandlung über vier Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie folgt entschieden.
1) Das Urteil des LSG ist aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden.
Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsgelegenheit zusätzlich iS des § 16 Abs 3 SGB II war oder nicht. Denn Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist ua eine Leistung ohne Rechtsgrund.
Ein solcher könnte in der Zuweisung vom 31.10.2008 liegen, wenn diese ein Verwaltungsakt ist und nicht wirksam angefochten wurde, was die Klägerin aber zB unter Berufung auf die mangelnde Zusätzlichkeit zu erreichen sucht, oder in der Eingliederungsvereinbarung, die aber bei fehlender Zusätzlichkeit nichtig sein könnte.
Ein vorliegend durchgreifender allgemeiner "Vorrang des Primärrechtsschutzes" ist nicht zu erkennen. Dem Erstattungsanspruch könnte jedoch entgegenstehen, dass die Klägerin gegen eine Obliegenheit aus ihrem Grundverhältnis zum Beklagten verstoßen hat, indem sie ihn über die aus ihrer Sicht nicht bestehende Zusätzlichkeit, die vom LSG noch zu klären ist, nicht informiert hat.
SG Bremen - S 26 AS 1196/09 -
LSG Niedersachsen - L 15 AS 88/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 75/12 R -
2) Das Urteil des LSG ist aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden.
Zu Recht hat das LSG das Überbrückungsgeld, das dem Klägers zu 5 am 11.4.2007 ausgezahlt wurde, als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angesehen, weil es dem Kläger zu 5 erst an diesem Tag zugeflossen ist und er mit der Klägerin zu 1, seiner von ihm ‑ trotz Strafhaft ‑ nicht getrennt lebenden Ehefrau, und den minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II bildete.
Das Überbrückungsgeld ist jedoch nicht als Einkommen für den Juni 2007 zu berücksichtigen, weil bei der Auslegung des für die Verteilung einmaliger Einnahmen damals einschlägigen § 2 Abs 3 Alg II‑V die gesetzliche Vorgabe des § 51 StVollzG zu beachten ist, nach der das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
Auch eine Berücksichtigung des Haus- und des Eigengeldes als Einkommen im Juni 2007 scheidet aus.
Offen nach den Feststellungen des LSG ist jedoch, inwieweit die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 5 im Juni 2007 über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten.
SG Düsseldorf - S 35 AS 154/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 773/12 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 78/12 R -
3) Das Urteil des LSG ist aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden, weil es keine klaren Feststellungen zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den in der Wohnung lebenden Personen getroffen hat.
Schon zur Bestimmung der Hilfebedürftigkeit des Klägers kann das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht offenbleiben, weil das Einkommen einer Partnerin zu berücksichtigen wäre.
Zudem ist das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch zur Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen gegeben sind. Während innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ‑ von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ‑ regelmäßig nur eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen ist, gehen jedenfalls in Konstellationen, in denen Personen in einer Wohnung leben ‑ ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden ‑, wirksame vertragliche Abreden vor.
SG Berlin - S 158 AS 21595/08 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 225/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 85/12 R -
4) Die Revision der Kläger ist zurückgewiesen worden.
Die Berücksichtigung der Einnahmen der KG als Einnahmen des Klägers folgt aus dessen Stellung als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der KG.
Auch die von der KG vereinnahmte Umsatzsteuer ist wie die übrigen Einnahmen der KG bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Seit dem 1.1.2008 verweist die Alg II‑V nicht mehr auf die Vorschriften des Steuerrechts.
Entscheidend ist deshalb auch für die Umsatzsteuer, ob sie im Laufe des Bewilligungsabschnitts als notwendige Betriebsausgabe iS des § 3 Abs 2 Alg II‑V gezahlt wurde, was vorliegend nicht erfolgt ist. Allein die künftige Fälligkeit einer Umsatzsteuer führt nicht zu einem Absetzbetrag im aktuellen Bewilligungsabschnitt.
SG München - S 22 AS 1911/09 -
Bayerisches LSG - L 16 AS 789/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 1/13 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13068
Willi S
Terminbericht Nr. 41/13
(zur Terminvorschau Nr. 41/13)
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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. August 2013 nach mündlicher Verhandlung über vier Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie folgt entschieden.
1) Das Urteil des LSG ist aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden.
Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsgelegenheit zusätzlich iS des § 16 Abs 3 SGB II war oder nicht. Denn Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist ua eine Leistung ohne Rechtsgrund.
Ein solcher könnte in der Zuweisung vom 31.10.2008 liegen, wenn diese ein Verwaltungsakt ist und nicht wirksam angefochten wurde, was die Klägerin aber zB unter Berufung auf die mangelnde Zusätzlichkeit zu erreichen sucht, oder in der Eingliederungsvereinbarung, die aber bei fehlender Zusätzlichkeit nichtig sein könnte.
Ein vorliegend durchgreifender allgemeiner "Vorrang des Primärrechtsschutzes" ist nicht zu erkennen. Dem Erstattungsanspruch könnte jedoch entgegenstehen, dass die Klägerin gegen eine Obliegenheit aus ihrem Grundverhältnis zum Beklagten verstoßen hat, indem sie ihn über die aus ihrer Sicht nicht bestehende Zusätzlichkeit, die vom LSG noch zu klären ist, nicht informiert hat.
SG Bremen - S 26 AS 1196/09 -
LSG Niedersachsen - L 15 AS 88/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 75/12 R -
2) Das Urteil des LSG ist aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden.
Zu Recht hat das LSG das Überbrückungsgeld, das dem Klägers zu 5 am 11.4.2007 ausgezahlt wurde, als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angesehen, weil es dem Kläger zu 5 erst an diesem Tag zugeflossen ist und er mit der Klägerin zu 1, seiner von ihm ‑ trotz Strafhaft ‑ nicht getrennt lebenden Ehefrau, und den minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II bildete.
Das Überbrückungsgeld ist jedoch nicht als Einkommen für den Juni 2007 zu berücksichtigen, weil bei der Auslegung des für die Verteilung einmaliger Einnahmen damals einschlägigen § 2 Abs 3 Alg II‑V die gesetzliche Vorgabe des § 51 StVollzG zu beachten ist, nach der das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
Auch eine Berücksichtigung des Haus- und des Eigengeldes als Einkommen im Juni 2007 scheidet aus.
Offen nach den Feststellungen des LSG ist jedoch, inwieweit die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 5 im Juni 2007 über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten.
SG Düsseldorf - S 35 AS 154/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 773/12 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 78/12 R -
3) Das Urteil des LSG ist aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden, weil es keine klaren Feststellungen zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den in der Wohnung lebenden Personen getroffen hat.
Schon zur Bestimmung der Hilfebedürftigkeit des Klägers kann das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht offenbleiben, weil das Einkommen einer Partnerin zu berücksichtigen wäre.
Zudem ist das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch zur Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen gegeben sind. Während innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ‑ von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ‑ regelmäßig nur eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen ist, gehen jedenfalls in Konstellationen, in denen Personen in einer Wohnung leben ‑ ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden ‑, wirksame vertragliche Abreden vor.
SG Berlin - S 158 AS 21595/08 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 225/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 85/12 R -
4) Die Revision der Kläger ist zurückgewiesen worden.
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Entscheidend ist deshalb auch für die Umsatzsteuer, ob sie im Laufe des Bewilligungsabschnitts als notwendige Betriebsausgabe iS des § 3 Abs 2 Alg II‑V gezahlt wurde, was vorliegend nicht erfolgt ist. Allein die künftige Fälligkeit einer Umsatzsteuer führt nicht zu einem Absetzbetrag im aktuellen Bewilligungsabschnitt.
SG München - S 22 AS 1911/09 -
Bayerisches LSG - L 16 AS 789/10 -
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Willi S
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