hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

Nach unten

werden - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.  Empty Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

Beitrag von Willi Schartema So Aug 25, 2013 10:44 am

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 -


Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4).


Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, RdNr 20).


Soweit der pauschale Abzug von Versicherungsbeiträgen vorgeschrieben ist, knüpft diese Privilegierung ausdrücklich an den Zufluss des Einkommens an und ist nicht bedarfsbezogen (etwa für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden) zu verstehen . Die Pauschale ist damit lediglich - einmal- vom jeweiligen Einkommen abzusetzen (BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28).



Nur Beiträge für Versicherungen im Sinne des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, die mit der Versicherungspauschale nicht abgegolten sind und die durch konkrete Ausgaben nachgewiesen werden (dazu bereits BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 26), können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 21.12.2009- B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 und BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, jeweils RdNr 26 für Beiträge nach § 11 Abs 2 Nr 3a SGB II zu Gunsten des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).



Keine Absetzung von Beiträgen für eine Rechtsschutzversicherung, denn bei einem Bedarf nach Rechtsschutz und bestehender Hilfebedürftigkeit können Ansprüche auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden ((vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R, Rn 22).


Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; .B.BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26; BSG , Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, Rn 20 und BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R, Rn 32 ).


Keine Absetzung der jährlichen KFZ-Steuer nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R, Rn 17).


Eine Vollkaskoversicherung ist nicht als einkommensmindernd im Sinne des § 11 Abs 2 SGB II zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R, Rn 52).


Eine Kraftfahrzeughaftpflicht ist nur absetzbar beim Halter des Fahrzeuges (BSG, Urt. vom 18.03.2008, B 8/9b SO 11/06 R).

Weder gegen die Höhe des Pauschbetrages von 30,- EUR noch gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II bestehen Bedenken (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7 b AS 32/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Der Betrag von 30,- EUR nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V deckt damit die Beiträge zu privaten Versicherungen in zulässiger Weise ab, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern allgemein üblich sind (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3).

Keine Absetzung von Lebensversicherungsbeiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II (LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 576/06, Urteil vom 20.01.2010 )

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch beim Ehemann abgesetzt werden, obwohl die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist (BSG Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R, Rn. 28 und BSG Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, Rn. 26; ebenso Dienstanweisung BA Ziffer 11.72).

Zahlt die Mutter tatsächlich Aufwendungen für eine Krankenversicherung (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) oder eine geförderte Altersvorsorge nach § 82 Einkommensteuergesetz (§ 11 Abs 2 Nr 4 SGB II) für die Tochter , sind die entsprechenden Beiträge von ihrem Einkommen abzusetzen(BSG;Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 32/08 R, Rn. 22).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/die-versicherungspauschale-von-30-eur.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren
»  Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein.In den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden
» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
» Ob ein treuwidriges Verlangen einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X vorliegt, wenn die begehrte Aufhebung eines Erstattungsbescheides nur auf eine formale Rechtswidrigkeit gestützt werden kann und materiell-rechtlich tatsächlich kein Anspruch auf
» ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten