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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch Asylbewerber erhalten nur rückwirkend Leistungen für ein Jahr

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Auch Asylbewerber erhalten nur rückwirkend Leistungen für ein Jahr  Empty Auch Asylbewerber erhalten nur rückwirkend Leistungen für ein Jahr

Beitrag von Willi Schartema Sa Jul 20, 2013 9:05 am

Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten bei Überprüfung bestandskräftiger Leistungsbescheide rückwirkende Leistungen nur für ein Jahr.
Dies entschied der 7.Senat des Bundessozialgerichtes mit Urteil vom 26.06.2013 B 7 AY 6/12 R
Das BSG wendet den im Sozialhilferecht geltenden § 116a SGB XII entsprechend an.

Leistungsbescheide sind bestandskräftig, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat kein Widerspruch eingelegt wurde.

Dringender Rat an alle Asylbewerber und deren Berater: Bestehen auch nur geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides: Widerspruch rechtzeitig einlegen. 

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