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BSG: Beitrag Anspruch auf Geldgeschenk
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BSG: Beitrag Anspruch auf Geldgeschenk
Neue Urteile zu Hartz IV
Wenn
die Großmutter den Kindern von Hartz IV Empfängern Geld schenkt, dürfen
diese das Geld grundsätzlich nicht immer behalten. Nun gab das
Bundessozialgericht einer Familie letztinstanzlich jedoch recht.
Die
Kinder dürfen die Geldgeschenke die sie zu Weihnachten und zum
Geburtstag erhielten nun doch behalten, so das Urteil des
Bundessozialgerichts. Das Urteil entfaltet jedoch keine
Allgemeingültigkeit, da es sich im vorliegenden Fall um einen formalen
Fehler gehandelt hat, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. In dem
verhandelten Fall hatten die Kinder 570 Euro von der Großmutter
geschenkt bekommen. Das Jobcenter deklarierte das Geld als
Familieneinkommen und forderte die Familie auf das Geld zu erstatten,
hiergegen klagte die Familie. Das Urteil bezog sich zudem auf einen
Fall, der vor der jüngsten Harz IV Reform lag. Nach der derzeitigen
Rechtslage dürfen Kinder den Betrag rechtmäßig behalten, sofern er sich
im Rahmen des Üblichen bewegt.
Haus am Strand nicht unangemessen
In
einem weiteren Fall urteilte das Bundessozialgericht zugunsten einer
Familie aus Cuxhaven, die ein Haus an der Nordsee besitzt und vom
Jobcenter zum Verkauf des Hauses aufgefordert wurde. Von den 800 Euro an
Kosten für das Haus, wollte das Jobcenter lediglich 470 Euro
übernehmen. Das höchste Sozialgericht befand nun, dass ein Haus in
Strandnähe nicht als unangemessen zu betrachten sei, zumal die
monatlichen Kosten dies nicht darlegen würden. Zudem bemängelten die
Richter die Darlegung und Festlegung der Mietobergrenzen in Cuxhaven
seitens des Jobcenters. Der Fall wurde nun wieder an das
niedersächsische Landessozialgericht verwiesen.
Kontoführungsgebühren: Werbungskosten
In
einem dritten Fall urteilte das Sozialgericht Freiberg zugunsten eines
Rentners, der seine Kontoführungsgebühren als Werbungskosten absetzen
wollte. Der Rentner bezieht eine Erwerbsminderungsrente und zusätzlich
Grundsicherungsleistungen. Er beantragte nunmehr seine monatlichen
Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 Euro als Werbungskosten geltend
zu machen, was das Jobcenter ablehnte, da in den Berechnungen bereits
ein Pauschalbetrag von 1,02 Euro enthalten sei. Die Richter folgten der
Argumentation des Jobcenters jedoch nicht und gaben der Klage des
Rentners statt. Die Aktenzeichen der behandelten Fälle lauten: AZ.: B 14
AS 74/10 R, AZ.: B 14 AS 91/10 R, AZ.: S9 SO 406/08.
http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-14-AS-7410-R_Hartz-IV-Geldgeschenke-der-Grossmutter-muessen-nicht-als-Einkommen-beruecksichtigt-werden.news12168.htm
http://www.finanzenblatt.de/2011/08/23/neue-urteile-zu-hartz-iv/
Gruß Willi S
Wenn
die Großmutter den Kindern von Hartz IV Empfängern Geld schenkt, dürfen
diese das Geld grundsätzlich nicht immer behalten. Nun gab das
Bundessozialgericht einer Familie letztinstanzlich jedoch recht.
Die
Kinder dürfen die Geldgeschenke die sie zu Weihnachten und zum
Geburtstag erhielten nun doch behalten, so das Urteil des
Bundessozialgerichts. Das Urteil entfaltet jedoch keine
Allgemeingültigkeit, da es sich im vorliegenden Fall um einen formalen
Fehler gehandelt hat, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. In dem
verhandelten Fall hatten die Kinder 570 Euro von der Großmutter
geschenkt bekommen. Das Jobcenter deklarierte das Geld als
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hiergegen klagte die Familie. Das Urteil bezog sich zudem auf einen
Fall, der vor der jüngsten Harz IV Reform lag. Nach der derzeitigen
Rechtslage dürfen Kinder den Betrag rechtmäßig behalten, sofern er sich
im Rahmen des Üblichen bewegt.
Haus am Strand nicht unangemessen
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Kosten für das Haus, wollte das Jobcenter lediglich 470 Euro
übernehmen. Das höchste Sozialgericht befand nun, dass ein Haus in
Strandnähe nicht als unangemessen zu betrachten sei, zumal die
monatlichen Kosten dies nicht darlegen würden. Zudem bemängelten die
Richter die Darlegung und Festlegung der Mietobergrenzen in Cuxhaven
seitens des Jobcenters. Der Fall wurde nun wieder an das
niedersächsische Landessozialgericht verwiesen.
Kontoführungsgebühren: Werbungskosten
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Rentners, der seine Kontoführungsgebühren als Werbungskosten absetzen
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Grundsicherungsleistungen. Er beantragte nunmehr seine monatlichen
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zu machen, was das Jobcenter ablehnte, da in den Berechnungen bereits
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Argumentation des Jobcenters jedoch nicht und gaben der Klage des
Rentners statt. Die Aktenzeichen der behandelten Fälle lauten: AZ.: B 14
AS 74/10 R, AZ.: B 14 AS 91/10 R, AZ.: S9 SO 406/08.
http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-14-AS-7410-R_Hartz-IV-Geldgeschenke-der-Grossmutter-muessen-nicht-als-Einkommen-beruecksichtigt-werden.news12168.htm
http://www.finanzenblatt.de/2011/08/23/neue-urteile-zu-hartz-iv/
Gruß Willi S
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