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Der Abschluss eines Änderungsvertrages zwecks Reduzierung der Arbeitszeit kann als Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II als Pflichtverletzung sanktionswürdig sein
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Der Abschluss eines Änderungsvertrages zwecks Reduzierung der Arbeitszeit kann als Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II als Pflichtverletzung sanktionswürdig sein
Aufschiebende Wirkung
gegen den Sanktionsbescheid, denn fraglich ist, inwieweit der
Antragstellerin in dem konkreten Fall die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses in Vollzeit bzw. mit einer höheren monatlichen
Arbeitszeit von 29 Stunden zumutbar gewesen ist.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 07.01.2013 - S 21 AS 2221/12 ER.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158286
Gemäß
§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach
§ 31 das Arbeits-losengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des
für die erwerbsfähige leistungsberechtig-te Person nach § 20 maßgebenden
Regelbedarfes.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige
Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher
Beleh-rung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine
zumutbare Arbeit aufzu-nehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch
ihr Verhalten verhindern. Minderungsrelevant ist somit auch die
Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen.
Der
Leistungsberech-tigte muss dazu eine solche Tätigkeit bereits
aufgenommen und er muss ohne die "Weigerungshandlung" die Möglichkeit
gehabt haben, die zumutbare Tätigkeit fortzuführen.
Die
Verweigerung kann durch eine ausdrückliche Erklärung, eine bestimmte
Tätigkeit nicht weiter ausüben zu wollen, insbesondere auch die
Auflösung (Eigenkündigung; Aufhebungsvertrag) eines
Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 31 Rn.33).
Unter das Tatbestandsmerkmal der "Weigerung
eine Arbeit fortzuführen" kann der Abschluss eines Änderungsvertrages
gerichtet auf Reduzierung der Ar-beitszeit fallen. Nach § 2 Abs. 1 Satz
1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in
einer Bedarfsge-meinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Dies
bedeutet im Einzelfall auch, dass eine bestehende
Voll-zeitbeschäftigung nicht zulasten der Allgemeinheit in eine
Teilzeitbeschäftigung umgewandelt werden kann.
Denn
die Arbeitszeitverringerung und die damit einhergehende
Einkommens-minderung haben zur Folge, dass der Leistungsempfänger
entgegen seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II seine
Hilfebedürftigkeit vergrößert.
Im
Rahmen ihrer Erwerbsobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II hätte
jedoch nach Abschluss der Elternzeit grundsätzlich zur Minderung der
bestehenden Hilfebedürftigkeit die Verpflichtung bestanden, das
Arbeitsverhältnis in Vollzeit fortzusetzen.
Allerdings
ist fraglich, inwieweit der Antragstellerin in dem konkreten Fall die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit bzw. mit einer höheren
monatlichen Arbeitszeit von 29 Stun-den zumutbar gewesen ist.
Die Zumutbarkeit richtet sich nach § 10 Abs. 1 SGB II.
Danach
ist u.a. einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit
zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres
Kindes gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, dass das dritte
Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die
Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der
Vorschriften des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist
(Nr. 3).
Dabei
handelt es sich um eine Regelvermutung, die nur eingreift "soweit" eben
die Betreuung z.B. durch Kindergarten, Kinderhorte, Pflegeeltern,
Ehegatte, Partner, Angehörige, Freunde/Bekannte und/oder in
Über-gangszeiten auch durch den Leistungsempfänger selbst sichergestellt
ist.
Eine
Arbeit darf entsprechend nur zugemutet werden "soweit" Betreuung
besteht, also in den Betreuungszeiten, so dass ggf. nur eine Teilzeit-,
Halbtags- oder Minijob-Beschäftigung möglich ist.
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 7/10 R (15)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137823
Hortkosten können vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/der-abschluss-eines-anderungsvertrages.html
Willi S
gegen den Sanktionsbescheid, denn fraglich ist, inwieweit der
Antragstellerin in dem konkreten Fall die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses in Vollzeit bzw. mit einer höheren monatlichen
Arbeitszeit von 29 Stunden zumutbar gewesen ist.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 07.01.2013 - S 21 AS 2221/12 ER.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158286
Gemäß
§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach
§ 31 das Arbeits-losengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des
für die erwerbsfähige leistungsberechtig-te Person nach § 20 maßgebenden
Regelbedarfes.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige
Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher
Beleh-rung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine
zumutbare Arbeit aufzu-nehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch
ihr Verhalten verhindern. Minderungsrelevant ist somit auch die
Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen.
Der
Leistungsberech-tigte muss dazu eine solche Tätigkeit bereits
aufgenommen und er muss ohne die "Weigerungshandlung" die Möglichkeit
gehabt haben, die zumutbare Tätigkeit fortzuführen.
Die
Verweigerung kann durch eine ausdrückliche Erklärung, eine bestimmte
Tätigkeit nicht weiter ausüben zu wollen, insbesondere auch die
Auflösung (Eigenkündigung; Aufhebungsvertrag) eines
Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 31 Rn.33).
Unter das Tatbestandsmerkmal der "Weigerung
eine Arbeit fortzuführen" kann der Abschluss eines Änderungsvertrages
gerichtet auf Reduzierung der Ar-beitszeit fallen. Nach § 2 Abs. 1 Satz
1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in
einer Bedarfsge-meinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Dies
bedeutet im Einzelfall auch, dass eine bestehende
Voll-zeitbeschäftigung nicht zulasten der Allgemeinheit in eine
Teilzeitbeschäftigung umgewandelt werden kann.
Denn
die Arbeitszeitverringerung und die damit einhergehende
Einkommens-minderung haben zur Folge, dass der Leistungsempfänger
entgegen seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II seine
Hilfebedürftigkeit vergrößert.
Im
Rahmen ihrer Erwerbsobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II hätte
jedoch nach Abschluss der Elternzeit grundsätzlich zur Minderung der
bestehenden Hilfebedürftigkeit die Verpflichtung bestanden, das
Arbeitsverhältnis in Vollzeit fortzusetzen.
Allerdings
ist fraglich, inwieweit der Antragstellerin in dem konkreten Fall die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit bzw. mit einer höheren
monatlichen Arbeitszeit von 29 Stun-den zumutbar gewesen ist.
Die Zumutbarkeit richtet sich nach § 10 Abs. 1 SGB II.
Danach
ist u.a. einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit
zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres
Kindes gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, dass das dritte
Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die
Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der
Vorschriften des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist
(Nr. 3).
Dabei
handelt es sich um eine Regelvermutung, die nur eingreift "soweit" eben
die Betreuung z.B. durch Kindergarten, Kinderhorte, Pflegeeltern,
Ehegatte, Partner, Angehörige, Freunde/Bekannte und/oder in
Über-gangszeiten auch durch den Leistungsempfänger selbst sichergestellt
ist.
Eine
Arbeit darf entsprechend nur zugemutet werden "soweit" Betreuung
besteht, also in den Betreuungszeiten, so dass ggf. nur eine Teilzeit-,
Halbtags- oder Minijob-Beschäftigung möglich ist.
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 7/10 R (15)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137823
Hortkosten können vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
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Willi S
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