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138,84 m² großes von zwei Personen bewohntes Eigenheim muss nicht verwertet werden - Härtefall § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II
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138,84 m² großes von zwei Personen bewohntes Eigenheim muss nicht verwertet werden - Härtefall § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II
Eigener Leitsatz
138,84 m² großes,
schuldenfreies, sehr geringwertiges von 2 Personen selbst bewohntes
Hausgrundstück muss bei kurzem Leistungsbezug (5 Monate) und bei in
wenigen Jahren Bezug von Rente und durch im Alter kostengünstigeres
Wohnen nicht verwerwertet werden.
So die Rechtsauffassung des SG Köln, Urteil vom 02.07.2012 - S 33 AS 2095/12 , rechtskräftig
Dadurch dass die Größe
des Eigenheims den Rahmen des angemessenen überschreitet, wird das
Hausgrundstück durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 nicht – auch nicht teilweise
geschont.
Sein Einsatz zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes ist jedoch nach der Auffangnorm des §
12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II gleichwohl nicht zu verlangen, wenn die
Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen
eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach der Klausel wird
von dem Vermögensinhaber nach einer Meinung in der Literatur in der
Regel nicht erwartet werden können, dass er sein Grund- und Wohneigentum
verkauft, um an anderer Stelle ein neues zu erwerben.
Auch die Bundesagentur
für Arbeit zieht eine Verwertung nur in Betracht, wenn die
selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß ist (vergleiche
Dienstanweisung der BA 12.26 zu § 12 Abs. 3; Kommentierung von
Hengehaupt in Hauck/Noftz, § 12 Rn. 213 mit weiteren Nachweisen.
Das Verlangen nach
Verwertung eines von dem Hilfebedürftigen und seinen Angehörigen selbst
genutzten, aber wegen seiner Größe nicht durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
privilegierten Hausgrundstücks stellt ein besonders massiven Eingriff
dar und wird deshalb nach der Meinung in der Literatur jedenfalls mit §
12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alternative nicht vereinbar sein (ebenso
Dienstanweisung der BA zu § 12; Hengehaupt in Hauck/Noftz § 12 Rn. 264).
Die Verwertung des
langjährig von den Antragstellern bewohnten Eigenheims stellt demnach
auch im vorliegenden Fall eine besondere Härte dar.
Sinn und Zweck der
Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alternative SGB II ist es,
angemessene, das heißt dem Regelergebnis gleichwertige Lösungen
atypischer, mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache nicht
erfassbare Fallgestaltungen zu erfassen.
Zu den im Rahmen der
allgemein in Härteprüfung zu Gunsten des Vermögensinhabers ins Gewicht
fallenden Kriterien gehören insbesondere sein Alter, die Dauer des
Leistungsbezuges, die Quelle und etwaige Zweckbindungen der Leistungen,
aus der das Vermögen erwachsen ist, sowie der Zeitpunkt, zu dem es
verfügbar wird.
Von Bedeutung kann
ferner sein, wenn der Vermögensinhaber sich bei seinen Dispositionen von
Zielsetzungen hat leiten lassen, die den durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
bis 5 privilegierten nahe kommen.
Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass sich die Antragsteller schon im gehobenen Alter
befinden( 62 und 60 jahre) und in relativer Rentennähe stehen. Der
Leistungsbezug dauerte auch nur relativ kurz an, für 5 Monate. Zweck des
Eigenheims ist es, auch im Alter eine kostengünstigere Wohnung zu
sichern und dadurch Bedürftigkeit im Alter vorzubeugen bzw. diese zu
mindern.
Zu beachten ist ferner,
dass sich die Antragsteller bei ihren Dispositionen von Zielsetzungen
haben leiten lassen, die auch den übrigen in § 12 Abs. 3 S. 1 genannten
Zielsetzungen nahe kommen.
Das selbst bewohnte
Eigenheim unterfällt nämlich allein wegen seiner Wohnfläche nicht der
Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II.
Sinn und Zweck dieser
Vorschrift ist allerdings, dem hilfebedürftigen Eigentümer und den
Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft das Wohnen zu ermöglichen und damit
in besonderer Weise zur Befriedigung ihres existenziellen menschlichen
Grundbedürfnisses beizutragen.
Sinn und Zweck dieser
Vorschrift ist also die Bewahrung des bisherigen Familienwohnung als
zentrales Element menschenwürdigen Daseins.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/13884-m-groes-von-zwei-personen.html
Willi S
138,84 m² großes,
schuldenfreies, sehr geringwertiges von 2 Personen selbst bewohntes
Hausgrundstück muss bei kurzem Leistungsbezug (5 Monate) und bei in
wenigen Jahren Bezug von Rente und durch im Alter kostengünstigeres
Wohnen nicht verwerwertet werden.
So die Rechtsauffassung des SG Köln, Urteil vom 02.07.2012 - S 33 AS 2095/12 , rechtskräftig
Dadurch dass die Größe
des Eigenheims den Rahmen des angemessenen überschreitet, wird das
Hausgrundstück durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 nicht – auch nicht teilweise
geschont.
Sein Einsatz zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes ist jedoch nach der Auffangnorm des §
12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II gleichwohl nicht zu verlangen, wenn die
Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen
eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach der Klausel wird
von dem Vermögensinhaber nach einer Meinung in der Literatur in der
Regel nicht erwartet werden können, dass er sein Grund- und Wohneigentum
verkauft, um an anderer Stelle ein neues zu erwerben.
Auch die Bundesagentur
für Arbeit zieht eine Verwertung nur in Betracht, wenn die
selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß ist (vergleiche
Dienstanweisung der BA 12.26 zu § 12 Abs. 3; Kommentierung von
Hengehaupt in Hauck/Noftz, § 12 Rn. 213 mit weiteren Nachweisen.
Das Verlangen nach
Verwertung eines von dem Hilfebedürftigen und seinen Angehörigen selbst
genutzten, aber wegen seiner Größe nicht durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
privilegierten Hausgrundstücks stellt ein besonders massiven Eingriff
dar und wird deshalb nach der Meinung in der Literatur jedenfalls mit §
12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alternative nicht vereinbar sein (ebenso
Dienstanweisung der BA zu § 12; Hengehaupt in Hauck/Noftz § 12 Rn. 264).
Die Verwertung des
langjährig von den Antragstellern bewohnten Eigenheims stellt demnach
auch im vorliegenden Fall eine besondere Härte dar.
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Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alternative SGB II ist es,
angemessene, das heißt dem Regelergebnis gleichwertige Lösungen
atypischer, mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache nicht
erfassbare Fallgestaltungen zu erfassen.
Zu den im Rahmen der
allgemein in Härteprüfung zu Gunsten des Vermögensinhabers ins Gewicht
fallenden Kriterien gehören insbesondere sein Alter, die Dauer des
Leistungsbezuges, die Quelle und etwaige Zweckbindungen der Leistungen,
aus der das Vermögen erwachsen ist, sowie der Zeitpunkt, zu dem es
verfügbar wird.
Von Bedeutung kann
ferner sein, wenn der Vermögensinhaber sich bei seinen Dispositionen von
Zielsetzungen hat leiten lassen, die den durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
bis 5 privilegierten nahe kommen.
Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass sich die Antragsteller schon im gehobenen Alter
befinden( 62 und 60 jahre) und in relativer Rentennähe stehen. Der
Leistungsbezug dauerte auch nur relativ kurz an, für 5 Monate. Zweck des
Eigenheims ist es, auch im Alter eine kostengünstigere Wohnung zu
sichern und dadurch Bedürftigkeit im Alter vorzubeugen bzw. diese zu
mindern.
Zu beachten ist ferner,
dass sich die Antragsteller bei ihren Dispositionen von Zielsetzungen
haben leiten lassen, die auch den übrigen in § 12 Abs. 3 S. 1 genannten
Zielsetzungen nahe kommen.
Das selbst bewohnte
Eigenheim unterfällt nämlich allein wegen seiner Wohnfläche nicht der
Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II.
Sinn und Zweck dieser
Vorschrift ist allerdings, dem hilfebedürftigen Eigentümer und den
Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft das Wohnen zu ermöglichen und damit
in besonderer Weise zur Befriedigung ihres existenziellen menschlichen
Grundbedürfnisses beizutragen.
Sinn und Zweck dieser
Vorschrift ist also die Bewahrung des bisherigen Familienwohnung als
zentrales Element menschenwürdigen Daseins.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/13884-m-groes-von-zwei-personen.html
Willi S
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