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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Klage vor den Sozialgerichten, die ausschließlich die fehlerhafte Anwendung einer Rundungsregel zum Gegenstand hat ist unzulässig

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Eine Klage vor den Sozialgerichten, die ausschließlich die fehlerhafte Anwendung einer Rundungsregel zum Gegenstand hat ist unzulässig  Empty Eine Klage vor den Sozialgerichten, die ausschließlich die fehlerhafte Anwendung einer Rundungsregel zum Gegenstand hat ist unzulässig

Beitrag von Willi Schartema Mo März 25, 2013 9:59 am

Was war geschehen? Eine Klägerin begehrte monatlich 20 Cent mehr Hartz
IV weil sie die Rundungsregelung (§ 41 Abs. 2 SGB II) als verletzt
angesehen hatte. Offensichtlich waren in der Sache noch dutzende
Verfahren anhängig und einige "Fachanwälte" hatten nach dem Erfolg des
Sozialrechtsexperten vor dem Bundesverfassungsgericht wo die
Prozesskostenhilfe wegen eines "Bagatellwertes von 42 €" versagt wurde
Morgenluft gewittert. Zur Entscheidung BVerfG Dem ist das Bundessozialgericht in der jetzt veröffentlichen Entscheidung vom
12.07.2012 entgegen getreten.

BSG, 12.07.2012

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/eine-klage-vor-den-sozialgerichten-die.html

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