Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Angemessenheitsregelung der Unterkunftskosten im SGB XII ist verfassungswidrig - Es dürfen keine Schätzungen bzw. Abschläge „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden
Seite 1 von 1
Angemessenheitsregelung der Unterkunftskosten im SGB XII ist verfassungswidrig - Es dürfen keine Schätzungen bzw. Abschläge „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={D3E0BFF8-5515-4E2A-A77C-885BA1B2DCE3}
Angemessenheit der KdU im Sozialhilferecht
1.
Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 35 Abs. 2 S. 1
SGB XII anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum
"schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt
worden ist (vgl. SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09).
2.
Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am
einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenze fehlt es auch im SGB
XII an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und
hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
3.
Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe
des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass
unangemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII lediglich Kosten der
Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für
der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen
Vergleichsraum liegen.
Anmerkungen aus dem Urteil:
Die
Regelung des § 35 SGB XII ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung
insbesondere im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff in gleicher
Weise zu konkretisieren, wie die Regelung des § 22 SGB II, so dass die
hierzu ergangene Rechtsprechung im allgemeinen übertragbar ist.
Mit
den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1
S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das Grundbedürfnis "Wohnen"
gedeckt, welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden
Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).
Im
Unterschied zu den in § 27a ff. SGB XII im Grundsatz pauschalierten
Regelbedarfen werden die Kosten der Unterkunft gem. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB
XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erbracht, gemäß § 35 Abs. 2 S. 2
SGB XII jedoch nur, soweit sie angemessen sind.
Mit
dem Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG die auf Art. 1 Abs. 1 GG i. V.
m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) gestützte staatliche Pflicht
zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert und ein Recht auf
parlamentsgesetzliche Konkretisierung in strikten einfachgesetzlichen
Anspruchspositionen konstituiert (Rixen SGb 2010, S. 240).
Das
BVerfG stellt somit nicht nur prozedurale Anforderungen an die
Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums an einen beliebigen
(staatlichen) Akteur, sondern weist die Bestimmung des Anspruchsinhalts
einem konkreten Adressaten, dem (Bundes-)Gesetzgeber zu.
Der
Bundesgesetzgeber steht demnach in der Verantwortung, das
Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu
konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein
entsprechender Rechtsanspruch besteht (Berlit in LPK-SGB II § 22a Rn. 6,
4. Aufl.).
Die
Bedarfe der Unterkunft und Heizung gehören, wie das BVerfG ausdrücklich
festhält, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
(BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).
Dementsprechend
hat die Bestimmung der Leistungen bzw. der Bedarfe für Unterkunft
ebenso wie die Bedarfe, die Bestandteil der Regelleistung sind, mit
einer Methode zu erfolgen, die gewährleistet, dass die
existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht und nachvollziehbar in
einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt werden
(Knickrehm SozSich 2010, S. 193; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn
31, 3. Aufl. 2012).
Es
dürfen keine Schätzungen bzw. Abschläge „ins Blaue hinein“ vorgenommen
werden, Richtwerte dürfen nicht freihändig geschätzt werden und müssen
auf empirisch ermittelten Daten beruhen.
Besondere
Begründungsanforderungen sind auch an die gesetzlichen und
untergesetzlichen Normen zu stellen, die die Höhe der angemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen (Mutschler NZS 2011, 481).
S.a. Sozialrechtsexperte:Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/angemessenheitsregelung-der.html
Willi S
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={D3E0BFF8-5515-4E2A-A77C-885BA1B2DCE3}
Angemessenheit der KdU im Sozialhilferecht
1.
Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 35 Abs. 2 S. 1
SGB XII anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum
"schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt
worden ist (vgl. SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09).
2.
Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am
einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenze fehlt es auch im SGB
XII an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und
hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
3.
Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe
des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass
unangemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII lediglich Kosten der
Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für
der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen
Vergleichsraum liegen.
Anmerkungen aus dem Urteil:
Die
Regelung des § 35 SGB XII ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung
insbesondere im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff in gleicher
Weise zu konkretisieren, wie die Regelung des § 22 SGB II, so dass die
hierzu ergangene Rechtsprechung im allgemeinen übertragbar ist.
Mit
den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1
S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das Grundbedürfnis "Wohnen"
gedeckt, welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden
Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).
Im
Unterschied zu den in § 27a ff. SGB XII im Grundsatz pauschalierten
Regelbedarfen werden die Kosten der Unterkunft gem. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB
XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erbracht, gemäß § 35 Abs. 2 S. 2
SGB XII jedoch nur, soweit sie angemessen sind.
Mit
dem Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG die auf Art. 1 Abs. 1 GG i. V.
m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) gestützte staatliche Pflicht
zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert und ein Recht auf
parlamentsgesetzliche Konkretisierung in strikten einfachgesetzlichen
Anspruchspositionen konstituiert (Rixen SGb 2010, S. 240).
Das
BVerfG stellt somit nicht nur prozedurale Anforderungen an die
Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums an einen beliebigen
(staatlichen) Akteur, sondern weist die Bestimmung des Anspruchsinhalts
einem konkreten Adressaten, dem (Bundes-)Gesetzgeber zu.
Der
Bundesgesetzgeber steht demnach in der Verantwortung, das
Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu
konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein
entsprechender Rechtsanspruch besteht (Berlit in LPK-SGB II § 22a Rn. 6,
4. Aufl.).
Die
Bedarfe der Unterkunft und Heizung gehören, wie das BVerfG ausdrücklich
festhält, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
(BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).
Dementsprechend
hat die Bestimmung der Leistungen bzw. der Bedarfe für Unterkunft
ebenso wie die Bedarfe, die Bestandteil der Regelleistung sind, mit
einer Methode zu erfolgen, die gewährleistet, dass die
existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht und nachvollziehbar in
einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt werden
(Knickrehm SozSich 2010, S. 193; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn
31, 3. Aufl. 2012).
Es
dürfen keine Schätzungen bzw. Abschläge „ins Blaue hinein“ vorgenommen
werden, Richtwerte dürfen nicht freihändig geschätzt werden und müssen
auf empirisch ermittelten Daten beruhen.
Besondere
Begründungsanforderungen sind auch an die gesetzlichen und
untergesetzlichen Normen zu stellen, die die Höhe der angemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen (Mutschler NZS 2011, 481).
S.a. Sozialrechtsexperte:Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/angemessenheitsregelung-der.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Jobcenter müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und dürfen nicht ins Blaue hinein sanktionieren Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt.
» Keine PKH für pauschalen Überprüfungsantrag gem.§ 44 SGB X, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts,quasi "ins Blaue hinein" das gesamte Verwaltungshandeln auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen
» In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.
» Hartz IV-Empfänger müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei einem "global" gestellten Überprüfungsantrag die einzelnen Bescheide benennen- Keine Ermittlung der Behörde ins " Blaue"
» Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden - Leistungskürzung verstößt gegen Menschenwürde
» Keine PKH für pauschalen Überprüfungsantrag gem.§ 44 SGB X, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts,quasi "ins Blaue hinein" das gesamte Verwaltungshandeln auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen
» In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden.
» Hartz IV-Empfänger müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei einem "global" gestellten Überprüfungsantrag die einzelnen Bescheide benennen- Keine Ermittlung der Behörde ins " Blaue"
» Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden - Leistungskürzung verstößt gegen Menschenwürde
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema