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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch bei einem Bagatellbetrag von 2,05 € Mahngebühr muss der Grundsicherungsträger die Anwaltskosten übernehmen

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Auch bei einem Bagatellbetrag von 2,05 € Mahngebühr muss der Grundsicherungsträger die Anwaltskosten übernehmen  Empty Auch bei einem Bagatellbetrag von 2,05 € Mahngebühr muss der Grundsicherungsträger die Anwaltskosten übernehmen

Beitrag von Willi Schartema Di März 12, 2013 12:45 pm

Auch bei einem
Bagatellbetrag von 2,05 € Mahngebühr muss der Grundsicherungsträger die
Anwaltskosten übernehmen, ohne Erfolg konnte sich das Jobcenter auf ein
Urteil des 14. BSG-Senats vom 12.07.2012 (AZ: B 14 AS 35/12) berufen -
Kein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Aufrundung von
Hartz-IV-Leistungen um 20 Cent.

Entscheidender Maßstab ist
hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern
die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit, so der 4. Senat des
BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 14 AS 97/11 R.


Rz. 20 aus dem Urteil:

Ob die Zuziehung
eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im
Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden.
Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die
Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BVerfG zum Merkmal der
Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat (BVerfG vom
24.3.2011 - 1 BvR 2493/10 - NZS 2011, 775; BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR
1737/10 - NJW 2011, 2039).


Entscheidender Maßstab
ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko,
sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit.


Da dem
Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer
Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur
ausnahmsweise verneint werden.


Denn es ist davon
auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der
Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im
Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches
Ungleichgewicht besteht.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/auch-bei-einem-bagatellbetrag-von-205.html

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