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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Eingliederungsleistungen für einen Laptop,weil es an einem vorherigen Antrag fehlt

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einen - Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Eingliederungsleistungen für einen Laptop,weil es an einem vorherigen Antrag fehlt  Empty Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Eingliederungsleistungen für einen Laptop,weil es an einem vorherigen Antrag fehlt

Beitrag von Willi Schartema Mi Feb 20, 2013 1:52 pm

Dazu äussert sich das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.02.2013 - L 19 AS
1414/12 B wie folgt:



Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen
nach §§ 16 ff. SGB II für die Anschaffung des Laptop und zwar schon deshalb,
weil es an einem vorherigen Antrag fehlt.


Das Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 SGB in der bis zum 31.12.2010 gültigen
Fassung (ab dem 01.01.2011 § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gilt auch für
Eingliederungsleistungen, die nicht bereits vom Antrag auf Leistungen nach dem
SGB II umfasst sind (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, §
37 Rn 21b; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 37 Rn 18, 37; Burkiczak in
BeckOK-SGB II, Stand: 01.12.2012, § 37 Rn 12c; LSG Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss vom 10.08.2009 - L 8 B 199/08, Rn 23; Sächsisches LSG Urteil vom
08.10.2009 - L 3 AS 288/08 , Rn 32 ff.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom
12.12.2008 - L 12 AS 2069/08, Rn 20 f.).

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der
Antragstellung erbracht (vgl. zur Anwendung auf Eingliederungsleistungen
Bayerisches LSG Urteil vom 14.03.2008 - L 7 AS 267/07 , Rn 26 f.).


Eine Rückwirkung des Antrags nach § 37 Abs. 2 Satz 2
SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung scheidet ebenso aus wie die
Fiktion eines rechtzeitigen Antrags über den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 77/11
R , Rn 22 ff.). Es ist insbesondere kein Beratungsverschulden
des Grundsicherungsträgers ersichtlich.

Die Ablehnung der begehrten Leistungen durch das Jobcenter im Rahmen des
ihm eingeräumten Ermessens (vgl. zum Entschließungsermessen im Rahmen von § 16
SGB II etwa BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R , Rn 14) begegnet
auch im Übrigen keinen Bedenken.


Anmerkung: Ebenso im
Ergebnis- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - L
6 AS 466/12 B

Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) müssten gem. § 37 Abs. 1 SGB II
gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des Bedarfs beantragt
werden.

Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf
Eingliederungsleistungen nicht.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://www.jurablogs.com/de/ablehnung-prozesskostenhilfe-klageverfahren-eingliederungsleistungen-laptopweil-vorherigen

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/ablehnung-von-prozesskostenhilfe-fur.html

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