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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Scheidung macht einen Umzug gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendig, denn eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht

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einen - Scheidung macht einen Umzug gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendig, denn eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht  Empty Scheidung macht einen Umzug gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendig, denn eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht

Beitrag von Willi Schartema Do Feb 14, 2013 11:17 am

So die Rechtsauffassung des Sächsisches
Landessozialgerichts, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH .



Zuständig für die Erteilung der Zusicherung ist für
die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der kommunale Träger des Wegzugsorts
und im Fall der Mietkaution der kommunale Träger des Zuzugsorts. Diese haben
jeweils auch die entstehenden Unkosten zu übernehmen (vgl.Piepenstock, in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012] , § 22, Rdnr. 175).


Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung
erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus
anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in
einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Notwendig ist ein Umzug nur dann, wenn er erforderlich ist und die Kosten für
die neue Unterkunft angemessen sind (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 151, 178).

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und
verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger
leiten lassen würde. (so zum erforderlichen Umzug im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB
II a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER –
Rdnr. 37 m. w. N.; so auch zur Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 29
Abs. 1 Satz 8 SGB XII a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 B
768/08 SO-ER – Rdnr. 28).

Eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in
einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht.


Der Gesetzgeber hat im Gegenteil Normen geschaffen,
die im Fall einer Trennung oder Scheidung einem oder beiden Ehegatten ein
Getrenntleben gewährleisten.


So regelt etwa § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) die Alleinnutzung oder Aufteilung der Ehewohnung, um ein Getrenntleben zu
ermöglichen, und § 1568a BGB enthält eine vergleichbare Regelung der
Wohnungszuweisung nach einer Scheidung (vgl. Faber, in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth (Hrsg.), jurisPK-BGB [6. Aufl. 2012], § 1361b
BGB Rdnr. 1 und 2).

Eine Pflicht zum Zusammenleben nach einer Trennung oder Scheidung sieht auch
der Gesetzgeber weder beim Bezug von Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII).



Hinweis: Die Übernahme
von Umzugskosten hängt gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II formell von einer
vorherigen Zusicherung ab. Deshalb kann vor einem Umzug ein Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, der unmittelbar auf Ausspruch einer
Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, keinen Erfolg haben.



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://www.jurablogs.com/de/scheidung-macht-umzug-gem-22-abs-6-satz-2-sgb-ii-notwendig-denn-rechtliche-verpflichtung

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/scheidung-macht-einen-umzug-gem-22-abs.html

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