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Prozeßkostenhilfe auch bei Bagatellbeträgen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2493/10 -
Seite 1 von 1
Prozeßkostenhilfe auch bei Bagatellbeträgen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2493/10 -
Die
Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren,
wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche
Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.
Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH - und der Beschluss des
Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes und werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
des Herrn L…,
vertreten durch seine Betreuerin W…,
F… e.V.,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann,
Kirschallee 52, 14469 Potsdam -
gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 24. März 2011 einstimmig beschlossen:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.
Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH - und der Beschluss des
Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes und werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
1
Die
Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren,
wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche
Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
I.
2
1.
Der alleinstehende, unter Betreuung stehende Beschwerdeführer bewohnt
eine 28,94 qm große Wohnung zur Miete. Im fachgerichtlich
streitgegenständlichen Zeitraum von November 2006 bis April 2007 hatte
er für die Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 57 € an
den Vermieter zu leisten. Der Grundsicherungsträger berücksichtigte
hingegen lediglich monatliche Heizkosten in Höhe von 50 € (Bescheid vom
7. November 2006; Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007). Aus den
Faktoren „Jahresbedarf des jeweiligen Energieträgers (161,8 kWH)“,
„Brennstoffpreis (0,064 Euro)“ und „tatsächliche Wohnungsgröße (28,94
qm)“ errechne sich an sich insoweit sogar nur ein angemessener
monatlicher Bedarf von 24,97 €. Aus Bestandsschutzgesichtspunkten sei
für die Heizkosten allerdings ein monatlicher Betrag in Höhe von 50 €
angesetzt worden.
3
2. Mit der beim Sozialgericht erhobenen
Klage, über die noch nicht entschieden ist, begehrt der Beschwerdeführer
unter Abänderung des Verwaltungsaktes vom 7. November 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 die Bewilligung
von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2006 bis
April 2007 in Höhe von monatlich jeweils 7 €, mithin insgesamt 42 €.
4
a)
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte das
Sozialgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2008 ab. Dem Beschwerdeführer
stehe keine Prozesskostenhilfe zu, da jemand, der aus eigenem Einkommen
oder Vermögen die Kosten für einen Prozess tragen müsste, angesichts des
geringen Wertes der durchzusetzenden Ansprüche und bei offenem Ausgang
dieses Verfahrens diesen gerichtskostenfreien Prozess mit anwaltlicher
Hilfe vernünftigerweise nicht führen würde. Damit sei es nicht
erforderlich, den unbemittelten Beschwerdeführer in den Stand zu
versetzen, einen Rechtsanwalt ohne Beachtung des Verhältnisses des
Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko beauftragen zu
können.
5
b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Landessozialgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2010, der am Folgetag
zugestellt wurde, zurück. Ein Rechtsanwalt könne nach Maßgabe des § 121
Abs. 2 Alt. 1 ZPO nur beigeordnet werden, wenn und soweit
Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solle durch die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ein Unbemittelter hinsichtlich der
Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten
gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe solle
indessen nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer
Form oder einem Umfang in Anspruch nehme, die der Bemittelte sich bei
Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Zu
berücksichtigen sei daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung
seiner Interessen beauftragt hätte. In Anlegung dieses Maßstabes sei die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt. Denn die
wirtschaftliche Bedeutung des beim Sozialgericht anhängigen
Rechtsstreits liege mit 42 € im Bagatellbereich. Ein Bemittelter würde
bei Abwägung dieses Betrages mit dem Kostenrisiko - allein die
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) betrage zwischen 40 und 460 € - von
der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen.
6
3. Der
Beschwerdeführer stellte am 3. Februar 2010 beim
Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Hierüber wurde
mit Beschluss vom 24. August 2010 antragsgemäß entschieden. Diese
Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2010
zugestellt.
7
4. Mit seiner am 28. September 2010 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.
3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
8
Die
angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf
Rechtsschutzgleichheit. Das Landessozialgericht zitiere zwar eine in
diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, verkenne jedoch deren wesentlichen Inhalt.
Entgegen der Ansicht von Sozialgericht und Landessozialgericht sei das
Gebot der „Waffengleichheit“ im Sozialgerichtsverfahren nicht an einen
vom erkennenden Gericht festzulegenden Mindestwert oder an eine vom
objektivierten Kläger anzustellende Kosten-/Nutzenanalyse geknüpft. Das
Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich der Rechtsschutzgleichheit
vielmehr darauf abgestellt, ob die Sach- und Rechtslage von solchem
Schwierigkeitsgrad sei, dass ein bemittelter Rechtsuchender sich
anwaltlicher Hilfe bediene. Vorliegend weise das Klageverfahren im
Einzelnen einen solchen Grad der Schwierigkeit auf, dass auch ein
Bemittelter einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Das
Landessozialgericht habe sich ferner nicht mit den einfachgesetzlichen
Regelungen von § 73a Abs. 1 SGG und § 114 ZPO auseinandergesetzt. Eine
Anwendung oder Auslegung der Regelung des § 73a SGG, der die Ablehnung
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geringen Streitwerten nicht
vorsehen würde, sei nicht erfolgt. Des Weiteren berücksichtige das
Landessozialgericht nicht, dass er um existenzsichernde Leistungen
streite. Auch habe das Landessozialgericht verkannt, dass es sich bei
der Prozesskostenhilfe um Hilfe in besonderen Lebenslagen handele.
9
5.
Die Regierungen der Länder Brandenburg und Berlin hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
II.
10
Die
Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in
Verbindung mit § 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
11
1. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen Fragen bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 - 1 BvR
1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR
681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris).
12
2. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Wegen der erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegten
Verfassungsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer antragsgemäß
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Vermeidung der
Benachteiligung von Mittellosen ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu entsprechen, wenn der mittellose Beschwerdeführer
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einen Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes stellt und
alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben
macht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Wird dann über seinen
Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist entschieden, hat der
Beschwerdeführer die Fristüberschreitung wegen seiner finanziellen
Bedürftigkeit nicht im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verschuldet
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar
2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, S. 3344; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10
-, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beschwerdeführer hat
schließlich nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes binnen zwei Wochen die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt und eine hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde
erhoben. Soweit er dieser nicht nochmals die bereits mit dem
Prozesskostenhilfegesuch eingereichten Anlagen zum Verfahren beigefügt
hat, ist dies unerheblich. Wurden diese, wie hier geschehen, zusammen
mit jenem Antrag binnen der Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt, liegt schon
keine Fristversäumung vor. Eine Rechtshandlung muss insoweit nicht
nachgeholt werden.
13
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die
Beschlüsse des Sozialgerichts und Landessozialgerichts verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
14
a) Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck
findet, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
(vgl. BVerfGE 81, 347 <356>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 <210>).
Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht der Gesetzgeber auch
Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten.
15
b)
Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und
gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die
Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die
Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl. § 59
Abs. 1 Satz 1 RVG). Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz
1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein
Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
16
c) Den Rechtsbegriff
der Erforderlichkeit, dessen Auslegung und Anwendung in erster Linie den
Fachgerichten obliegt, haben Sozialgericht und Landessozialgericht in
einer Weise ausgelegt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81, 347
<358> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.).
17
aa)
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach
dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfGE
63, 380 <394>). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage
des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig
dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der
Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 - 1 BvR
1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1
BvR 439/08 -, juris Rn. 17).
18
bb) Diese Maßstäbe stellt das
Landessozialgericht der Prüfung der Erforderlichkeit zwar voran, trägt
ihnen jedoch nachfolgend nicht hinreichend Rechnung. Das
Landessozialgericht wie auch das Sozialgericht reduzieren die Frage, ob
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine
ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und
Kostenrisiko. Beide lassen dabei außer Betracht, dass Bewertungsmaßstab
für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts vornehmlich ist, ob die
besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz
der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR
681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 <1714>). Im Übrigen erscheint es
keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe
Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der
Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.
19
Die Ausführungen
des Landessozialgerichts rechtfertigen auch nicht den Schluss, dass
hinsichtlich Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien kein
Ungleichgewicht besteht. Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der
unter Betreuung stehende Beschwerdeführer unter solchen
Beeinträchtigungen leidet, die ihm eine Prozessführung zusätzlich
erschweren. Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschwerdeführer
rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde
gegenüberstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn. 18). In einem solchen Fall
wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt
einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium
durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 -
1 BvR 439/08 -, juris Rn. 18). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall
ausnahmsweise keine Relevanz haben.
20
d) Die angegriffenen
Beschlüsse des Sozialgerichts und Landessozialgerichts beruhen auf dem
Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei
der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der
Sache zu einer anderen Entscheidung gelangt wären.
21
4. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargetan, dass der
Wert des fachgerichtlichen Streitgegenstandes für ihn von existentieller
Bedeutung ist.
22
5. Weiterhin steht nicht mit der
erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Fall
einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg
haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
23
Zwar
haben die beiden für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des
Bundessozialgerichts mittlerweile Grundsätze zur Angemessenheit der Höhe
der Heizkosten herausgebildet (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14
AS 36/08 R -, BSGE 104, 41 <43 ff.>; BSG, Urteil vom 22.
September 2009 - B 4 AS 70/08 R -, juris Rn. 18 f.). Danach sind jedoch
Leistungen für Kosten, die im Zusammenhang mit der Heizung entstehen,
grundsätzlich in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu
erbringen, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung selbst unter
Berücksichtigung mittlerweile ergangener höchstrichterlicher
Rechtsprechung weiterhin Aussicht auf Erfolg bietet.
24
6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
25
7. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Kirchhof Schluckebier Baer
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110324_1bvr249310.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/weihnachtssschock-fur-alle-berliner.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29
Gruß Willi S
Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren,
wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche
Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.
Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH - und der Beschluss des
Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes und werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
des Herrn L…,
vertreten durch seine Betreuerin W…,
F… e.V.,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann,
Kirschallee 52, 14469 Potsdam -
gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 24. März 2011 einstimmig beschlossen:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.
Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH - und der Beschluss des
Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes und werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
1
Die
Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren,
wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche
Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
I.
2
1.
Der alleinstehende, unter Betreuung stehende Beschwerdeführer bewohnt
eine 28,94 qm große Wohnung zur Miete. Im fachgerichtlich
streitgegenständlichen Zeitraum von November 2006 bis April 2007 hatte
er für die Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 57 € an
den Vermieter zu leisten. Der Grundsicherungsträger berücksichtigte
hingegen lediglich monatliche Heizkosten in Höhe von 50 € (Bescheid vom
7. November 2006; Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007). Aus den
Faktoren „Jahresbedarf des jeweiligen Energieträgers (161,8 kWH)“,
„Brennstoffpreis (0,064 Euro)“ und „tatsächliche Wohnungsgröße (28,94
qm)“ errechne sich an sich insoweit sogar nur ein angemessener
monatlicher Bedarf von 24,97 €. Aus Bestandsschutzgesichtspunkten sei
für die Heizkosten allerdings ein monatlicher Betrag in Höhe von 50 €
angesetzt worden.
3
2. Mit der beim Sozialgericht erhobenen
Klage, über die noch nicht entschieden ist, begehrt der Beschwerdeführer
unter Abänderung des Verwaltungsaktes vom 7. November 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 die Bewilligung
von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2006 bis
April 2007 in Höhe von monatlich jeweils 7 €, mithin insgesamt 42 €.
4
a)
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte das
Sozialgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2008 ab. Dem Beschwerdeführer
stehe keine Prozesskostenhilfe zu, da jemand, der aus eigenem Einkommen
oder Vermögen die Kosten für einen Prozess tragen müsste, angesichts des
geringen Wertes der durchzusetzenden Ansprüche und bei offenem Ausgang
dieses Verfahrens diesen gerichtskostenfreien Prozess mit anwaltlicher
Hilfe vernünftigerweise nicht führen würde. Damit sei es nicht
erforderlich, den unbemittelten Beschwerdeführer in den Stand zu
versetzen, einen Rechtsanwalt ohne Beachtung des Verhältnisses des
Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko beauftragen zu
können.
5
b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Landessozialgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2010, der am Folgetag
zugestellt wurde, zurück. Ein Rechtsanwalt könne nach Maßgabe des § 121
Abs. 2 Alt. 1 ZPO nur beigeordnet werden, wenn und soweit
Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solle durch die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ein Unbemittelter hinsichtlich der
Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten
gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe solle
indessen nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer
Form oder einem Umfang in Anspruch nehme, die der Bemittelte sich bei
Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Zu
berücksichtigen sei daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung
seiner Interessen beauftragt hätte. In Anlegung dieses Maßstabes sei die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt. Denn die
wirtschaftliche Bedeutung des beim Sozialgericht anhängigen
Rechtsstreits liege mit 42 € im Bagatellbereich. Ein Bemittelter würde
bei Abwägung dieses Betrages mit dem Kostenrisiko - allein die
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) betrage zwischen 40 und 460 € - von
der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen.
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3. Der
Beschwerdeführer stellte am 3. Februar 2010 beim
Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Hierüber wurde
mit Beschluss vom 24. August 2010 antragsgemäß entschieden. Diese
Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2010
zugestellt.
7
4. Mit seiner am 28. September 2010 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.
3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
8
Die
angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf
Rechtsschutzgleichheit. Das Landessozialgericht zitiere zwar eine in
diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, verkenne jedoch deren wesentlichen Inhalt.
Entgegen der Ansicht von Sozialgericht und Landessozialgericht sei das
Gebot der „Waffengleichheit“ im Sozialgerichtsverfahren nicht an einen
vom erkennenden Gericht festzulegenden Mindestwert oder an eine vom
objektivierten Kläger anzustellende Kosten-/Nutzenanalyse geknüpft. Das
Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich der Rechtsschutzgleichheit
vielmehr darauf abgestellt, ob die Sach- und Rechtslage von solchem
Schwierigkeitsgrad sei, dass ein bemittelter Rechtsuchender sich
anwaltlicher Hilfe bediene. Vorliegend weise das Klageverfahren im
Einzelnen einen solchen Grad der Schwierigkeit auf, dass auch ein
Bemittelter einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Das
Landessozialgericht habe sich ferner nicht mit den einfachgesetzlichen
Regelungen von § 73a Abs. 1 SGG und § 114 ZPO auseinandergesetzt. Eine
Anwendung oder Auslegung der Regelung des § 73a SGG, der die Ablehnung
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geringen Streitwerten nicht
vorsehen würde, sei nicht erfolgt. Des Weiteren berücksichtige das
Landessozialgericht nicht, dass er um existenzsichernde Leistungen
streite. Auch habe das Landessozialgericht verkannt, dass es sich bei
der Prozesskostenhilfe um Hilfe in besonderen Lebenslagen handele.
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5.
Die Regierungen der Länder Brandenburg und Berlin hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
II.
10
Die
Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in
Verbindung mit § 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
11
1. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen Fragen bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 - 1 BvR
1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR
681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris).
12
2. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Wegen der erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegten
Verfassungsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer antragsgemäß
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Vermeidung der
Benachteiligung von Mittellosen ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu entsprechen, wenn der mittellose Beschwerdeführer
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einen Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes stellt und
alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben
macht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Wird dann über seinen
Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist entschieden, hat der
Beschwerdeführer die Fristüberschreitung wegen seiner finanziellen
Bedürftigkeit nicht im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verschuldet
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar
2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, S. 3344; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10
-, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beschwerdeführer hat
schließlich nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes binnen zwei Wochen die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt und eine hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde
erhoben. Soweit er dieser nicht nochmals die bereits mit dem
Prozesskostenhilfegesuch eingereichten Anlagen zum Verfahren beigefügt
hat, ist dies unerheblich. Wurden diese, wie hier geschehen, zusammen
mit jenem Antrag binnen der Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt, liegt schon
keine Fristversäumung vor. Eine Rechtshandlung muss insoweit nicht
nachgeholt werden.
13
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die
Beschlüsse des Sozialgerichts und Landessozialgerichts verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
14
a) Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck
findet, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
(vgl. BVerfGE 81, 347 <356>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 <210>).
Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht der Gesetzgeber auch
Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten.
15
b)
Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und
gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die
Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die
Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl. § 59
Abs. 1 Satz 1 RVG). Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz
1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein
Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
16
c) Den Rechtsbegriff
der Erforderlichkeit, dessen Auslegung und Anwendung in erster Linie den
Fachgerichten obliegt, haben Sozialgericht und Landessozialgericht in
einer Weise ausgelegt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81, 347
<358> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.).
17
aa)
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach
dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfGE
63, 380 <394>). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage
des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig
dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der
Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 - 1 BvR
1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1
BvR 439/08 -, juris Rn. 17).
18
bb) Diese Maßstäbe stellt das
Landessozialgericht der Prüfung der Erforderlichkeit zwar voran, trägt
ihnen jedoch nachfolgend nicht hinreichend Rechnung. Das
Landessozialgericht wie auch das Sozialgericht reduzieren die Frage, ob
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine
ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und
Kostenrisiko. Beide lassen dabei außer Betracht, dass Bewertungsmaßstab
für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts vornehmlich ist, ob die
besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz
der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR
681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 <1714>). Im Übrigen erscheint es
keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe
Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der
Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.
19
Die Ausführungen
des Landessozialgerichts rechtfertigen auch nicht den Schluss, dass
hinsichtlich Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien kein
Ungleichgewicht besteht. Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der
unter Betreuung stehende Beschwerdeführer unter solchen
Beeinträchtigungen leidet, die ihm eine Prozessführung zusätzlich
erschweren. Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschwerdeführer
rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde
gegenüberstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn. 18). In einem solchen Fall
wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt
einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium
durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 -
1 BvR 439/08 -, juris Rn. 18). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall
ausnahmsweise keine Relevanz haben.
20
d) Die angegriffenen
Beschlüsse des Sozialgerichts und Landessozialgerichts beruhen auf dem
Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei
der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der
Sache zu einer anderen Entscheidung gelangt wären.
21
4. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargetan, dass der
Wert des fachgerichtlichen Streitgegenstandes für ihn von existentieller
Bedeutung ist.
22
5. Weiterhin steht nicht mit der
erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Fall
einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg
haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
23
Zwar
haben die beiden für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des
Bundessozialgerichts mittlerweile Grundsätze zur Angemessenheit der Höhe
der Heizkosten herausgebildet (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14
AS 36/08 R -, BSGE 104, 41 <43 ff.>; BSG, Urteil vom 22.
September 2009 - B 4 AS 70/08 R -, juris Rn. 18 f.). Danach sind jedoch
Leistungen für Kosten, die im Zusammenhang mit der Heizung entstehen,
grundsätzlich in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu
erbringen, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung selbst unter
Berücksichtigung mittlerweile ergangener höchstrichterlicher
Rechtsprechung weiterhin Aussicht auf Erfolg bietet.
24
6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
25
7. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Kirchhof Schluckebier Baer
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110324_1bvr249310.html
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Gruß Willi S
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