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Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden
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Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden
So die Rechtsauffassung des LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 16. Juli 2012 - L 20 SO 40/12.
Ein Anspruch nach § 74 SGB XII scheidet aus, weil es
von vornherein nicht um Bestattungskosten im Sinne des Gesetzes geht.
Zwar werden nach dieser Vorschrift die erforderlichen
"Kosten einer Bestattung" übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Unter diesen Begriff fallen - im Sinne eines
Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Gesetzeswortlaut - nur die Kosten,
die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung
untrennbar verbunden sind; Kosten für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes
entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, fallen
hingegen nicht darunter.
Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die
Kosten, die aus öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierend
notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden
kann oder darf, sowie solche Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlicher
Bestandteil der Bestattung sind.
Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung
der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die
gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt (BSG, Urteil vom
25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn. 10).
Zu den danach von § 74 SGB XII nicht erfassten, weil
nicht auf die Bestattung selbst ausgerichteten Kosten zählen insbesondere auch
die - hier streitbefangenen - Anreisekosten von Mitgliedern der Trauergemeinde
(so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R).
Grundsätzlich sind Reise- bzw. Mobilitätskosten von
den Regelbedarfen bzw. Regelsätzen nach dem SGB II bzw. SGB XII erfasst
(abgeleitet aus Abteilung 7 - Verkehr - der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe, die der Bedarfsbemessung zugrundeliegt; vgl. Spellbrink
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 30; für die Zeit ab 2011
siehe auch § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 1, 5 und 6 des Gesetzes zur Ermittlung
der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII).
Die Bedarfslage bei weiterer Anreise zu einer
Beerdigung ist insoweit nicht anders als eine Situation, in der ein
Leistungsempfänger zur Bewältigung einer einmaligen Spitze im Bereich von
Bedarfen, die an sich als Regelbedarfe berücksichtigt sind (z.B. bei
Ersatzbeschaffung teurerer Haushaltsgeräte oder Möbelstücke), vom Gesetz in
zumutbarer Weise auf die Inanspruchnahme eines zurückzuzahlenden Darlehens
verwiesen wird (§ 37 SGB XII und § 23 Abs. 1 a.F. bzw. § 24 Abs. 1 n.F. SGB
II).
Das gilt vorliegend um so mehr, als die Höhe der
geltend gemachten Reisekosten durchaus mit den Kosten vergleichbar ist, die für
die Ersatzbeschaffung gebrauchter Haushaltsgeräte wie eines Kühlschrankes oder
Elektroherdes anfallen.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehen
insoweit nicht.
Denn das BVerfG hat in seiner dieses Grundrecht
erkennenden Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) allein für
atypische laufende bzw. wiederkehrende Bedarfe eine Übergangsregelung
vorgesehen, bis der Gesetzgeber für die (im Bereich des SGB II) hierzu
bestehende Bedarfslücke Abhilfe geschaffen habe (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 204
ff.; Letzeres geschehen durch Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II mit Wirkung ab
dem 03.06.2010, der die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung wörtlich in den
Gesetzestext übernimmt; vgl. hierzu Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21
Rn. 33 f.)
Für das Auffangen atypischer einmaliger bzw.
kurzfristiger Bedarfsspitzen (wie dies auch Reisekosten zu einem Begräbnis
sind) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09
und 4/09, Rn. 208) ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 n.F. SGB II ausdrücklich als
ausreichend angesehen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154206
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/hartz-iv-empfanger-mussen-wahrhaftige.html
Willi S
Urteil vom 16. Juli 2012 - L 20 SO 40/12.
Ein Anspruch nach § 74 SGB XII scheidet aus, weil es
von vornherein nicht um Bestattungskosten im Sinne des Gesetzes geht.
Zwar werden nach dieser Vorschrift die erforderlichen
"Kosten einer Bestattung" übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Unter diesen Begriff fallen - im Sinne eines
Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Gesetzeswortlaut - nur die Kosten,
die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung
untrennbar verbunden sind; Kosten für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes
entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, fallen
hingegen nicht darunter.
Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die
Kosten, die aus öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierend
notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden
kann oder darf, sowie solche Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlicher
Bestandteil der Bestattung sind.
Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung
der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die
gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt (BSG, Urteil vom
25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn. 10).
Zu den danach von § 74 SGB XII nicht erfassten, weil
nicht auf die Bestattung selbst ausgerichteten Kosten zählen insbesondere auch
die - hier streitbefangenen - Anreisekosten von Mitgliedern der Trauergemeinde
(so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R).
Grundsätzlich sind Reise- bzw. Mobilitätskosten von
den Regelbedarfen bzw. Regelsätzen nach dem SGB II bzw. SGB XII erfasst
(abgeleitet aus Abteilung 7 - Verkehr - der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe, die der Bedarfsbemessung zugrundeliegt; vgl. Spellbrink
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 30; für die Zeit ab 2011
siehe auch § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 1, 5 und 6 des Gesetzes zur Ermittlung
der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII).
Die Bedarfslage bei weiterer Anreise zu einer
Beerdigung ist insoweit nicht anders als eine Situation, in der ein
Leistungsempfänger zur Bewältigung einer einmaligen Spitze im Bereich von
Bedarfen, die an sich als Regelbedarfe berücksichtigt sind (z.B. bei
Ersatzbeschaffung teurerer Haushaltsgeräte oder Möbelstücke), vom Gesetz in
zumutbarer Weise auf die Inanspruchnahme eines zurückzuzahlenden Darlehens
verwiesen wird (§ 37 SGB XII und § 23 Abs. 1 a.F. bzw. § 24 Abs. 1 n.F. SGB
II).
Das gilt vorliegend um so mehr, als die Höhe der
geltend gemachten Reisekosten durchaus mit den Kosten vergleichbar ist, die für
die Ersatzbeschaffung gebrauchter Haushaltsgeräte wie eines Kühlschrankes oder
Elektroherdes anfallen.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehen
insoweit nicht.
Denn das BVerfG hat in seiner dieses Grundrecht
erkennenden Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) allein für
atypische laufende bzw. wiederkehrende Bedarfe eine Übergangsregelung
vorgesehen, bis der Gesetzgeber für die (im Bereich des SGB II) hierzu
bestehende Bedarfslücke Abhilfe geschaffen habe (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 204
ff.; Letzeres geschehen durch Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II mit Wirkung ab
dem 03.06.2010, der die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung wörtlich in den
Gesetzestext übernimmt; vgl. hierzu Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21
Rn. 33 f.)
Für das Auffangen atypischer einmaliger bzw.
kurzfristiger Bedarfsspitzen (wie dies auch Reisekosten zu einem Begräbnis
sind) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09
und 4/09, Rn. 208) ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 n.F. SGB II ausdrücklich als
ausreichend angesehen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154206
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Willi S
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