hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Werden Zuzahlungen für Orthopädieschuhe für Leistungsbezieher des SGB II vom Grundsicherungsträger übernommen?

Nach unten

werden - Werden Zuzahlungen für Orthopädieschuhe für Leistungsbezieher des SGB II vom Grundsicherungsträger übernommen?  Empty Werden Zuzahlungen für Orthopädieschuhe für Leistungsbezieher des SGB II vom Grundsicherungsträger übernommen?

Beitrag von Willi Schartema Mi Jan 23, 2013 9:26 am

Bei orthopädischen Schuhen ist zwischen der Zuzahlung
nach § 61 SGB II und dem Eigenanteil zu unterscheiden.


Der Eigenanteil beruht auf dem Gedanken, dass dem
Antragsteller die ohnehin erforderliche Anschaffung normaler Schuhe erspart
bleibt (vgl. Wortlaut § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen
sind", sog. Hilfsmittel mit Doppelfunktion).


Obwohl normale Schuhe aus dem Regelbedarf zu bezahlen
sind, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine
Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme der Kosten für die Anschaffung
und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereit gestellt.


Angesichts der vorrangigen Leistungsverpflichtung der
gesetzlichen Krankenkassen verbleibt der Eigenanteil als Bedarf nach § 24 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Münder, LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 24 Rn. 36).


Die Zuzahlungen sind für Leistungsbezieher des SGB II
zumutbar (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R) und im Regelbedarf
erfasst.


Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die
Zuzahlungen nicht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen sind
(Hauck-Noftz, SGB II, § 24 Rn. 352; Juris-Praxis-Kommentar, SGB II, § 24 Rn.
66).



So die Rechtsauffassung des LSG Bayern, Beschluss vom
05.12.2012 - L 7 AS 802/12 B ER



Anmerkung: Zur Übernhame der Kosten für
Orthopädieschuhe bei Heimbewohnern und Leistungsbeziehern nach dem SGB XII nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII.



§ 24 SGB II- Durchführungshinweise der
BA
- Zuzahlung/ Eigenanteil (24.23)

(5) Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche
Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchs-gegenstand des täglichen
Lebens.
Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen
Eigenanteil leis-ten. Dieser beträgt bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt
gegebe-nenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.

(6) Nur der Eigenanteil kann im Rahmen von § 24 Absatz 3 über-nommen werden.
Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen für den Regelbedarf zu
bestreiten.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152159

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/werden-zuzahlungen-fur-orthopadieschuhe.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können gem. § 28 Abs. 6 SGB 2 weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden
» Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen - russisch-orthodoxe Bestattung - PKW muss nicht zur Begleichung der Bestattungskosten
» Achtung! Umzugskosten müssen nur bei vorheriger Zusicherung vom Jobcenter übernommen werden
» Reparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
» Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten