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Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs aus § 83 SGB X - Der Kläger macht Sozialdatenschutz geltend
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Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs aus § 83 SGB X - Der Kläger macht Sozialdatenschutz geltend
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.09.2012
- L 18 SO 78/09
Die Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger
mitzuteilen, wann und auf welche Anforderung welche Daten an die ARGE bis zur
Klageerhebung tatsächlich übermittelt wurden.
Die Beklagte hat damit ihre Bereitschaft dokumentiert
ihrer Verpflichtung aus § 83 Abs. 1 S 4 SGB X Rechnung zu tragen.
Der Kläger macht Sozialdatenschutz geltend.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I hat der Betroffene
Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden.
Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 Abs. 1 SGB X
genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
"Einzelangaben" bedeutet nicht, dass diese
Informationen von dem Betroffenen ausgehen müssen; es reicht aus, wenn sie sich
auf ihn beziehen oder bezogen werden können (Seewald in Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, 66. ErgLiefg., § 35 SGB I, Rdnr. 6 m.w.N.).
Mit dem Anspruch auf Sozialdatenschutz korrespondiert
ein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X gegen die Behörde, welche Sozialdaten
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, da der Datenschutzanspruch ansonsten
nicht durchsetzbar wäre.
Unter Verarbeitung versteht man neben der Speicherung
auch die Übermittlung der Sozialdaten an Dritte (§ 67 Abs. IV SGB X), wobei
unter "Dritte" jede Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle
(hier der Beklagten) zu verstehen ist, also auch die ARGE.
Nach § 67b Abs. 1 SGB X ist die Verarbeitung zulässig,
soweit sie durch Rechtsvorschrift gestattet ist oder der Betroffene
eingewilligt hat.
Letzteres ist anzunehmen für den Erstantrag auf
Leistungen nach dem SGB II, den der Kläger im Jahre 2004 bei der Beklagten
gestellt und den diese an die ARGE weitergeleitet hat.
Für alle anderen Übermittlungen von Sozialdaten, auch
aus den ehemaligen Bundessozialhilfegesetz-Akten, benötigt die Beklagte eine
Übermittlungsbefugnis (§67d SGB X), wobei sie als übermittelnde Stelle auch die
Verantwortung trägt (§ 67d Abs. 2 S. 1 SGB X).
Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden
sollen, trägt lediglich die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in
seinem Ersuchen (§ 67 d Abs. 2 S. 2 SGB X).
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere
zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie
erhoben wurden oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der
übermittelnden Stelle oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, wenn er eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist (§ 69 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 SGB X).
Durch die Beschränkung auf die erforderliche
Übermittlung ist nur die Übermittlung solcher Daten zulässig, die die genannte
Stelle unbedingt kennen oder mitteilen müssen; eine Übermittlung ist daher dann
nicht erforderlich, wenn und soweit der andere Sozialleistungsträger die Daten
selbst erheben kann.
Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten.
Die Regelungen des Zweiten Kapitels des SGB X werden
ergänzt durch § 51b SGB II (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07
R, juris-Rdnr. 22; a.A: Brünner in LPK-SGB II, 3. A 2009, Rdrnr. 4 zu § 51b)
und die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I.
Anmerkung: S.a.Datenschutz beim Bezug von
Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter
telefonieren.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/zur-reichweite-des-auskunftsanspruchs.html
Willi S
- L 18 SO 78/09
Die Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger
mitzuteilen, wann und auf welche Anforderung welche Daten an die ARGE bis zur
Klageerhebung tatsächlich übermittelt wurden.
Die Beklagte hat damit ihre Bereitschaft dokumentiert
ihrer Verpflichtung aus § 83 Abs. 1 S 4 SGB X Rechnung zu tragen.
Der Kläger macht Sozialdatenschutz geltend.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I hat der Betroffene
Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden.
Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 Abs. 1 SGB X
genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
"Einzelangaben" bedeutet nicht, dass diese
Informationen von dem Betroffenen ausgehen müssen; es reicht aus, wenn sie sich
auf ihn beziehen oder bezogen werden können (Seewald in Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, 66. ErgLiefg., § 35 SGB I, Rdnr. 6 m.w.N.).
Mit dem Anspruch auf Sozialdatenschutz korrespondiert
ein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X gegen die Behörde, welche Sozialdaten
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, da der Datenschutzanspruch ansonsten
nicht durchsetzbar wäre.
Unter Verarbeitung versteht man neben der Speicherung
auch die Übermittlung der Sozialdaten an Dritte (§ 67 Abs. IV SGB X), wobei
unter "Dritte" jede Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle
(hier der Beklagten) zu verstehen ist, also auch die ARGE.
Nach § 67b Abs. 1 SGB X ist die Verarbeitung zulässig,
soweit sie durch Rechtsvorschrift gestattet ist oder der Betroffene
eingewilligt hat.
Letzteres ist anzunehmen für den Erstantrag auf
Leistungen nach dem SGB II, den der Kläger im Jahre 2004 bei der Beklagten
gestellt und den diese an die ARGE weitergeleitet hat.
Für alle anderen Übermittlungen von Sozialdaten, auch
aus den ehemaligen Bundessozialhilfegesetz-Akten, benötigt die Beklagte eine
Übermittlungsbefugnis (§67d SGB X), wobei sie als übermittelnde Stelle auch die
Verantwortung trägt (§ 67d Abs. 2 S. 1 SGB X).
Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden
sollen, trägt lediglich die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in
seinem Ersuchen (§ 67 d Abs. 2 S. 2 SGB X).
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere
zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie
erhoben wurden oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der
übermittelnden Stelle oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, wenn er eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist (§ 69 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 SGB X).
Durch die Beschränkung auf die erforderliche
Übermittlung ist nur die Übermittlung solcher Daten zulässig, die die genannte
Stelle unbedingt kennen oder mitteilen müssen; eine Übermittlung ist daher dann
nicht erforderlich, wenn und soweit der andere Sozialleistungsträger die Daten
selbst erheben kann.
Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten.
Die Regelungen des Zweiten Kapitels des SGB X werden
ergänzt durch § 51b SGB II (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07
R, juris-Rdnr. 22; a.A: Brünner in LPK-SGB II, 3. A 2009, Rdrnr. 4 zu § 51b)
und die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I.
Anmerkung: S.a.Datenschutz beim Bezug von
Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter
telefonieren.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
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