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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nach Aufhebung der Leistungsbewilligung irrtümlich vom Grundsicherungsträger für 3 Monate zu viel gezahltes ALG II darf per - Verwaltungsakt - vom Rentner zurückgefordert werden

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werden - Nach Aufhebung der Leistungsbewilligung irrtümlich vom Grundsicherungsträger für 3 Monate zu viel gezahltes ALG II darf per - Verwaltungsakt - vom Rentner zurückgefordert werden  Empty Nach Aufhebung der Leistungsbewilligung irrtümlich vom Grundsicherungsträger für 3 Monate zu viel gezahltes ALG II darf per - Verwaltungsakt - vom Rentner zurückgefordert werden

Beitrag von Willi Schartema Mi Nov 07, 2012 3:08 pm

Nach Aufhebung der
Leistungsbewilligung irrtümlich vom Grundsicherungsträger für 3 Monate
zu viel gezahltes ALG II darf per - Verwaltungsakt - vom
Rentner(Leistungsausschluss) zurückgefordert werden.


So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 22.08.2012, - B 14 AS 165/11 R.

Eine fehlende Anhörung
ist durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs 1 Nr 3
SGB X geheilt worden. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist nicht nach §
40 Abs 2 Satz 1 SGB II aF zu verringern, weil diese Vorschrift in den
Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X keine Anwendung findet (§ 40 Abs 2
Satz 2 SGB II aF, heute in § 40 Abs 4 SGB II nF).


Vor Erlass des
Erstattungsbescheides musste das Jobcenter kein Ermessen auszuüben. Für
den Ausschluss einer Ermessensausübung sprechen auch der Sinn und Zweck
des § 330 Abs 2 SGB III.


Zunächst wird eine
bestimmte Leistung bewilligt, dann fällt der Anspruch der
leistungsberechtigten Person auf diese Leistung weg, weil sie eine
andere vorrangige Leistung erhält, dies wird jedoch verwaltungsmäßig
nicht so schnell umgesetzt, dass es nicht zu einer Überzahlung kommt.


Sind die
Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X erfüllt - die
leistungsberechtigte Person kannte die Rechtswidrigkeit der Überzahlung,
wie vorliegend der Rentner -, dann besteht, von weiteren
Voraussetzungen abgesehen, kein Grund, warum sie diesen Betrag behalten
soll und die Behörde insofern Ermessen ausüben muss.


Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

S.a.Sozialrechtsexperte:
Hartz IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die
Erzielung des Einkommens zurück gezahlt werden

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/nach-aufhebung-der-leistungsbewilligung.html

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