Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr Erspartes angreifen BSG: Elternunterhalt: Altersvorsorge bis 100.000 Euros ist vor Sozialamt sicher BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04
Seite 1 von 1
Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr Erspartes angreifen BSG: Elternunterhalt: Altersvorsorge bis 100.000 Euros ist vor Sozialamt sicher BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04
Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr
Erspartes angreifen, um für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Das
hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im Urteilsfall hatte eine
Frau Sozialhilfe bezogen, weil sie die Kosten für das Alters- und
Pflegeheim nicht selbst bezahlen konnte. Das Sozialamt hatte daraufhin
versucht, den Sohn in Anspruch zu nehmen. Dessen laufende Einkünfte
lagen zwar unterhalb der Schwelle des Selbstbehalts von damals 1.250
Euro (heute 1.400 Euro). Der Mann - Jahrgang 1955, ledig und kinderlos -
besaß aber ein Vermögen von mehr
als 100.000 Euro. Nach Meinung des
BGH muss er dieses nicht aufwenden, um den Unterhalt für seine Mutter zu
bestreiten. Zwar seien Verwandte verpflichtet, auch den Vermögensstamm
anzugreifen, um ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen. Diese Pflicht gehe
aber nicht so weit, dass sie ihr für die Altersvorsorge Erspartes
hergeben müssten.
Auf die Art der Anlage komme es nicht an.
Wichtig: Vom laufenden Einkommen darf der Unterhaltspflichtige neben den
gesetzlichen Rentenbeiträgen bis zu fünf Prozent für zusätzliche
Altersvorsorge aufwenden. Damit sei es nur konsequent, ihm auch ein
Vermögen in der Höhe zu belassen, die er im Laufe seines Erwerbslebens
ansparen könnte. Diesen Betrag hat der BGH im vorliegenden Fall auf rund
100.000 Euro taxiert. (Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04) Dies ist
eine Information der Zeitschrift "Wirtschaftsdienst Versicherungs- und
Bausparkaufleute".
BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04
http://lexetius.com/2006,2223
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37462&pos=0&anz=1
Erspartes angreifen, um für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Das
hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im Urteilsfall hatte eine
Frau Sozialhilfe bezogen, weil sie die Kosten für das Alters- und
Pflegeheim nicht selbst bezahlen konnte. Das Sozialamt hatte daraufhin
versucht, den Sohn in Anspruch zu nehmen. Dessen laufende Einkünfte
lagen zwar unterhalb der Schwelle des Selbstbehalts von damals 1.250
Euro (heute 1.400 Euro). Der Mann - Jahrgang 1955, ledig und kinderlos -
besaß aber ein Vermögen von mehr
als 100.000 Euro. Nach Meinung des
BGH muss er dieses nicht aufwenden, um den Unterhalt für seine Mutter zu
bestreiten. Zwar seien Verwandte verpflichtet, auch den Vermögensstamm
anzugreifen, um ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen. Diese Pflicht gehe
aber nicht so weit, dass sie ihr für die Altersvorsorge Erspartes
hergeben müssten.
Auf die Art der Anlage komme es nicht an.
Wichtig: Vom laufenden Einkommen darf der Unterhaltspflichtige neben den
gesetzlichen Rentenbeiträgen bis zu fünf Prozent für zusätzliche
Altersvorsorge aufwenden. Damit sei es nur konsequent, ihm auch ein
Vermögen in der Höhe zu belassen, die er im Laufe seines Erwerbslebens
ansparen könnte. Diesen Betrag hat der BGH im vorliegenden Fall auf rund
100.000 Euro taxiert. (Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04) Dies ist
eine Information der Zeitschrift "Wirtschaftsdienst Versicherungs- und
Bausparkaufleute".
BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04
http://lexetius.com/2006,2223
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37462&pos=0&anz=1
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema