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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter Gegenwehr Bochum Querenburg Sachbearbeiterin W.

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jobcenter - Jobcenter Gegenwehr Bochum Querenburg Sachbearbeiterin W. Empty Jobcenter Gegenwehr Bochum Querenburg Sachbearbeiterin W.

Beitrag von Willi Schartema Di Okt 16, 2012 12:04 pm

Im Gegensatz zu den Mitläufern sehen wir als Beistände uns
in der Pflicht, nicht nur Leistungsberechtigte zu begleiten, sondern auch
nachhaltig etwas zu bewirken, zb. auf fachliche Schwächen der SB. aufmerksam zu
machen um Leistungsberechtigte zukünftig vor unqualifizierten SB. zu schützen.
Deshalb eine Bitte an euch ALLE, teilt diesen Beitrag und schreibt die BA,
Nürnberg und die Regionaldirektionen an wenn ihr das Gefühl habt das ein SB.
einen Leistungsberechtigten übervorteilt. Aufruf zur Überprüfung von Amtswegen
(Amtsermittlungspflicht)!



SB. W. befolgt die Anordnungen des § 15 SGB II nicht und kommt den Richtlinien
laut der aktuellen HEGA nicht nach.



Sie Schließt Eingliederungsvereinbarungen zb. mit Frau S.B. ab, mit dem Inhalt
sich um die Feststellung der Erwerbsfähigkeit zu bemühen.

Dieses erfuhr ich von Frau B. sie zeigte mir die EGV und ich konnte dort den
Inhalt persönlich lesen.
Frau B. sagte mir sie möchte einen Beistand zum Jobcenter dabei haben da sie
sich nicht alleine traut gegen diese EGV die sie gerne Rückgängig gemacht haben
möchte da sie den Richtlinien nicht entspricht vorgehen kann.

Ich sagte zu und teilte ihr auch noch mit das ich noch einen zweiten Beistand
besorge um den Termin am 15.10.2012 im Jobcenter Querrenburg um 9 Uhr bei SB. W.
wahr zu nehmen.

Wir stellten uns als Beistände vor nach § 13 SGB X.

Das erste was SB. W. im Bezug auf die EGV sagte, sie sei verpflichtet mit Jedem
Lb. eine EGV zu schließen . Ich bin ehrlich ich erfülle nur meine Statistik das
ist eben so!

Daraus ist klar zu erkennen dass sie mit jedem eine EGV machen muss weil ihr
das so vorgeschrieben wird. Diese Interpretation ist so nicht korrekt! Denn,
nur mit einem erwerbsfähigen Lb. Darf eine EGV geschlossen werden! Also schon
der erste fachliche Fehler der uns als Beiständen sofort aufhorchen ließ.

Als wir auf den Inhalt der EGV zu sprechen kamen und ihr mitteilten das
Bemühungen zur Erwerbsfähigkeit nicht in einer EGV vereinbart werden dürfen und
der Verwaltungsakt nach § 40 SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes und § 58
SGB X Nichtigkeit des öffentlich rechtlichen Vertrages aufgehoben werden muss,
beharrte sie auf die Rechtmäßigkeit ihrer abgeschlossenen EGV.

Wir forderten SB. W. mehrfach auf, in der aktuellen HEGA Bestimmungen nach § 15
SGB II nach zu lesen und diese EGV auf Rechtsfehler zu prüfen.

Dieses verweigerte sie, mit der Begründung, es sei alles rechtens, unsere
begleitete Person könne ja klagen!

Widerholt erwähnte sie auch das sie selber davon ausgeht das Frau B. aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei einer Tätigkeit nach zu gehen.

Hallo??? Warum dann eine EGV???

Darauf sagten wir als Beistände das genau aus diesem Grunde wenn es für SB W.
doch feststeht dass Frau B. nicht Arbeitsfähig ist, keine EGV mit ihr
geschlossen werden darf.

Frau B. war mit der Situation total überfordert und wir versuchten gemeinsam
mit Frau B. SB. W. dazu bewegen doch ihren Pflichten nach zu kommen diese ganze
Aktion dauerte 1 Std.

Als SB. W. sich nun von uns unter Druck gesetzt fühlte, versuchte sie nun das
allerletzte Mittel gegen uns als Beistände einzusetzen, sie forderte uns auf
den Raum zu verlassen. Obwohl kein Grund vorlag! Dieses war ihr offensichtlich
auch egal, Hauptsache die Beistände verschwinden!

Wir fordern sie als Vorgesetzten dieser SB. auf, dafür zu sorgen zu tragen
(Amtsermittlungspflicht) das SB. W. zukünftig die Richtlinien nach § 15 SGB II
erfüllt, und darüber hinaus die Rückwirkenden Eingliederungsvereinbarungen die
SB. W. abgeschossen hat, auf Rechtsfehler nach § 20 Abs.3 SGB X zu prüfen.

Aus ihren persönlichen Äußerungen ist klar zu erkennen das ihr das SGB nicht
geläufig ist und eigenmächtig rechtswidrige Handlungen vornimmt, nur um ihre
eigene Statistik zu erfüllen (Sanktionsquote, Abschlüsse EGV).

Die BA muss sicherstellen dass keine Leistungsberechtigten übervorteilt werden!

Zusammenfassend fordere ich sie auf, die fachliche Qualifikation dieser SB. zu
überprüfen.

Alle durch diese SB. geschlossenen EGV auf Rechtmäßigkeit zu prüfen und ggf.
rückabzuwickeln.

Wir sehen es als unsere Bürgerpflicht an diesen Missstand anzuzeigen da diese
SB. Noch weitere Lb. betreut, wir davon ausgehen müssen, dass diese
Vorgehensweise dieser SB. kein Einzelfall ist.

Willi S.
Willi Schartema
Willi Schartema
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