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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt

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Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt Empty Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt

Beitrag von Willi Schartema Do Okt 04, 2012 12:51 pm

OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11


Keine
Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde
Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der
Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
. (Rn. 12).

Rn 12


Nach Auffassung des Senats scheitern jedoch die Schadensersatzansprüche des Antragstellers an § 839 Abs. 3 BGB.

Nach dieser Vorschrift
tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.


Der Antragsteller hat in
dem Zeitraum bis zu dem oben zitierten Schreiben aus dem Jahre 2009
keine schriftlichen Anträge gestellt, hat sich mit einer mündlichen
Auskunft eines Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zufrieden gegeben und
hat keinerlei Rechtsmittel dagegen eingelegt. Dem Antragsteller ist
somit vorzuwerfen, fahrlässig nicht sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten
ausgenutzt zu haben.


Es ist ihm vorzuwerfen,
dass er ab dem 30.06.2006 nicht auf einen förmlichen Bescheid bestanden
hat, und dann nicht von den Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht
hat.


Wie bereits
erwähnt, hätte ihm - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zugrunde gelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt
zu gewährt werden müssen.



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Rn. 6

" Der Antragsteller hätte zumindest
darauf hingewiesen werden müssen, dass er weiter ein Darlehen hätte
erhalten können und im Übrigen hätte das Haus zumindest nach der
neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Schonvermögen
Berücksichtigung finden müssen."


Wahnsinn, welche Falschberatung durch die Sozialbehörde! Für
diese Familie tut es mir so leid, der Verursacher dieser Falschberatung
sollte sich schämen und schleunigst sein wissen aufbessern.



Rechtstipps:


Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder
von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9
Abs 1 SGB II).


Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua
ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3
Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine
besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).


Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs
3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2
SGB II).


Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt
verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB
II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in
absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen (vgl. Löns,
in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).


Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht,
übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt
werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in
Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen
werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Mecke in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn 33 mwN).


Eine Wohnfläche von 77,36 (wie im Falle dieser Familie für 2 Personen) qm ist in jedem Fall angemessen
(vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 §
12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei
einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98,
243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige
Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR
4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).


Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück
Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu
berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob
eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden
Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt(vgl. Frank
in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64; BSG Urteil vom 15. April
2008 - B 14/7b AS 34/06 - Rn. 29).


OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
http://www.jurablogs.com/de/keine-amtshaftungsansprueche-falschberatung-sozialbehoerde-geschaedigte-unzutreffenden

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-amtshaftungsanspruche-wenn-der.html

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