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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:15 pm

In vielen Bundesländern ist es darüber hinaus möglich, direkt
Beschwerden und Lob an die Beamten loszuwerden oder Ankündigungen von
Gewalttaten zu melden.
Dazu könnten auch Straftaten der Jobcenter zählen?

http://www.computerwissen.de/it-sicherheit/web-security/artikel/strafanzeigen-per-internet-nutzen-sie-die-digitale-polizeiwache.html

OLG Hamm: Strafrichter müssen Sozialrecht büffeln


Ein Beitrag von RA Thomas Wings.

Zitat:

Immer
wieder Ärger mit dem Arbeitsamt. Das gilt nicht nur für
Leistungsempfänger, sondern neuerdings auch für den gemeinen
Strafrichter. Zumindest dann, wenn er sich mal wieder mit dem
sogenannten “Sozialbetrug” herumplagen muss.

In den Jobcentern
dieser Republik läuft so einiges falsch. Das belegen die unfassbaren
Fallzahlen von sozialgerichtlichen Verfahren. Führte die
Sozialgerichtsbarkeit vor zehn Jahren noch geradezu ein Schattendasein,
hat Schröders Agenda 2010 zumindest dieses Dasein beendet.
Sozialgerichte werden mit Klagen überrant, einen Gutteil davon
entscheiden die Richterinnen und Richter zuungunsten der Behörden, was
nicht zuletzt auf die Arbeit überforderter SachbearbeiterInnen und einer
ausufernden Komplexität der gesetzlichen Vorschriften zurückzuführen
ist.

Wenn ein Mitarbeiter eines Jobcenters mal böse wird, zeigt
er den Leistungsempfänger auch gerne mal wegen Betruges an. Solche
Anzeigen bestehen aus einem kurzen Anzeigentext und etwa vier Pfund
Sozialakten. Dann schaute der Strafrichter in der Regel lediglich auf
den Bescheid des Jobcenters und wenn sich daraus ein vermeintlich
strafbares Verhalten ergab, wie etwa die Nichtanzeige der Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit oder des Verschweigens von Vermögen, dann wurde darauf
gerne eine strafrichterliche Verurteilung gestützt.

Doch damit
ist jetzt Schluß. Mein Bürokollege Schmitz hat nun einen Beschluß vor
dem Oberlandesgericht Hamm (5 RVs 113/11) erstritten, der die
Strafrichter zukünftig anweist, sich selbst in die mühsame Rolle des
Sachbearbeiters beim Jobcenters zu versetzen.

Denn ganz egal, was
in den Bescheiden des Jobcenters so steht – richtig sein muss das noch
lange nicht. Und nicht nur deshalb muss ein Strafrichter, wenn er einen
Angeklagten verurteilen will, nun selbst die sozialrechtlichen Gesetze
und Richtlinien studieren, danach zum Taschenrechner greifen und
schließlich beurteilen, ob überhaupt ein Betrug vorliegt.

Denn
selbst wenn ein Leistungsempfänger etwas verschwiegen hat, sagt dies
noch lange nichts darüber aus, ob er/sie nicht ohnehin die selbe
Leistung erhalten hätte – und dann fehlt es am Betrug.

http://hoechststrafe.dorkawings.de/2012/03/olg-hamm-strafrichter-mussen-sozialrecht-buffeln/

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/olg-hamm-strafrichter-mussen.html


Anmerkung:
Betrifft
einen Strafantrag gegen Jobcentermitarbeiter denn die Gerichte und die
Polizei beschäftigen sich nicht mit dem SGB I - XII.

Durch dieses Urteil müssen sich die Gerichte mit dem SGB Auseinander setzen damit auch die Polizei!!!

Es muss bei einen Strafantrag der Vorsatz bewiesen werden sonst geht der Strafantrag ins leere!!!



Ich
finde das auch die Polizei die von Jobcentermitarbeitern herbei gerufen
werden um die Leistungsberechtigten aus dem Jobcenter zu entfernen
damit sie nicht rechtswidriger Weise nicht begünstigt werden sich mit
dem Sozialrecht beschäftigen müssten um unrecht durch das Jobcenter
nicht mit zu unterstützen aus Unkenntnis heraus.

Wie aus den
Vorfällen aus der Vergangenheit zu erkennen ist versucht das Jobcenter
immer wieder die rechte der Hilfsbedürftigen zu verweigern.

Dadurch entstanden öfters Situationen die nicht hätten nötig sein müssen wenn das recht richtig angewendet worden wäre.

Die
Polizei muss ein Hausverbot solange aufheben bis die Leistungsansprüche
nach geltendem Recht berechtigter zu deren Gunsten wie es vorgesehen
ist geklärt ist sofortige Barauszahlung da der Bedarf der anfällt sofort
gedeckt werden muss.

Siehe Leistungspflicht des Leistungsträger

ALG
II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist
verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht
Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.

§
17 SGB I bestimmt, dass die ARGE verpflichtet ist darauf hinzuwirken,
dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in
zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz
3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem
Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=65&t=240&p=243&hilit=Leistungspflicht+des+Leistungstrt%C3%A4ger#p243
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