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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rechtswidrige EGV/VA nicht zur Entfaltung kommen lassen Um das Jobcenter mal auf den Weg der Tugend zu führen einen Gegenvorschlag unterbreiten

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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:43 pm

VORWORT ERKLÄRUNG DER RECHTSLAGE:

Hier liegt ein atypischer Fall
vor wo durch die Regelverpflichtung einer bestimmten EGV zur
Unterschrift dazu aufgefordert wird auf seine Rechte zu verzichten. Was
rechtswidrig ist.

"Nach vorzugswürdiger Ansicht (s. Müller in
Hauck/Noftz/Voelzke § 15Rn 21f.; Fuchsloch in Gagel, SGB III/SGB II, §
15 Rn 46; s.a. § 31 Rn 14) liegt wegen der Möglichkeit der einseitigen
Festlegung durch Verwaltungsakt (Satz 6) ein atypischer Fall auch dann
vor, wenn der Hilfebedürftige nicht bereit ist, eine - bestimmte -
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen."
Im Fall der Weigerung eine
konkrete EGV zu unterschreiben ist also vom Abschluss einer EGV
abzusehen. Wird von einem Abschluss abgesehen, liegt natürlich auch kein
Sanktionsgrund vor.
Berlit hingegen führte im Jahre 2006 in LPK-SGB
II (Münder), 2. Auflage zum § 15 noch unter anderem aus, dass der
Einsatz von nicht hinreichend qualifizierten Personal oder die grobe
Missachtung fachlicher Quallitätstandard (dazu NDV 2004, 49) ein i.S.d. §
65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I wichtiger Grund Mitwirkungsverweigerung durch den
Hilfebedürftigen sein kann.
Voraussetzungen um keine EGV ab zu schließen mit dem Sachbearbeiter.

Verstößt
der Bürger bei Bezug von Arbeitslosengeld II gegen eine
Eingliederungsvereinbarung, kürzt das JobCenter oft seine Leistungen.
Häufig sind die Eingliederungsvereinbarungen aber nicht rechtsgültig.
Trotz Unterschrift durch den Bürger darf das JobCenter dann keine
Sanktion verhängen, insbesondere nicht seine Leistungen kürzen.

Es
gibt inzwischen eine Vielzahl von Urteilen, die die Nichtigkeit einer
Eingliederungsvereinbarung annehmen. Enthält die Vereinbarung z.B. wie
häufig eine bloße Ansammlung von Textbausteinen ohne sich mit der
individuellen Situation des Bürgers zu befassen, ist die Vereinbarung
trotz Unterzeichnung nichtig, so dass bei einem "Verstoß" dann auch
Leistungen nicht gekürzt werden dürfen.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/sanktion-bei-verstoss-gegen-eingliederungsvereinbarung-bei-arbeitslosengeld-ii_004340.html

Hilfreich
wäre also mal zusammenzutragen oder mitzuteilen, was weitere Merkmale
der Rechtswidrigkeit beim Thema Eingliederungsvereinbarung sind, als die
auf der verlinkten Seite (anwalt.de) angedeuteten Merkmale. Es fängt
nämlich schon mit der Art und Weise an, auf die eine
Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist.

Es geht also
bei der möglichen Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung
nicht nur um den Inhalt oder Text und Sanktionen wegen Verstöße dagegen,
sondern auch um die Vorgeschichte, also auch darum, wie es zu einer
Eingliederungsvereinbarung mit welchem Mitarbeiter des Jobcenter kam.
Von Interesse kann dabei auch das Verhalten oder z. B. auch die
Qualifikation des Mitarbeiters sein, mit dem die EGV zustande kam.

Auch die Art und Weise des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung kann bereits eine Rechtswidrigkeit begründen.

Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung oder Verstöße dagegen und abgeleitete Sanktionen spielen dann keine Rolle mehr.

Bis heute finden sich 2 wesentliche Punkte in jeder EGV nahezu unverändert:

1. Die "Rechtsfolgenbelehrung"
2. Die Schlussklausel

Mit
der Unterschrift unter eine EGV unterwirft man sich also durch
Zustimmung zur Rechtsfolgenbelehrung dem § 31 Minderung und Wegfall des
Arbeitslosengeldes II im SGB II.

Der ist - so Prof. Dr. Uwe Berlit - verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Und auch andere Rechtsexperten haben hierzu schon im diesem Sinne vorgetragen bzw. Fachaufsätze etc. veröffentlicht - vor 2005!

Das erklärt wohl (neben anderen Gründen) auch die Regelverpflichtung zum Abschluss einer EGV.

Das Wörtchen "soll" sagt, dass das Jobcenter (BA) in der Regel eine EGV abschließen soll.

Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen. Diese werden als "atypische Fälle" bezeichnet.

Nun
habe ich ja schon auf Prof. Dr. Uwe Berlit hingewiesen. Und der Uwe
Berlit hat schon vor Hartz IV sich (ähnlich wie andere auch) zum Thema
der geplanten Änderungen im SGB II sehr kritisch geäußert und auch
(noch) aktuellen im Lehr- und Praxiskommentar von Münder zum SGB II in
der 3. Aufl. Juli 2009 schreibt Dr. Uwe Berlit in seiner Kommentierung
auf S. 317 oben zu § 15 SGB II u. a. eben auch:

"Nach
vorzugswürdiger Ansicht (s. Müller in Hauck/Noftz/Voelzke § 15Rn 21f.;
Fuchsloch in Gagel, SGB III/SGB II, § 15 Rn 46; s.a. § 31 Rn 14) liegt
wegen der Möglichkeit der einseitigen Festlegung durch Verwaltungsakt
(Satz 6) ein atypischer Fall auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige
nicht bereit ist, eine - bestimmte - Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen."

Im Fall der Weigerung eine konkrete EGV zu
unterschreiben ist also vom Abschluss einer EGV abzusehen. Wird von
einem Abschluss abgesehen, liegt natürlich auch kein Sanktionsgrund vor.


Der Abschluss einer EGV nach § 15 SGB II ist eine Regelverpflichtung:

§ 15 Eingliederungsvereinbarung
(1)
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger
mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung
erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die
Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1.
welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2.
welche
Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur
Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form
er die Bemühungen nachzuweisen hat,
3.
welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

Die
Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden.
Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher
gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach
Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der
Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche
Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind
hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung
eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang
und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige
schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu
vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

Es wird also mit der
Kürzung des Soziokulturellen Existenzminimums (SKEM) um 30 % gedroht,
wenn man nicht unterschreiben und sich somit nicht dem
verfassungsrechtlich höchst bedenklichen § 31 des SGB II unterwerfen
will.

Diese Drohung könnte auch als Androhung eines empfindlichen
Übels angesehen werden im Sinne des § 240 StGB und es kann auch
hinsichtlich des Inhalts so mancher EGV als verwerflich gesehen werden.

Hinzu kommt, dass die Unterwerfung unter den § 31 die Zustimmung zum Risiko der eigenen Geschäftsunfähigkeit bedeutet.

Dies
gilt insbesondere für die U 25, die ja zustimmen würden, besonders
schnell sämtliche Ansprüche einschließlich der Kosten für Unterkunft und
Heizung (KdU), Krankenversicherung und sogar die letzte, mögliche
Absicherung nach SGB XII verlustig gehen zu können.

Das ist nicht nur völlig unzumutbar, sondern wirft weitere, rechtliche Fragen und Probleme auf:

Darf ich zustimmen, dass ich nicht nur komplett geschäftsunfähig und zu einem Notfall werden kann?

Ist
es nicht verwerflich und sittenwidrig, ja vll. sogar strafbar, mir
solch eine Vereinbarung vorzulegen und mir eine Zustimmung unter
Androhung eines empfindlichen Übels abzunötigen?

Fragen, die sich
auch ein Beistand stellen sollte, denn als Zeuge möglicher Straftaten
wäre er ja verpflichtet, diese zur Anzeige zu bringen. Also nie alleine
zu Terminen im Jobcenter, sondern immer mit Beistand!

Im bereits
erwähnten LPK von Münder hat Prof Dr. Berlit dem Thema
"Verfassungsrechtliche Erwägungen" fast vier Seiten gewidmet (S. 567 bis
571). Seine ganze Kommentierung zum § 31 ist wie alle anderen
Kommentierungen von ihm absolut lesenswert. Einfach deswegen, weil sie
gangbare Wege erfolgreicher, rechtlicher Gegenwehr gegen die nahezu
tägliche und wiederkehrende Schikane und Willkür in den Jobcentern
erkennen lassen.

Wenn Du meinst es müsste ein Gegenvorschlag
unterbreitet werden, nehme aus der EGV die Rechtsfolgebelehrung heraus
und den Satz soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.

Ändern in
Sie
bewerben sich zeitnah d.h. spätestens nach dem 3. Werktag nicht an Sonn
und Feiertagen auf Vermittlungsvorschläge vom Jobcenter.

Ich Bestehe auf ein Nachbesserungsrecht in der Laufzeit der EGV.

So hättest Du ein Mitbestimmungsrecht bei Änderungen des EGV Inhaltes.

Ich mich nur Bewerben muss soweit Arbeitsangebote vorhanden sind die auf mein Bewerber Profil passen.

3.1.3
Verweigerung zumutbarer Arbeit, Ausbildung, geförderter Arbeit,
Arbeitsgelegenheit, Sofortangebot oder sonstiger in der
Eingliederungsvereinbarung vereinbarter Maßnahme (Abs. 1Satz 1ht. c))

Der
Hilfebedürftige muss sich aber nicht vorteilhafter darstellen, als er
tatsächlich ist (s.a. LSG HH 7.2.2002 - L 5 AL 53/00 - info also 2003,
149 [Bewerbungsschreiben mit unangemessenem Inhalt]); er darf von sich
aus auf gesundheitliche Einschränkungen seines Leistungsvermögens,
familiäre
Betreuungspflichten oder ein gewerkschaftliches. Engagement hinweisen
sein Lebensalter und die Dauer der Arbeitslosigkeit bezeichnen (BSG
9.12.2003 ~ B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3), soweit er nicht
seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit
unmissverständlich Im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck bringt (BSG
27.4.2004 -. B.11.AL 43/04 B), und seine Vorstellungen zur Gestaltung
der Tätigkeit, den Arbeitsbedingungen und insbesondere zum Entgelt
äußern (soweit diese nicht offenkundig überzogen sind).

Mit einer
Bewerbung muss der Hilfesuchende aber sein Interesse an der Aufnahme
eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen und gerade auch bei der
Formulierung eines Bewerbungsschreibens alles unterlassen, was dieser
Intention nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar
entgegenlaufen (BSG 5.9.2006 - B 7a AL 14/05 R - NZS 2007, 268). Die zum
SGB III entwickelten Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben (s.a. BSG
9.12.2003 - B 7 AL 106/02 R; 27.4.2004 - B 11 AL 43/04 B; LSG BW
10.5.2005 - ~ 9 AL 4331103) sind übertragbar, ihre gravierende
Nichtbeachtung steht der Nichtbewerbung gleich (LSG BE-BB 13.12.2006 - L
18 AS 1191106).
Die durch das Fortentwicklung. G (Ein!. Rn 24)
eingeführte Absenkung bei Weigerung, ein zumutbares Angebot nach § 15 a
(Sofortangebot) oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung
vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, erweitert den
Sanktionsspielraum. Das Sofortangebot muss nach allgemeinem Grundsätzen
(§ 10) zumutbar und auch sonst geeignet sein (§ 3), die zielgerichtete
Integration in den Arbeitsmarkt (direkt oder mittelbar) zu befördern.
Die
Sanktion Norm teilt daher das Grundproblem des Sofortangebots, dass
ohne eine entsprechende Analyse der Umstände des Einzelfalls umgehend
Sinnvolles angeboten werden soll. Dies ist im Einzelfall nicht
auszuschließen, wird aber namentlich in Gebieten mit hoher
Arbeitslosigkeit nicht der Regelfall sein können.

Vor einer
Sanktionierung ist das Sofortangebot inzident auf seine Rechtmäßigkeit
zu überprüfen. Soweit dieses Angebot als Verwaltungsakt zu werten sein
sollte (s.o. § 15 a Rn 11), gilt dies für die behördliche
Sanktionsfeststellung wegen der vom Leistungsträger von Amts wegen zu
berücksichtigenden Pflicht zur Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht
begünstigenden Verwaltungsakts (§ 44 Abs.1, 2 SGB X) auch nach Eintritt
der Bestandskraft; jedenfalls wird ein Widerspruch gegen eine
Absenkungsfeststellung sich bei regelmäßig mangels ordnungsgemäßer
Rechtsbehelfsbelehrung noch offener Frist auch auf das Sofortangebot
selbst beziehen.
Die Regelung zur Weigerung, sonstige in der
Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahmen aufzunehmen oder
fortzuführen, ist lex specialis zu lit. b) sowie580 Berlit in LPK-SGB II

Absenkung
und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages §
31 zu Nr. 2, deren Notwendigkeit und eigenständiger Regelungszweck sich
aus den Gesetzesmaterialien nicht erschließt. Ein originärer
Anwendungsbereich besteht, wenn nicht schon in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegt ist, dass der erwerbsfähige
Hilfebedürftige die ihm anzubietenden bzw. angebotenen Maßnahmen
zur
Eingliederung in Arbeit auch aufzunehmen und fortzuführen hat; dies gilt
nicht für eine Trainingsmaßnahme, die lediglich schriftlich angeboten,
aber nicht in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen worden ist (SG
Freiburg 26.3.2008 - S 2 AS 474/08). Eine Sanktionierung setzt auch hier
die inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraus.

Sie
hat sich auch auf .die nicht ausdrücklich hervorgehobene Zumutbarkeit
sowie die Eignung zur Arbeitsmarktintegration zu erstrecken. Erfasst
werden z.B. Maßnahmen, welche die Integrationsaussichten erhöhen können
(z.B. Sprachkurse oder die Vermittlung allgemeiner
instrumenteller
Fähigkeiten, z.B. Computerkenntnisse) sowie alle sonstigen Maßnahmen,
die rechtmäßig nach § 16 Abs. 1 oder 2 angeboten bzw. durchgeführt und
daher in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden dürfen.

Zusätzlich besteht ja Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG und dagegen Verstößt eine EGV und wird hiermit Rechtswidrig.

Die
in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch
Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung
des BVerfG (BVerfGE 8, 274 – s. dort Absatzrandnummer 212; BVerfGE 95,
267 – s. dort Absatzrandnummer 142), ist die Ausprägung des Grundsatzes
der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet,
Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als
auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie
nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche
Verbote oder die guten Sitten verstoßen.

Der Schutz der
rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt (vgl.
Urteil des Reichsgerichts, RGSt 21, 114).

Als einzelne
Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit,
Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und
Aufhebungsfreiheit.

Unter Abschlussfreiheit versteht man das
Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder
nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von
Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag
schließen). Kontrahierungszwang gilt regelmäßig bei Verträgen zur
Daseinsvorsorge, so z. B. für Stromanbieter: Sie müssen den Kunden
versorgen oder bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Versorgung
mittels des Anschluss- und Benutzungszwangs (Kanalisation, Zuwege o.Ä.).
Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der
Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen
kann.

Unter Inhaltsfreiheit (oder Gestaltungsfreiheit) versteht
man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu
bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene
Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die
Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht
(lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).

Formfreiheit
meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form
schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht im Gesetz
erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form
vorgeschrieben ist, z. B. bei Grundstücksgeschäften. Hier hat die Form
die Funktion der Warnung und kann zu Beweiszwecken dienen.

Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Verträgen lösen kann.

OrtsAbwesenheit:
Es
ist nicht zulässig, Regelungen zu Meldepflichten in der
Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese
Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu
sanktionieren, denn die Tatbestände und Rechtsfolgen zu
Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt.
Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31
Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.)..

Die ausdrücklich
im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen
(Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht
durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung
umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt
werden.

Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB
II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der
Abwesenheit.

Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig
im Gesetz geregelt. Dort ist die Rede von Leistungswegfall, wenn man
sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in
der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685),
geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476),
definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.

http://wdbfi.sgb-2.de/ Quelle Indexseite

Durch die Änderung der OrtsAbwesenheit wird die EGV ungültig.

Eine EGV behält nur für die Zeit von 6 Monaten die Gültigkeit.

§ 15 Eingliederungsvereinbarung
(1)
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger
mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils die für die
Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren
(Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll
insbesondere bestimmen,
1.
welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2.
welche
Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur
Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen
und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3.
welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden.

Danach
soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei
jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen
Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung
nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt
erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart
werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der
Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu
regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder
der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadensersatzpflichtig ist, wenn
er die Maßnahme aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht
zu Ende führt.

Dadurch wird die EGV ungültig falls ein längerer Zeitraum als 6 Monate für die EGV abgeschlossen wird.

Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen das alles streichen.

[b]Streichen -> Irrtümer bei der Beurteilung gehen zu ihren Lasten.
auch
Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen

Dazu heißt es in den fachlichen Hinweisen:
Eingliederungsvereinbarung:

3.1.4 Verweigerung Ausführung zumutbarer Arbeit nach § 16 d (Abs. 1 Satz 1Nr. 1 lit. d)

Die
Absenkung bei Verweigerung im öffentlichen Interesse liegender
zusätzlicher 49 Arbeit (bis 31.12.2008: § 16 Abs. 3 Satz 2, sodann § 16
d) unterstellt gegen kritische Stimmen im Schrifttum (Krahmer ZfSH
1983,211; Krahmer/Spindler ZFSH/SGB 1994, 18; Münder/Birk 1985,24 f., 35
f., passim) im Einklang mit der Rechtsprechung (BVerwG 10.2.1983 - 5 C
115.81 - E 67,1,5), dass sich die Selbsthilfeverpflichtung zum Einsatz
der eigenen Arbeitskraft auch auf diese Form von Arbeiten erstreckt,
diese insbesondere nicht schon deswegen unzumutbar sind, weil sie keine
arbeitsrechtlich geschützte, arbeitsmarktnahe Tätigkeit bilden (s.o. Rn
13).

Hier muss ich noch sagen dass es ein Urteil gibt wo 1 € Jobs die Nicht zusätzlich sind dafür ein Tariflohn gezahlt werden muss.

viewtopic.php?f=26&t=38&p=38&hilit=Wertersatz#p38

Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011
- B 14 AS 98/10 R -
BSG: Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen
Zugeteilte Arbeitsgelegenheit muss Merkmal der Zusätzlichkeit tragen

Ein
Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II hat dann Anspruch auf
Wertersatz durch das Jobcenter für eine geleistete Arbeit im Rahmen
einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (so genannter
Ein-Euro-Job), wenn der wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit das Merkmal
der Zusätzlichkeit fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts hervor.
In der EGV sind die Leistungen und
Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Hierbei ist
darauf zu achten, dass in der geschlossenen Vereinbarung nicht eine
Vertragspartei im Verhältnis zur anderen ausschließlich oder übermäßig
belastet bzw. begünstigt wird. Die Verteilung der Rechte und Pflichten
sollte für beide Vertragsparteien ausgewogen sein.

Das heißt in
dem Sinne das ein Vertrag ausgehandelt werden soll nicht muss und eine
Einigung Zielgerichtet ausgehandelt werden soll, Mitsprache recht ist
dort auch gegeben. Sollte dies nicht so umgesetzt werden das der
Leistungsbezieher in der Verhandlung der EGV seine Vorschläge die ihm
von nutzen sind nicht umsetzen dürfen, besteht hier ein Formfehler.

Wenn nichts besprochen wird und ein Vertrag nicht ausgehandelt wird ist der EGV ungültig.

Bewerbungsbemühungen:

Kostenübernahme
bei geforderten Eigenbemühungen möchte ich hier geregelt haben das mir
Pro Bewerbung eine Pauschale von 5 € erstattet werden und im Voraus für
die ersten 10 Bewerbungen auf mein Konto überwiesen werden da im
Regelsatz dafür nichts vorgesehen ist und solange diese EGV gilt 6
Monate lang wozu ich mich bereit erkläre 5 Bewerbungen pro Monat zu
schreiben alle 2 Monate im Voraus die Bewerbungsunkosten pro Bewerbung
von 5 € auf mein Konto überwiesen werden damit keine weitere
Unterdeckelung des Regelsatzes zustande kommt da mein Regelsatz die
nötigen Unkosten um ein Sozial Kulturelles Existenzminimum zu
gewährleisten was nicht der Fall ist noch weiter unterschritten wird.

Rechtsanspruch auf Kostenübernahme bei geforderten Eigenbemühungen

Fordert
ein Träger Arbeitslose zu Aktivitäten auf, die mit Kosten verbunden
sind (z.B. Bewerbungen), muss der Träger die entstehenden Kosten
übernehmen. Zwar sind Hilfen bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 46SGB III Kann-Leistungen.
Sie werden aber zu Muss-Leistungen, wenn sie vom Träger verlangt oder
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden. Denn durch die
Regelleistung sind solche Kosten nicht abgedeckt, können also vom
Arbeitsuchenden nicht bestritten werden.

Kosten der Bewerbungen

In
der EGV muss klargestellt werden, wer die Kosten für die
Erwerbsbemühungen trägt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs.
1 SGB III können Bewerbungskosten übernommen werden. Anders als § 46
SGB III a. F. (alte Fassung) nennt der neue § 45SGB III für die
erstattungsfähigen Kosten keinen festen Betrag mehr. Es ist deshalb umso
notwendiger, dass in der Eingliederungsvereinbarung für jede
Verpflichtung des Arbeitsuchenden, die mit Kosten verbunden ist,
festgelegt wird, dass der SGB II-Träger die entstehenden Kosten zu
tragen hat.
Nicht aus der Regelleistung
Nur soweit die Kosten
erstattet werden, können Bewerbungen verlangt werden. In der
Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bewerbungskosten nicht
enthalten.
Ist die Regelleistung wegen einer Sanktion gekürzt oder
der ganze Anspruch wegen eines wiederholten Pflichtenverstoßes versagt
oder entzogen worden, können Kosten verursachende Erwerbsbemühungen
keinesfalls verlangt werden. Für fehlende Bewerbungen usw. hat der
Hilfebedürftige in diesen Fällen einen wichtigen Grund.

Sollten
Sie die Notwendigkeit sehen, mit mir eine EGV zu vereinbaren, bin ich
selbstverständlich unter Beachtung aller Vorschriften und Gesetze
bereit, diese mit Ihnen zu verhandeln und bei ordnungsgemäßem
Zustandekommen auch abzuschließen. Da ich ausdrücklich meine
Bereitschaft erkläre besteht im Übrigen auch keine Handhabe für einen
die EinV ersetzenden VA. Sollten Sie dennoch einen VA erlassen werde ich
sofort rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen.

Gruß aufruhig

Hinzu kommt noch in den Schreiben:

Wenn ein SB Kenntnisse vom Rechtswidrigen Inhalt einer EGV hat darf eine EGV nicht Erfolgen da es ein atypischer Fall ist.
Durch die Forderung auf seine Rechte zu verzichten.

Beim VA mit Rechtswidrigem Inhalt gilt das gleiche da es ein atypischer Fall ist.
Durch die Forderung auf seine Rechte zu verzichten

Darauf wird ja auf den Gegenvorschlag dieser EGV hingewiesen.

Hier kommt noch der § 58 SGB X in Betracht:
Bei der EGV:
§ 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1)
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die
Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,

2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und
dies den Vertragschließenden bekannt war,

3. die Voraussetzungen
zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein
Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,

4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3)
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im
Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den
nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Hinzu kommt noch in den schreiben:
Wenn ein SB Kenntnisse vom Rechtswidrigen Inhalt einer EGV hat darf eine EGV nicht Erfolgen.
Beim VA mit Rechtswidrigem Inhalt gilt das gleiche.
Darauf wird ja auf den Gegenvorschlag dieser EGV hingewiesen.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst
durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827; Geltung ab 30.05.1976
FNA: 201-6; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1)
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller
in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden
sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für
den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst
hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4)
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er
im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die
Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5)
Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen;
auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein
berechtigtes Interesse hat.

Und das ist hier der Fall:

Ortsabwesenheit.

Vertragsfreiheit.

Der EGV ist so nicht umsetzbar wie im Original.

Hier
liegt ein atypischer Fall vor wo durch die Regelverpflichtung einer
bestimmten EGV zur Unterschrift dazu aufgefordert wird auf seine Rechte
zu verzichten. Was rechtswidrig ist.
Und durch die Forderung eine rechtswidrige EGV zu unterschreiben ein atypischer Fall vorliegt.
Ein
VA darf jetzt nicht umgesetzt werden da auf die Rechtlage klar und
eindeutig hingewiesen wurde da ein atypischer Fall vorliegt.

Zusätzlich besteht ja Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG und dagegen Verstößt ein VA und wird hiermit Rechtswidrig.
Da ja ein ersetzender VA kein Vertrag ist sondern ein Verwaltungszwangsverfahren und somit rechtswidrig.
Willi Schartema
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