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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit - Leistungsausschluss wegen Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs - 58er Regelung - Auslandsaufenthalt

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit - Leistungsausschluss wegen Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs - 58er Regelung - Auslandsaufenthalt  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit - Leistungsausschluss wegen Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs - 58er Regelung - Auslandsaufenthalt

Beitrag von Willi Schartema Di Apr 07, 2015 9:26 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2015 - L 11 AS 393/14



Leitsätze ( Autor )
1. Die Ukraine nicht zum zeit- und ortsnahen Bereich.

2. Die Inanspruchnahme von Alg II unter erleichterten Voraussetzungen ändert nichts an der Fortgeltung des Leistungsausschlusses im Falle des § 7 Abs 4a SGB II. Dieser beschränkt sich insofern nicht auf eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten. Das Zustimmungserfordernis bei einer Ortsabwesenheit trifft alle Leistungsberechtigten gleichermaßen; damit grundsätzlich auch die Antragstellerin.

3. Es ist keine weitergehende besondere Behandlung des Personenkreises vorgesehen, der Alg II unter erleichterten Bedingungen bezieht, sodass auch dieser von einem Leistungsausschluss iSv § 7 Abs 4a SGB II betroffen sein kann (vgl auch BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176656&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ebenso Bay LSG, Beschluss vom 01.07.2014 - L 11 AS 334/14 B PKH - Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II bei unerlaubtem Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs greift auch bei Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II unter den erleichterten Bedingungen des § 64 Abs 4 SGB II iVm § 428 SGB III beziehen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/

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