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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch gegen Mahngebühr

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Widerspruch gegen Mahngebühr  Empty Widerspruch gegen Mahngebühr

Beitrag von Willi Schartema Mo März 09, 2015 11:30 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 833/14 - Die Revision wird zugelassen.



Leitsätze ( Juris )
1. Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr von 7,85 Euro ist bei einem Gebührenrahmen von 40, Euro bis 520, Euro eine Geschäftsgebühr von 80, Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des Rechtsanwalts angemessen.

2. Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG ist für die Bedeutung der Angelegenheit auf die Mahngebühr nicht auf die dahinter stehende Hauptforderung abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175863&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/

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