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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo März 02, 2015 10:52 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.01.2015 - L 7 AS 16/15 B ER



Leitsätze (Autor)
1. Die Nachzahlung der Witwenrente ist eine laufende Einnahme im Sinn von § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

2. Die Nachzahlung der Witwenrente ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB II auf sechs Monate aufzuteilen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175867&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13 - Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nach § 11 Abs. 3 SGB II, ggf. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, auf sechs Monate zu verteilen, a. A. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B - nachgezahltes Kindergeld ist eine einmalige Einnahme und ist nicht auf sechs Monate zu verteilen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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