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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde - Einstiegsgeld ist nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst L 7 AS 643/11

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werden - Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde - Einstiegsgeld ist nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst L 7 AS 643/11  Empty Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde - Einstiegsgeld ist nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst L 7 AS 643/11

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:47 am

So geurteilt vom Bayerischen Landessozialgericht mit Urteil vom 20.10.2011, - L 7 AS 643/11 - .

Die
Erforderlichkeit der Eingliederungsleistung kann nur vorliegen, wenn
ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt
werden kann (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, Rn. 27).

Es
ist eine Prognose anzustellen, ob die beabsichtigte Tätigkeit den
Lebensunterhalt in erheblichem Umfang sicherstellen kann. Es muss ein
plausibles, schlüssiges Konzept hierzu vorliegen.

Nach den
Ausführungen im Widerspruchsbescheid lag nur eine positive Prognose
eines Dritten vor, die den Beklagten aber nicht überzeugte. Das Konzept
ist in den Beklagtenakten aber nicht enthalten, so dass das Gericht die
Erforderlichkeit nicht beurteilen kann.

Der Wortlaut von § 29
Abs. 1 SGB II zeigt, dass die Leistung den Zweck hat, die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit anzuregen und zu unterstützen. Es handelt sich um eine
Gründungsförderung.

Nach dem o. g. Urteil des BSG, Rn. 16,
müssen das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und scheidet daher
grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit
beantragt wird (ebenso Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, §
29 Rn. 17).

Aus diesem Grund kann das Einstiegsgeld auch nicht
vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst sein
(für Eingliederungsleistungen generell ebenso Eicher / Spellbrink,
a.a.O., § 37 Rn. 21a, a. A. Münder, LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 37
Rn. 25).

Da die verstorbene Ehefrau des Klägers die selbständige
Tätigkeit bereits seit März 2005 ausübte, die Leistung beim Beklagten
aber erst Mitte Mai 2005 beantragte, kann die Leistung aufgrund dieses
Antrags nicht gewährt werden.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146875&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/einstiegsgeld-kann-nach-16b-sgb-ii-nur.html

Gruß Willi S
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