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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II bzw § 24 Abs. 1 SGB II gestützt werden Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 08.05.2012,- L 19 AS 951/12 B ER -

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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:40 am



Die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1
bis 3 SGB II n. F. aufgeführten Sonderbedarfe sind vorliegend
ersichtlich nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II
sind ebenfalls nicht erfüllt. Kann danach im Einzelfall ein vom
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den
Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die
Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als
Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem
Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.



Es ist
bereits zweifelhaft, ob die Befriedigung von Erstattungsansprüchen
Dritter – hier des Vermieters bzw. dessen Anwalt - bezüglich der
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zum Regelbedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 und 5 SGB II in der ab dem 01. April
2011 geltenden Fassung i. V. m. dem Regelbedarfs-Ermittlungs-Gesetz
gehören, denn der Regelbedarf deckt nur die elementaren Grundbedürfnisse
ab. Es ist nicht zu erkennen, dass die Übernahme von Prozesskosten
Dritter in gleicher Weise der eigenen Existenzsicherung dient.



Die
Verschonung vor einer Schufa-Eintragung gehört jedenfalls nicht dazu.
Darüber hinaus fehlt es an der Unabweisbarkeit, denn zugunsten der
Antragsteller gilt der Pfändungsschutz nach § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch i. V. m. §§ 850 ff. Zivilprozessordnung.


Eine
darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann auch nicht
auf § 22 Abs. 8 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung
gestützt werden. Danach können, sofern – wie hier - Arbeitslosengeld II
für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.



Geldleistungen
sollen als Darlehen erbracht werden. Es droht vorliegend weder
Wohnungslosigkeit noch dient die Übernahme der Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten der Sicherung der Unterkunft oder der Behebung einer
vergleichbaren Notlage, die bestehen kann bei Energiekostenrückständen,
die zur praktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung führen (vgl. Berlit in
SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 4. A. 2011, § 22 RdNr. 193).



Die drohende Schufa- Eintragung steht zumindest aktuell nicht in
Zusammenhang mit einem drohenden Verlust oder der Unbewohnbarkeit der
derzeit bewohnten Wohnung.


Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat
Entscheidungsdatum: 08.05.2012
Aktenzeichen: L 19 AS 951/12 B ER
Dokumenttyp: Beschluss

Quelle: juris Logo
Normen: § 24 SGB 2, § 22 SGB 2, § 86b Abs 2 S 2 SGG

einstweilige Anordnung - Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - Sonderbedarf - Regelbedarf - Kosten der Unterkunft

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2012 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners
gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 05. April 2012, mit dem er
verpflichtet worden ist, den Antragstellern vorläufig ein Darlehen in
Höhe von 800,- Euro zur Begleichung von festgesetzten Rechtsanwalts- und
Gerichtskosten in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit bei dem Amtsgericht
Wedding – 12b C 146/10 – zu gewähren, ist zulässig und begründet.

2

Der geltend gemachte Anspruch der Antragsteller scheidet nicht schon
deshalb aus, weil sie die Klage gegen den Bescheid vom 13. April 2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 2011 am 27.
Februar 2012 zurückgenommen haben und damit der Antrag auf Übernahme der
Gerichts- und Anwaltskosten bindend abgelehnt worden ist. Die Ablehnung
bezog sich, wie der Begründung der Bescheide zu entnehmen ist, sowohl
auf die Anspruchsvoraussetzungen in § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II in
der ab dem 01. Januar 2011 geltenden Fassung (n. F.) als auch auf die
Frage der Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.. § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt ein streitiges
Rechtsverhältnis voraus, das nicht mehr gegeben ist, wenn der ablehnende
Bescheid bindend wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. A.
2012, § 86b RdNr. 26 d m. w. N.). Mit dem Schriftsatz vom 29. Februar
2012, den das Sozialgericht als Verwaltungsakt angesehen hat, hat der
Antragsgegner indes in der irrtümlichen Annahme, über die
Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. noch nicht
entschieden zu haben, - erneut - zu erkennen gegeben, dass er die
Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten in Form eines Darlehens nach §
24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ablehnt. Ob es sich dabei um einen
Verwaltungsakt und eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1
SGG handelt, wie das Sozialgericht meint, bedarf hier keiner
Entscheidung. Denn für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung geht der Senat zugunsten der Antragsteller davon aus, dass im
Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache die erkennbar ablehnende
Haltung des Antragsgegners (vgl. dazu Keller, a. a. O., § 86b RdNr. 26b)
ausreicht.

3

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt jedoch kein Anordnungsanspruch vor.

4

Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Übernahme
der Gerichts- und Anwaltskosten ist unter allen rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen. Eine Beschränkung der Prüfung des
Anordnungsanspruchs allein auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 SGB II in
der ab dem 01. Januar 2011 anwendbaren Fassung (n. F.) ist durch die
unvertretenen Antragsteller nicht erfolgt. Die in § 24 Abs. 3 Satz 1
Nrn. 1 bis 3 SGB II n. F. aufgeführten Sonderbedarfe sind vorliegend
ersichtlich nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II
sind ebenfalls nicht erfüllt. Kann danach im Einzelfall ein vom
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den
Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die
Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als
Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem
Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Es ist bereits
zweifelhaft, ob die Befriedigung von Erstattungsansprüchen Dritter –
hier des Vermieters bzw. dessen Anwalt - bezüglich der Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 20 Abs. 1 und 5 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden
Fassung i. V. m. dem Regelbedarfs-Ermittlungs-Gesetz gehören, denn der
Regelbedarf deckt nur die elementaren Grundbedürfnisse ab. Es ist nicht
zu erkennen, dass die Übernahme von Prozesskosten Dritter in gleicher
Weise der eigenen Existenzsicherung dient. Die Verschonung vor einer
Schufa-Eintragung gehört jedenfalls nicht dazu. Darüber hinaus fehlt es
an der Unabweisbarkeit, denn zugunsten der Antragsteller gilt der
Pfändungsschutz nach § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch i. V. m.
§§ 850 ff. Zivilprozessordnung.

5

Eine darlehensweise
Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann auch nicht auf § 22 Abs. 8
SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung gestützt werden.
Danach können, sofern – wie hier - Arbeitslosengeld II für den Bedarf
für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen
werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als
Darlehen erbracht werden. Es droht vorliegend weder Wohnungslosigkeit
noch dient die Übernahme der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der
Sicherung der Unterkunft oder der Behebung einer vergleichbaren Notlage,
die bestehen kann bei Energiekostenrückständen, die zur praktischen
Unbewohnbarkeit der Wohnung führen (vgl. Berlit in SGB II, Lehr- und
Praxiskommentar, 4. A. 2011, § 22 RdNr. 193). Die drohende Schufa-
Eintragung steht zumindest aktuell nicht in Zusammenhang mit einem
drohenden Verlust oder der Unbewohnbarkeit der derzeit bewohnten
Wohnung. Die Mietschulden der Antragsteller sind zudem getilgt, die
Räumungsklage ist abgewendet worden.

6

Der Beschluss des Sozialgerichts war daher aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

8

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120010039&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/eine-darlehensweise-ubernahme-der.html

Gruß Willi S
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