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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 02, 2015 2:08 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.01.2015 - L 5 AS 1059/13 B


Leitsätze (RA Michael Loewy )
Im Rahmen des § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III ist nicht auf den Bewilligungszeitraum, sondern auf den Erlass des unanfechtbaren Verwaltungsaktes abzustellen. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von § 330 Abs. 1 SGB III ("..., weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes ... in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist.").
 
Quelle: Michael LoewyRechtsanwalt · Fachanwalt für Sozialrecht: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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