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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Termin beim Jobcenter wahrnehmen ohne Reden reicht nicht aus

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termin -  Termin beim Jobcenter wahrnehmen ohne Reden reicht nicht aus Empty Termin beim Jobcenter wahrnehmen ohne Reden reicht nicht aus

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 05, 2015 12:16 pm

SG Konstanz, Beschl. v. 17.05.2013 - S 9 AS 1111/13 ER


Leitsätze (Autor)
1. Beim Meldetermin im Jobcenter muss man nicht nur Erscheinen sondern auch mit dem Sachbearbeiter sprechen.

2. Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt nicht den Zweck der Meldeaufforderung. Dies ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt daher eine Meldepflichtverletzung dar.
 
Quelle: http://sg-konstanz.de/pb/,Lde/Rechtsprechung+2013/?LISTPAGE=1788932
 
Anmerkung: ähnlich - Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - L 7 AS 921/10 B ER - Ein kurzes wortloses Erscheinen zum Meldetermin ist keine Erfüllung der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs. 1 S. 2 SGB III.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/

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