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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bevor ein JobCenter einem Alg II-Empfänger gegenüber entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen Eingliederungsverwaltungsakt, der dem Betroffenen besondere Verpflichtungen auferlegt, erlässt, hat der SGB II-Träger gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dieser

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Bevor ein JobCenter einem Alg II-Empfänger gegenüber entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen Eingliederungsverwaltungsakt, der dem Betroffenen besondere Verpflichtungen auferlegt, erlässt, hat der SGB II-Träger gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dieser Empty Bevor ein JobCenter einem Alg II-Empfänger gegenüber entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen Eingliederungsverwaltungsakt, der dem Betroffenen besondere Verpflichtungen auferlegt, erlässt, hat der SGB II-Träger gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dieser

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 13, 2014 12:31 pm

bedürftigen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den für diese Verfügung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.

Sozialgericht München, Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: S 54 AS 1155/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Diese Anhörung kann unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X) auch mündlich erfolgen. Hierbei darf aber eine Äußerungsfrist von in der Regel zwei Wochen nicht unterschritten werden.

Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Gültigkeitszeitraums durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nämlich bei wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, zulässig. – Dies kann z. B. der Fall sein, wenn bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Arbeitshilfemaßnahme aus organisatorischen Gründen nicht (mehr) realisiert werden kann. Dies ist aber vom SGB II-Träger – auch in Beachtung der von ihm zu entsprechenden Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X – stets näher auszuführen.

Ein Bestehen zweier sich auf den gleichen Bewilligungszeitraum beziehender Eingliederungsverwaltungsakte nebeneinander ist rechtlich nicht zulässig.

SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER

Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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