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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antragsteller war verpflichtet eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, denn das Jobcenter habe die notwendigerweise vorzunehmende Ermessensentscheidung erkannt und dieses Ermessen nach Sinn und Zweck des § 12a SGB II ausgeübt.

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rente - Antragsteller war verpflichtet eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, denn das Jobcenter habe die notwendigerweise vorzunehmende Ermessensentscheidung erkannt und dieses Ermessen nach Sinn und Zweck des § 12a SGB II ausgeübt.  Empty Antragsteller war verpflichtet eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, denn das Jobcenter habe die notwendigerweise vorzunehmende Ermessensentscheidung erkannt und dieses Ermessen nach Sinn und Zweck des § 12a SGB II ausgeübt.

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 22, 2014 12:37 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2014 - L 4 AS 159/14 B ER

Leitsätze (Autor)



Er habe die UnbilligkeitsV berücksichtigt, offen bleiben kann, ob neben den in der Unbilligkeitsverordnung ausdrücklich geregelten Fällen auch weitere Fallgruppen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglicherweise eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt, im Rahmen des § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen sein können (so SG Dresden, Beschluss vom 21. Februar 2014, S 28 AS 567/14 ER) oder nicht (so wohl Knickrehm in: Eicher, SGB II, 3. Auflage § 12a Rdn. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2013, L 19 AS 291/13 B ER).

Jedenfalls liegen weder nach der UnbilligkeitsV noch nach möglichen atypischen Umständen außerhalb des Anwendungsbereichs der UnbilligkeitsV Gründe vor, die eine besondere Härte hätten rechtfertigen können.

Die Vorschrift des § 12a SGB II unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171990&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.2014 - L 9 AS 2809/13, n. v.  -  Die Unbilligkeitsgründe gemäß § 2 bis 5 Unbilligkeits-V sind nicht abschließend, so dass bei Nichtvorliegen der geregelten Unbilligkeitsgründe eine vollumfängliche Ermessensausübung des Jobcenters erforderlich ist.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/

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