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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat?

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einen - Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat? Empty Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat?

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:07 am

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, - L 3 AS 189/11 -

Denn
entscheidend ist nicht die tatsächliche Zahlung eines bestimmten
Geldbetrags unmittelbar an den Hilfebedürftigen oder die tatsächliche
Gutschrift zugunsten des Hilfebedürftigen, sondern ob die Aufwendungen
für Unterkunft oder Heizung durch die Rückzahlung oder das Guthaben
tatsächlich gemindert werden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2009
– L 5 AS 81/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.; LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2009 – L 6 AS 11/09 –
JURIS-Dokument Rdnr. 24 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.
Oktober 2010 – L 3 AS 3759/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 29 ff.). Dies ist
der Fall, wenn dem Hilfebedürftigen die Mittel aus der Gutschrift oder
der Rückzahlung zur Verfügung stehen.

Diese Verfügungsmöglichkeit hatte der Kläger.

In
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 19.
September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 11 Rdnr. 25 =
JURIS-Dokument Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS
29/07 R – BSGE 101, 291 ff. Rdnr. 19 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 Rdnr. 19 =
JURIS-Dokument Rdnr. 19) ist geklärt, dass der bedarfsmindernden
Berücksichtigung einer Einnahme nicht entgegen steht, dass diese zur
Schuldentilgung verwendet wurde.

Bei der Tilgung von
Verbindlichkeiten handelt es sich lediglich um eine bestimmte Form der
Einkommensverwendung. Die Einnahme verliert durch die konkrete Form der
Verwendung nicht ihren Charakter als Einkommen (vgl. auch BVerwG, Urteil
vom 19. Februar 2001 – 5 C 4/2000 – DÖV 2001, 782 = ZFSH/SGB 2001, 542 =
JURIS-Dokument Rdnr. 9).

Ein Hilfesuchender ist aber im Rahmen
der ihm obliegenden Selbsthilfemöglichkeiten gehalten, alle zumutbaren,
kurzfristig realisierbaren Möglichkeiten zu nutzen, um ohne staatliche
Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (vgl. § 2
Abs. 2 SGB II). Die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge schließt eine
Leistungsgewährung nach dem SGB II aus, soweit der Hilfesuchende ihm zu
Verfügung stehende Geldmittel nicht für die Bestreitung seines
Lebensunterhalts einsetzt, sondern zur Tilgung privater Schulden
verwandt hat. Ein Leistungsbezieher kann daher während des Bezugs von
SGB II-Leistungen nicht über die an sich zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts einsetzbaren Geldmittel in der Weise disponieren, dass
er diese Mittel nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzt,
sondern – aufgrund freiwilliger Disposition – mit ihnen private
Verbindlichkeiten tilgt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.
April 2011 – L 13 AS 333/10 JURIS-Dokument Rdnr. 34).

Werden
verfügbare Mittel gleichwohl nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt,
muss sich der Hilfebedürftige so behandeln lassen, als ob die Tilgung
der Verbindlichkeiten nicht erfolgt wäre (Sächs. LSG, Beschluss vom 14.
April 2005 – L 3 B 30/05 AS ER – NZS 2006, 107 ff. = JURIS-Dokument
Rdnr. 37).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung von Willi 2:
§ 22 Abs.3 SGB II kann nur dann Anwendung finden, wenn dem
Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das
er tatsächlich verfügen kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011, L
19 AS 1608/10 B;

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137587

SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09
ER

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125421

; SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11 AS 1042/08).



Dies
folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn eine Rückzahlung oder
ein Guthaben ist begrifflich mit einer tatsächlichen
Verfügungsberechtigung verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und
Zweck der Vorschrift, denn nur dann, wenn dem Hilfebedürftigen
tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen
Lebensunterhalt bestreiten kann, kommt eine Minderung der Leistungen
nach dem SGB II in Betracht, weil ansonsten eine Bedarfsunterdeckung
bestünde.

Auch aus dem Sinnzusammenhang mit § 11 SGB II folgt,
dass nur solche Mittel angerechnet werden können, die dem
Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen (vgl. SG Bremen, Beschluss vom
01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/betriebskostenguthaben-ist-dem.html

Gruß Willi S
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