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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 16 SGB I Antragsstellung welche Behörde ? Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.11.2011, - L 3 AS 371/10 B PKH

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§ 16 SGB I Antragsstellung welche Behörde ? Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.11.2011, - L 3 AS 371/10 B PKH  Empty § 16 SGB I Antragsstellung welche Behörde ? Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.11.2011, - L 3 AS 371/10 B PKH

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:06 am

Weder aus dem
Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich , dass die
zuständige Behörde befugt sein soll, einem Antragsteller
vorzuschreiben, von welcher bestimmten fachkundigen Stelle er eine
Stellungnahme für die Bewilligung von Einstiegsgeld vorzulegen hat

Die Auswahl der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.

Gemäß
§ 16b Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) kann zur Überwindung von
Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos
sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder
selbstständige Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn
dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.


Die
Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder
ausüben, kann gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur gewährt werden, wenn
zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich
tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige
Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden
oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der
selbstständigen Tätigkeit soll die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle verlangt werden (vgl. § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Die
Stellen, die zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer selbstständigen
Tätigkeit als fachkundig angesehen werden, hat der Gesetzgeber in § 57
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch –
Arbeitsförderung – (SGB III) mit dem Gründungszuschuss beispielhaft
aufgeführt.


Dies sind insbesondere die Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände
und Kreditinstitute. Auf diese Auflistung kann auch im Zusammenhang mit
§ 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II zurückgegriffen werden (vgl. Sächs. LSG,
Beschluss vom 13. Oktober 2009 – L 3 AS 318/09 B ER – JURIS-Dokument
Rdnr. 28, m. w. N.; zu den Anforderungen an weitere in Betracht kommende
Einrichtungen: Sauer, in: Sauer [Hrsg.], SGB II [2011], § 16c Rdnr. 16;
Breitkreuz, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [3. Aufl., 2011], § 16c Rdnr.
5).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Regelung des § 16c
Abs. 1 Satz 2 SGB II die Ermessensentscheidung des SGB
II-Leistungsträgers unterstützen. Mit dem Wort "soll" hat er zum
Ausdruck gebracht, dass auf die Stellungnahme verzichtet werden kann,
wenn die zur Entscheidung über das Einstiegsgeld berufene Behörde über
eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen verfügt (vgl. BT-Drs.
16/10810, S. 47). Jedoch ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch
aus den Gesetzesmaterialien, dass die zuständige Behörde befugt sein
soll, einem Antragsteller vorzuschreiben, von welcher bestimmten
fachkundigen Stelle er eine Stellungnahme vorzulegen hat. Die Auswahl
der fachkundigen Stelle, deren Leistung in Anspruch genommen werden
soll, obliegt vielmehr dem Antragsteller.

Es kann allerdings
Fälle geben, in denen die zuständige Behörde Zweifel am Inhalt der
Stellungnahme hat. Es erscheint auch denkbar, dass ausnahmsweise auf
Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nur ein eingeschränkter
Kreis an fachkundigen Stellen in der Lage ist, eine qualifizierte
Stellungnahme abzugeben. Aber auch in einer dieser Konstellationen gibt
es keine Rechtsgrundlage, die es der SGB II-Behörde gestatten würde, das
Auswahlermessen des Antragstellers auszuschließen und ihm eine
bestimmte fachkundige Stelle bindend vorzugeben (so aber wohl
Breitkreuz, a. a. O.). Sie kann ihm lediglich einige in Betracht
kommende fachkundige Stellen zur Auswahl anbieten.

Vorliegend
rechtfertigt der Hinweis der ARGE Dresden, dass wegen des laufenden
Insolvenzverfahrens der Antrag auf Existenzgründungszuschuss einer
besonders sorgfältigen Prüfung bedürfe, jedenfalls nicht die
Beschränkung auf die Industrie- und Handelskammer.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150561&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/weder-aus-dem-gesetzeswortlaut-noch-aus.html

Gruß Willi S
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