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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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450-Euro-Job - Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Niedriglohnfalle ab 01.01.2013)

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450-Euro-Job - Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Niedriglohnfalle ab 01.01.2013) Empty 450-Euro-Job - Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Niedriglohnfalle ab 01.01.2013)

Beitrag von Willi Schartema Fr Sep 05, 2014 12:31 pm

Hinweis wegen ständiger E-Mail-Anfragen zum Arbeitsrecht im 450-Euro-Job:


Auch für Minijobber gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge erhalten, muss es diese Leistungen auch für die Minijobber geben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen besteht kraft Gesetzes.


Es gibt auch keine Unterschiede beim Kündigungsschutz und einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Alle anderen Aussagen sind definitiv falsch!


Häufig führen Arbeitgeber bei einem 450-Euro-Job "rechtliche Vorteile" an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet.
Diese "rechtlichen Vorteile" gibt es definitiv nicht!

http://www.lohn-info.de/450-euro-job.html

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