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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden.

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EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden. Empty EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:33 am

Hierzu auch noch ein paar Urteile:

Beschluss des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 05.07.07, Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS: "
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259


Es
ist nicht zulässig, die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung in
eine Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen und das Alg II als Sanktion
abzusenken, wenn er die ärztliche Untersuchung nicht vornehmen lässt.

Eine Eingliederungsvereinbarung setzt nämlich voraus, dass die Erwerbsfähigkeit schon vorher festgestellt worden ist."

Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008: "
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Die
Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand
einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen,
dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene
Eingliederungsvereinbarung ist nichtig."

Sonnhoff in: Juris-PK SGB II, § 15 Rz. 85.1, 115.1: "

Der
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen
mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren
Leistungsgrundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem.
§ 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig".


Wenn eine EGV, die den
ärztlichen Dienst enthält, bereits unterschrieben wurde, ist sie
ungültig, auch wenn das Amt es anders sieht. In so einem Fall würde ich
den Pflichten einfach nicht nachkommen (z.B. nicht zum Amtsarzt gehen).

Dann
wird die SB natürlich eine Anhörung schicken. In diese Anhörung würde
ich ihr diese Urteile reinschreiben. Wenn sie sich dann immer noch
traut, einen SAnktionsbescheid zu erlassen, dann müsste man im
Eilverfahren klagen. Das Geld bekommt man aber mit Sicherheit zurück.
[/b]

Die
Aufforderung zum Medizinischen Dienst zu gehen um die Arbeitsfähigkeit
festzustellen muss in einen Extra Schreiben an den Hilfsbedürftigen
erfolgen und dann geht man dort hin.

Mit Aktuellen Attesten dann
braucht man sich dort auch nicht untersuchen lassen den aktuelle Atteste
haben Vorrang vor einer zusätzlichen Untersuchung.
Den dem
Hilfsbedürftigen ist es nicht zuzumuten nochmals eine Untersuchung über
sich ergehen zu lassen wenn aktuelle Atteste vorhanden sind und es geht
auch um die Kosten der Leistungsträger soll nicht unnötig Kosten
verursachen.

Gruß Willi S
Willi Schartema
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