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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialämter dürfen für Leistungen, die sie Sozialhilfeempfängern als Darlehen gewähren, keine Zinsen kassieren.

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Sozialämter dürfen für Leistungen, die sie Sozialhilfeempfängern als Darlehen gewähren, keine Zinsen kassieren. Empty Sozialämter dürfen für Leistungen, die sie Sozialhilfeempfängern als Darlehen gewähren, keine Zinsen kassieren.

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 03, 2014 1:28 pm

BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 8 SO 1/13



Muss der Sozialhilfeträger Sozialhilfe in Form eines Darlehens wegen fehlender Möglichkeit zur sofortigen Verwertung vorhandenen Vermögens gewähren (§ 89 BSHG bzw seit 1.1.2005 § 91 SGB XII) und bewilligt er diese durch Verwaltungsakt, so ist er nicht berechtigt, zusätzliche Zinsen festzusetzen.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13415
 
Anmerkung 1: gleicher Auffassung SG Freiburg, Urt. v. 25.7.2011, S 9 SO 771/09 und Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. A: 2010, § 91 Rnr. 15 - Keine Verzinsung bei einem Darlehen gemäß § 91 SGB XII.
 
Anmerkung 2: Keine Zinsen auf darlehensweise gewährte Sozialhilfe, ein Beitrag von den Rechtsanwälten von „ Sozialrecht in Freiburg: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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