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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter müssen bei vorläufigen Bescheiden eine Prognose des Einkommen nach pflichtgemäßen Ermessen vornehmen.

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jobcenter - Jobcenter müssen bei vorläufigen Bescheiden eine Prognose des Einkommen nach pflichtgemäßen Ermessen vornehmen.  Empty Jobcenter müssen bei vorläufigen Bescheiden eine Prognose des Einkommen nach pflichtgemäßen Ermessen vornehmen.

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 28, 2014 11:32 am

SG Duisburg, Beschluss vom 14.05.2014 - S 27 AS 1041714 ER




Anbei eine (auch für Rechtsanwälte) interessante
Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.14:

Sachverhalt:
Der Leistungsberechtigte nahm eine geringfügige Arbeit auf (Pizzabote). Im Arbeitsvertrag waren bis zu 450 Euro monatlich als Einkommen vereinbart. Es war jedoch absehbar, dass nicht mehr als 200 Euro Einkommen gezahlt werden. Das Jobcenter hat ohne Rückfragen beim Leistungsberechtigten als Einkommen 450 Euro angesetzt. Im hiergegen gerichteten Eilverfahren hat die Behörde das Einkommen dann korrigiert, wollte aber die Kosten des Rechtsanwalts nicht tragen.

Entscheidung:
Das Gericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass bei vorläufigen Bescheiden eine Prognose des Einkommen nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgen muss. Im Rahmen der Amtsermittlung darf sich die Behörde nicht auf den Maximalwert des schriftlichen Vertrag stützen sondern muss sich an den Leistungsberechtigten wenden, um das tatsächlich zu erwartende Einkommen zu ermitteln. Tut sie das nicht und verletzt ihre Aufklärungspflicht, muss sie die Kosten des Eilverfahrens tragen.

Kontext:
Das Jobcenter entscheidet im Zweifel gegen den Leistungsberechtigten. Bei geringfügigen Arbeitsverträgen ist es üblich, dass nur ein Maximalbetrag genannt wird (450 Euro). Obwohl es gesetzlich vorrangige Aufgabe des Leistungsträgers wäre, die Grundsicherung zu gewährleisten, steht das Ziel "Überzahlungen zu vermeiden" in der Praxis über dem Recht. Die Folge ist eine Unterschreitung des Existenzminimums gerade für Menschen, die eine Beschäftigung aufnehmen. "Wer arbeitet wird bestraft." Die Betroffenen laufen ihrem Geld häufig lange hinterher. Das Sozialgericht spricht erfreulich deutlich eine Konsequenz dieses Verhaltens für die Behörde aus: Sie trägt die Kosten.

Rechtsanwalt Jan Häußler


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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