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Abfindungszahlung behalten bei 1 monatigen aussetzen von ALG II Bewertung als Vermögen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen Monat beende

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einen - Abfindungszahlung behalten bei 1 monatigen aussetzen von ALG II Bewertung als Vermögen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen Monat beende Empty Abfindungszahlung behalten bei 1 monatigen aussetzen von ALG II Bewertung als Vermögen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen Monat beende

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:51 am

für mindestens einen Monat beendet (BSG a.a.O. Rn 31).


Ist
nach Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige
Einnahme zugeflossen, ändert die erneute Antragstellung allein den
"Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Diese "mutiert" nicht gleichsam
durch die neue Antragstellung zu Vermögen (BSG a.a.O. Rn 29). Eine
geänderte Beurteilung, d.h. eine (spätere)Bewertung als Vermögen kann
sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben,
wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens
einen Monat beendet war (BSG a.a.O. Rn 31).


Brand aktuell dazu folgendes :


Die
Abfindungszahlung, die nach Antragstellung einmalig wertmäßig
zugeflossen ist, ist nach dem Zuflussprinzip Einkommen im Sinn von § 11
Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II - Werden
verfügbare Mittel vorzeitig verbraucht, so ist dieser Verbrauch
ebensowenig zu berücksichtigen wie im Moment des Zuflusses des
Einkommens offene Schulden von der Einmalzahlung abgezogen werden können



So
die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 01.02.2012, - L 12 AS 1353/10 - , Revision wird zugelassen




Die
Abfindungszahlung, die nach Antragstellung einmalig wertmäßig
zugeflossen ist, ist nach dem "Zuflussprinzip" Einkommen im Sinn von §
11 Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II (vgl. BSG
Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R Rn 15 ff. - BSGE 102, 295).

Diese
rechtliche Zuordnung gilt nicht allein in dem Monat bzw. dem
Bewilligungsabschnitt, in dem der Zufluss stattgefunden hat, sondern
auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum.
Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat
des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf
den das Einkommen aufgeteilt wird, sog. "Verteilzeitraum" (BSG Urteil
vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R Rn 25; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS
29/07 R Rn 21 - BSGE 101, 291; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R Rn
28 - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Entsprechend wird die Einnahme auch bei
erneuter Antragstellung nicht zu Vermögen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B
4 AS 29/07 R Rn 26, 29 - BSGE 101, 291), sondern bleibt im
Folgebewilligungszeitraum Einkommen (vgl. BSG a.a.O. Rn 25; LPK-SGB
II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 40).

Ist nach Antragstellung
eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen,
ändert die erneute Antragstellung allein den "Aggregatzustand" der
Einnahme nicht. Diese "mutiert" nicht gleichsam durch die neue
Antragstellung zu Vermögen (BSG a.a.O. Rn 29). Eine geänderte
Beurteilung, d.h. eine (spätere) Bewertung als Vermögen kann sich nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die
Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen
Monat beendet war (BSG a.a.O. Rn 31).

Einmaliges Einkommen ist
nach § 13 SGB II i.V.m. §§ 4, 2 Abs. 4 Alg II-V in der vom 01.01.2009
bis 31.03.2011 geltenden Fassung vom 18.12.2008, BGBl I, 2780 - im
Folgenden: a.F. (jetzt Neufassung in § 11 Abs. 3 SGB II), auf einen
angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden
Teilbetrag zu berücksichtigen, soweit nicht im Einzelfall eine andere
Regelung angezeigt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II bestehen nicht (BSG Urteil vom
30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R Rn 29 ff. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17).

Weder
stehen der Ablauf des Bewilligungszeitraums noch die neue
Antragstellung dem vom Beklagten gewählten Verteilzeitraum eines knappen
Jahres entgegen. Der "Verteilzeitraum" im Sinn von § 2 Abs. 4 Alg II-V
a.F. kann sich über das Ende des Bewilligungszeitraums und/oder eine
neue Antragstellung hinweg erstrecken (vgl. zur Vorgängerregelung des § 2
Abs. 3 Alg II-V BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 27 - BSGE
101, 291). Etwas Anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut und der
Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn der Regelung.

§ 2 Abs. 4
Alg II-V a.F. setzt der zeitlichen Verteilung von Einkommen nach dem
Wortlaut keine zeitliche Grenze (vgl. zur Vorgängerregelung des § 2 Abs.
3 Alg II-V BSG a.a.O. Rn 30; vgl. auch BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4
AS 180/10 R Rn 32: Verteilung auf 12 Monate bei einer für ein Jahr
bestimmten Einnahme angemessen).


Auch aus der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich eine Begrenzung nicht.
Die ursprüngliche Fassung der Alg II-V (damals § 2 Abs. 3 Alg II-V) vom
20.10.2004 (BGBl I, 2622) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf
mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. Dies konnte dazu
führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat
überstiegen und die Hilfebedürftigkeit sowie dem folgend die
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (vgl § 5 Abs
1. Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI), mit der Konsequenz
entfielen ließen, dass der zuvor Leistungsberechtigte sich ggf.
freiwillig krankenversichern musste.


Diese Konsequenz und der
damit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber
veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der
Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen
auf "angemessene Zeiträume" vorzusehen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4
AS 57/07 R Rn 29 m.w.N. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Wollte man aber mit
der Neufassung vor allem eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes
erzielen, so sollte hiermit offenbar eine längere Erstreckung des
Berücksichtigungszeitraums erreicht werden (vgl. BSG Urteil vom
28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R Rn 29).

Dem widerspräche eine durch
Auslegung erfolgende Begrenzung des Verteilzeitraums auf den "ersten"
Bewilligungszeitraum oder aufgrund einer erneuten Antragstellung. Auch
die Aufhebung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. und
Überleitung in die geänderte Norm des § 11 Abs. 3 SGB II mit einer
nunmehr auf 6 Monate festgesetzten Aufteilung lässt keinen Rückschluss
darauf zu, dass bereits vorher eine Begrenzung durch den
Bewilligungszeitraum oder eine Begrenzung auf einen am regelhaften
Leistungszeitraum orientierten Verteilzeitraum von 6 Monaten als allein
angemessen i.S.v. § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. anzusehen gewesen wäre (so
auch BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R Rn 32).

Zunächst
einmal zeigt die nunmehr feste Verteilregel des § 11 Abs. 3 SGB II
(vgl. hierzu Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 20111, § 11 Rn
21), dass ein im laufenden Bewilligungszeitraum erzieltes
Einmaleinkommen über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus verteilt
werden kann (LPK-SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 40), bei
Überschreiten des Bedarfs eines Monats in der Regel wohl sogar zu
verteilen ist.


Zum anderen wäre die Neuregelung dann nicht
erforderlich gewesen, wenn bereits aus der Alg II-V a.F. eine Begrenzung
des Verteilzeitraumes auf 6 Monate herauszulesen gewesen wäre, dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Neuregelung
nicht als "Klarstellung" bezeichnet hat.


Auch der Sinn der
Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. erfordert eine
grundsätzliche zeitliche Begrenzung des Verteilzeitraumes nicht.
Vielmehr muss sich die Auslegung des in § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F.
gewählten Begriffes der Aufteilung auf einen "angemessenen Zeitraum" an
der in § 7 i.V.m. § 9 SGB II normierten Hilfebedürftigkeit und der in § 2
SGB II enthaltenen Selbsthilfeobliegenheit der Leistungsberechtigten
orientieren.


Dies bedeutet, dass Leistungsberechtigten, die
beim Zufluss eines hohen Einmalzahlbetrages eigentlich - wie die Kläger
hier - (mindestens für einen bestimmten Zeitraum) aus dem Leistungsbezug
ausscheiden müssten, bei Verbleib im Leistungssystem des SGB II die
zugeflossenen Leistungen in den folgenden Monaten anteilig bis zum
(errechneten) vollständigen Verbrauch anzurechnen sind.


Werden
verfügbare Mittel vorzeitig verbraucht, so ist dieser Verbrauch
ebensowenig zu berücksichtigen wie im Moment des Zuflusses des
Einkommens offene Schulden von der Einmalzahlung abgezogen werden können
(vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 11.01.2012 - L 12 AS
1978/10 m.w.N. zu Rspr und Literatur).

Der Leistungsberechtigte,
der seine Selbsthilfeobliegenheit und die hieraus resultierende
Verpflichtung, jegliches Einkommen zu förderst zur Sicherung des
Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen,
missachtet und Einkommen entgegen dem Gebot, dieses zunächst für den
Lebensunterhalt einzusetzen für andere Belange verwendet, kann nicht
unter Berufung auf ein solches Fehlverhalten höhere Leistungen erlangen
als ein Leistungsberechtigter, der seinen aus dem SGB II erwachsenden
Obliegenheiten nachkommt.


Der bedarfsmindernden
Berücksichtigung einer Einmalzahlung steht es daher nicht entgegen, wenn
der Leistungsberechtigte den Betrag für eigene Belange außerhalb der
notwendigen Sicherung seines Lebensunterhalts verwendet hat (vgl. für
die Verwendung zur Rückzahlung von Schulden BSG Urteil vom 30.09.2008 - B
4 AS 29/07 R Rn 19 - BSGE 101, 291; BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS
26/07 R Rn 25 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
SozR 4-4200 § 11 Nr. 17).

Verbraucht der Hilfebedürftige ihm
zufließendes Einkommen vorzeitig, sind die Einnahmen entsprechend
dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. angemessenen
Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen (vgl. Urteil des
erkennenden Senats vom 11.01.2012 - L 12 AS 1978/10; LSG NRW Urteil vom
25.10.2010 - L 6 AS 171/10; LSG NRW Beschluss vom 14.06.2010 - L 6 AS
432/10 B ER und L 6 AS 494/10 B ER; ebenso LSG NRW Urteil vom 02.04.2009
- L 9 AS 58/07; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 309/06; Mecke
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66; aA wohl Brühl
in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; VG Bremen Urteil vom
15.05.2008 - S 3 V 1349/08; wohl auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss
vom 27.11.2008 - L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009, 20, 23).


Der
Anrechnung von Einmaleinkommen in dem auf den Zufluss folgenden
Bewilligungszeitraum trotz vorigen Verbrauchs steht auch nicht entgegen,
dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten
im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zu Beginn des
(Folge-)Bewilligungszeitraumes Einkommen berücksichtigt wird, das in
diesem (Folge-)Leistungszeitraum zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung
steht.

Weder kann der Anrechnung entgegengehalten werden,
"fiktives Einkommen" dürfe nach Art. 1 Grundgesetz und den
Grundprinzipien des SGB II nicht angerechnet werden (so LPK- SGB
II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 42) noch steht der Anrechnung
entgegen, dass - wenn es sich um eine Erstantragstellung handeln würde -
Leistungen zu gewähren wären.


Ob die Anrechnung fiktiven
Einkommens im SGB II grundsätzlich unzulässig ist (so zB Löns in
Löns/Herold-Tews, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn 15; LPK-SGB II/Geiger a.a.O.),
kann dahingestellt bleiben, da es sich bei der Anrechnung von
zugeflossenem Einmaleinkommen nicht um ein fiktives, sondern um ein
tatsächlich erzieltes Einkommen handelt. Der Leistungsberechtigte wird
bei der Anrechnung des Einmaleinkommens auch in den Folgemonaten nicht
so gestellt, als "hätte" er lediglich Einkommen erzielt oder "könnte"
dieses erzielen. Vielmehr stand ihm der angerechnete Betrag in seiner
Gesamtheit im Moment des Zuflusses als "bereites Mittel" (vgl. hierzu
Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 13) tatsächlich
zur Verfügung.

Diese tatsächlich zugeflossene Einnahme wird
lediglich nicht als Gesamtbetrag im Moment des Zuflusses berücksichtigt,
sondern (zu Gunsten der sonst aus dem Leistungsbezug ausscheidenden
Kläger) so behandelt, als sei sie in mehreren aufeinanderfolgenden
Monaten zugeflossen. Anders als bei fiktiven, d.h. nicht erzielten und
damit zu keinem Zeitpunkt "bereiten" Einnahmen wird der
Leistungsberechtigte damit nicht so behandelt als "hätte" er etwas
erzielt, sondern so als ob er eine Aufteilung des tatsächlich erzielten
Einkommens auf mehrere Monate vornehmen würde, um seinen Obliegenheiten
nach dem SGB II zur Sicherung seines Lebensunterhalts Genüge zu leisten.


Der
Anrechnung steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller im
(Folge-) Bewilligungszeitraum Leistungen zu bewilligen wären, wenn es
sich um einen Erstantrag mit (neuer) Prüfung der Hilfebedürftigkeit
handeln würde. Grund hierfür ist, dass sich die Situation eines
Leistungsberechtigten bei Erstantragstellung gravierend von derjenigen
beim Folgeantrag eines bereits zuvor Leistungsberechtigten
unterscheidet.



Durch den Antrag auf Leistungsgewährung
gem. § 37 SGB II begibt sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB
II und unterliegt damit bzw. mit Leistungsbeginn auch dessen Regeln.
Entsprechend treffen ihn als Leistungsbezieher die
Selbsthilfeobliegenheiten, die sich aus dem in § 2 SGB II niedergelegten
Grundsatz des Forderns (§ 2 Abs. 2 SGB II) sowie dem o.g. Grundsatz der
Subsidiarität der staatlichen Fürsorge ergeben. Verletzt er diese
Obliegenheiten, kann er sich nicht zu seinen Gunsten hierauf berufen und
(weitere) Leistungen - als Zuschuss - fordern.


Den
Hilfebedürftigen, der mangels Antragstellung außerhalb des Systems des
SGB II steht, treffen die Obliegenheiten dieses Leistungssystems
hingegen nicht (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R Rn 17 -
BSGE 105, 188).


Allerdings können sogar gegen letzteren unter
eingeschränkten Voraussetzungen Ersatzansprüche geltend gemacht werden,
wenn dieser die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat (§ 34 SGB II).

Der Anrechnung einer
Einmalzahlung nach ihrem Verbrauch steht schließlich nicht entgegen,
dass nach erfolgtem Verbrauch für den bzw. die Leistungsberechtigten
keine tatsächlichen (ausreichenden) Mittel mehr zur Verfügung stehen, um
den Lebensunterhalt zu bestreiten. Kann ein Antragsteller nach den
gesetzlichen Vorschriften des § 19 SGB II i.V.m. §§ 11, 13 SGB II i.V.m.
der Alg II-V a.F. nicht als hilfebedürftig im Sinne von §§ 7, 9 SGB II
angesehen werden, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen
Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der
Konzeption des SGB II nicht schutzlos da.


Vielmehr besteht
die Möglichkeit, nach § 24 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII
vom 24.03.2011, BGBl I , 453 - im Folgenden n.F. bzw im hier streitigen
Zeitraum § 23 Abs. 1 SGB II a.F.) ein ergänzendes Darlehen zu erhalten
(vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11.01.2012 - L 12 AS 1978/10
sowie Beschluss vom 03.02.2010 - L 12 AS 91/10 B; ebenso LSG NRW Urteil
vom 25.10.2010 - L 6 AS 171/10 m.w.N.).

Die hier streitige
rechtliche Behandlung des Verbrauchs von berücksichtigungspflichtigem
Einkommen entspricht auch der Rechtslage bei vorzeitigem sonstigem
Verbrauch von gezahlten Regelleistungen. Denn auch der Hilfeempfänger,
der mit den gewährten Leistungen der Grundsicherung in einem laufenden
Monat nicht auskommt, kann nicht etwa wegen erneuter Hilfebedürftigkeit
noch einmal Leistungen als Zuschuss verlangen. Vielmehr steht auch ihm
lediglich der Weg offen, bei unabweisbarem Bedarf (weitere) Sach- bzw.
Geldleistungen als Darlehen zu erhalten.


Ausdrücklich sieht
das Gesetz dabei die Möglichkeit vor, solchen Hilfebedürftigen, die sich
als ungeeignet erweisen, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken,
so z.B. bei unwirtschaftlichem Verhalten, die (weiteren)
(Darlehens-)Leistungen in voller Höhe oder anteilig (nur) als
Sachleistungen zu gewähren (§ 24 Abs. 2 SGB II n.F. bzw. § 23 Abs. 2 SGB
II a.F.).

Auch aus der Vorschrift des § 34 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis.


Insbesondere
lässt sich hieraus nicht ein Anspruch darauf ableiten, bei vorzeitigem
Verbrauch eines Einmaleinkommens vollständige Grundsicherungsleistungen
lediglich mit einer Ersatzforderung nach § 34 SGB II belastet, zu
erhalten. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von
Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ist allein § 19 SGB II bzw. zur
Gewährung dieser Leistungen als Darlehen § 24 Abs. 1 SGB II n.F bzw. §
23 Abs. 1 SGB II a.F. § 34 SGB II normiert allein einen Ersatzanspruch
des Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen, nicht aber umgekehrt
einen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung von Willi 2 : Anderer Auffassung: Sozialgericht, Berlin mit Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 39346/09 -


Die
Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2
Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im
Verteilzeitraum nach dem Zuflussmonat durch die verteilte Anrechnung der
einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt
es sich nicht um eine reine Berechnungsregel.


Einmalige
Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den
Leistungsanspruch beenden, sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf
Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.


Auch anderer Auffassung zum Verteilzeitraum : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011, - L 5 AS 1547/09 -


Kein
Anspruch auf Verteilung der einmaliger Einnahme- Urlaubsgeld - auf
künftige Zeiträume, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen
Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht
des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang
entfällt (BSG,Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 90/10 R; BSG,Urteil vom
19. Mai 2009, B 8 SO 35/07 R- ).

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=306

Gruß Willi S
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