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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch ein Rechtsanwalt der Hartz IV beziehen will muss gegenüber dem Jobcenter eine Einkommensprognose abgeben

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jobcenter - Auch ein Rechtsanwalt der Hartz IV beziehen will muss gegenüber dem Jobcenter eine Einkommensprognose abgeben  Empty Auch ein Rechtsanwalt der Hartz IV beziehen will muss gegenüber dem Jobcenter eine Einkommensprognose abgeben

Beitrag von Willi Schartema Mi Jul 17, 2013 11:56 am

Ein Rechtsanwalt sollte nach dem Antrag auf Hartz IV den Fragebogen zur künftigen Einkommensentwicklung ausfüllen, was er nicht wollte. Er klagte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hielten die Klage für unzulässig, weil dem Kläger zumutbar sei, einen ablehnenden Bescheid oder einen Versagungsbescheid abzuwarten, hiergegen könne er vorgehen.
Das Bundessozialgericht hat die Revision zugelassen und auch ein Feststellungsinteresse bejaht, dem Rechtsanwalt allerdings im Ergebnis nicht Recht gegeben.

BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

Die Feststellungsklage hinsichtlich des Umfangs der Auskunftpflicht nach §§ 60 ff SGB I sei bei existenzsichernden Leistungen zulässig, weil es dem Leistungsberechtigten nicht zumutbar sei, die Entscheidungen des Jobcenters abzuwarten.

Für den einstweiligen Rechtsschutz scheint mir dieses Argument wichtig zu sein, denn häufig wird in Entscheidungen der Landessozialgerichte der Antragsteller im Falle einer Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung darauf verwiesen, für den einstweiligen Rechtsschutz fehle das Rechtsschutzbedürfnis bzw. es an der Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller durch die Auskunft schneller an sein Ziel kommen könne.
Zu einer solchen Entscheidung wird ein Gericht nicht mehr kommen können, ohne zuvor genau untersucht zu haben, ob der Auskunftsanspruch besteht. Kann der Auskunftsanspruch nicht abschließend geklärt werden, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die regelmäßig zugunsten des Leistungsberechtigten ausgehen wird.

Das BSG hat unserem wackeren Kollegen allerdings kein Recht gegeben, weil es ihm zumutbar sei eine Einkommensprognose abzugeben. Nur der Selbstständige sei regelmäßig in der Lage die Entwicklung des Einkommens abzuschätzen.

Der Kollege konnte das wohl nicht und hatte deshalb beantragt festzustellen, dass das Jobcenter verpflichtet sei ihn über die Angaben zu unterrichten. Auch hier hat das BSG nicht mitgemacht, denn der Kollege hatte sein Auskunftsbegehen nicht zuvor an das Jobcenter gerichtet.

Bei der Auskunftsprognose in der EKS (Fragebogen für Sebstständige des Jobcenters) empfiehlt es sich, im Zweifel möglichst niedrige Einnahmen anzugeben, den wesentliche Änderungen (Verbesserungen/Verschlechterungen) müssen sowieso mitgeteilt werden. Auch die Möglichkeit eine "Null-Erklärung" besteht, wenn mit Einnnahmen im Bewilligungszeitraum nicht zu rechnen ist.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/auch-eine-rechtsanwalt-der-hartz-iv.html

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