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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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EuGH: Zuständigkeit für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger

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EuGH: Zuständigkeit für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger  Empty EuGH: Zuständigkeit für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger

Beitrag von Willi Schartema Do Apr 11, 2013 12:27 pm

Der EuGH
hat entschieden, dass ein arbeitslos gewordener Grenzgänger
Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen kann, auch
wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge
Bindungen beibehalten hat.

Der EuGH hat nun festgestellt, dass die Bestimmungen der neuen Verordnung nicht
im Licht seiner früheren Rechtsprechung auszulegen sind und dass ein
vollarbeitsloser Grenzgänger eine Arbeitslosenunterstützung nur in seinem
Wohnstaat beantragen kann, es sei denn, die Übergangsregelung der Verordnung
von 2004 ist auf ihn anwendbar.


Quelle: EuGH vom
11.04.2013 - 443/11



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/eugh-zustandigkeit-fur-leistungen.html


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