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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Setzt Erlanger Jobcenter Arbeitssuchende unter Druck?Zwang gegen Hartz-IV-Bezieher erst nach erfolglosem Gespräch

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jobcenter - Setzt Erlanger Jobcenter Arbeitssuchende unter Druck?Zwang gegen Hartz-IV-Bezieher erst nach erfolglosem Gespräch Empty Setzt Erlanger Jobcenter Arbeitssuchende unter Druck?Zwang gegen Hartz-IV-Bezieher erst nach erfolglosem Gespräch

Beitrag von Willi Schartema Sa März 09, 2013 11:47 am

Über Probleme mit
Eingliederungsvereinbarungen, die in der Hartz IV-Beratung aufgetreten
sind, hatte das Erlanger Sozialforum die Mitglieder des Stadtrats in
einem offenen Brief informiert. Inzwischen ist das Thema im
Sozialausschuss gelandet.


Vermittlungshemmnis
Arbeitslosigkeit“: Für den gesunden Menschenverstand ist es eine
Köpenickiade, wenn einem Arbeitssuchenden dies von einem Jobcenter
attestiert wird.


Doch genau mit diesem
und weiteren, allerdings schwerwiegenderen Kritikpunkten am mit der
Stadt kooperierenden Jobcenter GGFA ist das Erlanger Sozialforum
kürzlich an die Stadträte herangetreten.


Nach einem
Fraktionsantrag der Linken wurde die GGFA beauftragt, Stellung zu
nehmen. Das hat sie nun getan und ihre Ausführungen den Stadträten im
Sozialausschuss vorgelegt.


Damit ist das Thema
jedoch nicht vom Tisch. Es wurde vereinbart, dass es zu einem späteren
Zeitpunkt wieder auf die Tagesordnung kommt — dann nämlich, wenn die
Betroffenen selbst zu Wort gekommen sind:


Das Amt für Statistik soll jetzt eine Umfrage unter Hartz IV-Empfängern durchführen.

Doch worum geht es nun
genau? Sogenannte Eingliederungsvereinbarungen, kurz EGV, sollen laut
Gesetz zur Eingliederung von Hartz IV-Empfängern in den Arbeitsmarkt
beitragen.


Wer sie unterschreibt,
erklärt sich damit einverstanden, zum Beispiel an Bildungsmaßnahmen oder
Förderhilfen teilzunehmen. Direkt kann man nicht zur Unterschrift
gezwungen werden — indirekt zur Teilnahme aber dann doch:


Jobcenter dürfen den Inhalt einer verweigerten Vereinbarung dem Hartz IV-Empfänger per Bescheid auferlegen.

Der kann sich wehren und
beim Jobcenter Widerspruch einlegen. Falls das Jobcenter den
Widerspruch ablehnt, kann der Kunde beim Sozialgericht Klage einlegen.
Eine kurzfristige Bildungsmaßnahme kann dann, bei Verfahrenszeiten von
etwa einem Jahr, zu einer Art Marathon ausarten.


Sozialforum will Rücktrittsrecht

In dieser Regelung ist
reichlich Konfliktstoff enthalten — und zwar auch schon gleich zu
Anfang, wenn Arbeitssuchende erstmals Eingliederungsvereinbarungen
vorgelegt bekommen.


„Wir wollen sicher
sein, dass Leute nicht unter Druck gesetzt werden, etwas zu
unterschreiben, was sie eigentlich gar nicht wollen“, sagt Florian
Pöhlmann vom Sozialforum. Doch viele Leute, die die Hartz IV-Beratung
des Sozialforums aufsuchen, würden darüber klagen, dass genau dies bei
der GGFA gemacht werde.


Deshalb, so Pöhlmann, wolle das Sozialforum, dass ein 14-tägiges Rücktrittsrecht eingeführt werde.

Denn dann hätten
GGFA-Mitarbeiter nichts davon, wenn sie Druck ausübten. Kritik kommt vom
Sozialforum auch zu einer Reihe von anderen Punkten — und mündet in dem
Vorwurf, dass bei der GGFA nicht auf die Leute eingegangen und
teilweise auch schlampig gearbeitet werde.


So hart wollte es Bernd
Schnackig vom Sozialbeirat im Ausschuss nicht ausdrücken. Doch zufrieden
war auch er nicht, nachdem GGFA-Vorstand Axel Lindner zu verschiedenen
Vorwürfen Stellung genommen hatte. „Ich sehe das Bemühen der GGFA und
ihrer Mitarbeiter“, sagte er.


Quelle

Anmerkung:
Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - Bundessozialgericht
korrigiert sich - Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden


Der
Betroffene aus Sigmaringen wollte die Vorschläge des Jobcenters so
nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg – immerhin bis zum
Bundessozialgericht.


Der ersatzweise
Verwaltungsakt anstelle einer EGV bleibt weiterhin als Möglichkeit
zulässig, aber erst nachdem der Betroffene eine EGV "grundlos" ablehnte.


Solange
er alternative inhaltliche Vorschläge in die Verhandlung um eine EGV
einbringen kann und diese im Kontext seiner beruflichen Situation
plausibel erscheinen oder er Maßnahmen verweigert, die für ihn ganz
offenbar untauglich erscheinen, ist ein Verwaltungsakt nicht
gerechtfertigt.


Urteil Az.: B 14 AS 195/11 R vom 14. Februar 2013, BSG Kassel

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/zwang-gegen-hartz-iv-bezieher-erst-nach-erfolglosem-gespraech-429056

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/setzt-erlanger-jobcenter.html

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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