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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter - Ohne Stempel kein Beweis - Aber Sanktionsandrohungen

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jobcenter - Jobcenter - Ohne Stempel kein Beweis - Aber Sanktionsandrohungen  Empty Jobcenter - Ohne Stempel kein Beweis - Aber Sanktionsandrohungen

Beitrag von Willi Schartema Di Jan 29, 2013 11:50 am

Gut ein Jahr nach dem Start der Optionskommune läuft
die Betreuung der Hartz-IV-Empfänger im Kreis Recklinghausen längst noch nicht
rund.


Jetzt berichten Kunden der Vestischen Arbeit, dass
ihnen Sanktionen drohen. Weil der Behörde notwendige Unterlagen angeblich nicht
vorliegen, die sie längst eingereicht haben – nach eigener Aussage zum Teil
sogar mehrfach.

Fehlende Ansprechpartner, überlastete Mitarbeiter oder Probleme mit der
Computersoftware. Seit einem Jahr sorgen unter anderem diese Punkte für
Dauerkritik an der Hartz-IV-Behörde.


Hinzu kommt, dass die Vermittlungsquote von
Langzeitarbeitslosen in Arbeit weit hinter den vorgebenen Zahlen zurückbleibt.
Jetzt müssen sogar für 2012 bereitgestellte Zuschüsse für die
Arbeitsmarktintegration an den Bund zurückgezahlt werden, wie jüngst der Leiter
des Jobcenters Marl Heinrich Lange dem städtischen Sozialausschuss berichtete.
Allein für Marl rund eine halbe Million Euro.


Die Klagen häufen sich: Seit Dezember ist es nach
Aussage von Betroffenen zum Beispiel im Jobcenter Recklinghausen üblich, dass
es für eingereichte Dokumente keinen Eingangsstempel mehr gibt.


weiterlesen:

Anmerkung: SG
Stade 28. Kammer, Beschluss vom 03.09.2009, S 28 AS 560/09 ER


Gesetzliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger
zur Erteilung einer Eingangsbestätigung


Trotz der Schwierigkeiten für Leistungsempfänger, im
Einzelnen den Nachweis über die Einreichung von Unterlagen bei einem
Sozialleistungsträger nachzuweisen, besteht keine gesetzliche Grundlage für
eine Verpflichtung von Behörden zur Erteilung von Eingangsbetätigungen bzw
Eingangstempeln.


Der Bürger ist auf die üblichen Wege des Nachweises zu
verweisen, zB die Versendung der Unterlagen per Einschreiben oder per Telefax
mit Sendebericht.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/jobcenter-ohne-stempel-kein-beweis-aber.html

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